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Steuerfreiheit für PV-Anlagen

Bundesfinanzministerium: Steuerfreiheit für PV-Anlagen

Von Louis-F. Stahl

(8. September 2021) Eine eigene Photovoltaikanlage auf dem Dach schafft Unabhängigkeit, senkt die Stromkosten, leistet einen Beitrag zur Energiewende – und bringt jede Menge Papierkram sowie Arbeitsaufwand für die mit der Anlage verbundenen Steuererklärungen mit sich. Nicht selten schrecken Hausbesitzer vor dem deutschen Bürokratiewahn derart zurück, dass sie von ihrem Plan absehen. Die Energiedepesche berichtete zuletzt in „Strom selbst erzeugen und Energiekosten senken“ darüber, was es alles zu beachten gilt.

508 Beim Ausfüllen von Steuerformularen / Foto: RomanR / stock.adobe.com

Die bundesweit hunderttausenden Steuererklärungen für Kleinanlagen auf privaten Wohnhäusern, mit Überschüssen im zwei bis dreistelligen Eurobereich pro Jahr nach Abzug von Abschreibung und laufenden Kosten, scheinen inzwischen auch den Finanzämtern über den Kopf zu wachsen. Das Bundesfinanzministerium hat am 2. Juni 2021 per Rundschreiben 2021/0627224 die Finanzämter angewiesen, Photovoltaikanlagen bis 10 kWp und stromerzeugende Heizungen (BHKW) bis 2,5 kW grundsätzlich als „Liebhaberei“ einzustufen. Steuererklärungen für Ertragssteuern entfallen damit zukünftig – sofern sich die Anlagenbetreiber gegenüber ihrem örtlich zuständigen Finanzamt auf die neue Sonderregelung berufen.

Die Ausnahme gilt nur für Anlagen auf beziehungsweise in einem selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus, die ab dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden. Neben der bürokratischen Entlastung von Neuanlagen profitieren insbesondere Altanlagen mit hohen Vergütungssätzen von der neuen Steuerfreiheit. Das Rundschreiben ist über bdev.de/finanzamtsbagatelle als PDF-Dokument im Volltext abrufbar.

letzte Änderung: 26.05.2022