125 Martin Jensen. Foto: obs/Peter Jensen GmbH/Angerer, Krafft
Was Verbraucher jetzt wissen müssen

Wärme aus Strom: Was Verbraucher jetzt wissen müssen

In den 1960er Jahren wurden Verbraucher umworben, beim Abbau von Überproduktionen der Stromerzeugung durch Anschaffung einer Nachtstromheizung mitzuhelfen. Im Gegenzug versprach man diesen Verbrauchern eine kostengünstige und saubere Energiequelle. Viele Verbraucher ließen sich überreden und schlossen entsprechende Sonderverträge ab.

(11. Januar 2017) Die erste Ernüchterung bezüglich der Kostenfrage stellte sich vor rund zehn Jahren ein, als die wenigen Wärmespeicherstrom lieferenden Energieversorger drastische Preiserhöhungen vornahmen.

Bis heute wurden die bestehenden Sonderverträge fast ausnahmslos aufgekündigt und den Verbrauchern neue Sonderverträge mit teureren Tarifen angeboten.

1318 Katze auf Heizkörper / Foto: Pixabay.com

Manche Verbraucher, die den Preiserhöhungen oder auch den Kündigungen selbst widersprochen hatten, erhielten dabei von ihrem Versorger häufig die Mitteilung, die Kündigung sei wirksam und sie würden mangels Abschluss nun nach Grundversorgungstarifen beliefert. Andere wurden einfach nach dem nicht unterschriebenen, jeweils aktuellen Sondervertrag abgerechnet.

Im Rahmen der sich anschließenden rechtlichen Auseinandersetzungen wurde die Rechtslage durch die deutschen Gerichte lange sehr uneinheitlich beurteilt.

Einigkeit bestand nur, dass die erklärten Kündigungen, soweit die Formalien der Kündigung durch den Versorger beachtet worden waren, als wirksam zu beurteilen sind. Da aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen im Bereich Nachtspeicherstrom fehlen, war die Frage des zutreffenden Preises hingegen offen. Sehr viele Amts- und Landgerichte nahmen an, dass die Abrechnung von Hoch- und Niedertarifen im Rahmen von Heizzwecken ausschließlich über Sonderverträge erfolgen könne.

Da der Abschluss eines solchen Sondervertrages zwischen Verbraucher und Versorger regelmäßig fehlte, gingen die Gerichte folgerichtig von einem faktischen Vertragsschluss aus. Streitig bei einem solchen Vertrag sei lediglich der zu zahlende angemessene Preis. Dieser sei als angemessener Preis nach § 315 BGB durch das Gericht zu ermitteln. Viele dieser Verfahren sind noch offen, da die Frage der Art der Ermittlung des angemessenen Preises bei Nachtstrom ebenfalls umstritten ist.

In jüngster Zeit häufen sich nunmehr die Anzeichen einer Änderung der Rechtsauffassung der Gerichte zum Nachteil der Energieverbraucher. Zunehmend werden Entscheidungen bekannt, die von einem Grundversorgungsverhältnis zwischen Versorger und Nachtspeicherstromkunden bei fehlendem Sondervertrag ausgehen. Begründet wird dies mit einem nunmehr bestehenden Wettbewerb auch beim Wärmespeicherstrom sowie der Vertragsfreiheit des Energieversorgers. Eine Belieferungspflicht außerhalb eines Sondervertrages bestehe für den Versorger eben nur in der Grundversorgung. Die entsprechenden höheren Preise müssten dann eben auch durch den Nachtspeicherkunden gezahlt werden.

Diejenigen Verbraucher, die nach aktuellen, wenn auch nicht unterzeichneten, Sonderverträgen abgerechnet werden, haben mit einer ähnlichen Rechtsauffassung zu kämpfen. Angesichts der wenig verbraucherfreundlichen Haltung des BGH müssen die Gerichte dabei keine Sorge haben, dass ihnen von dort Ungemach droht.

Wer als Nachtspeicherstromkunde aktuell (noch) einen Rechtsstreit führt, ist deshalb gut beraten auszuloten, ob eine kostengünstige Beendigung in Betracht kommt. Denn bei einem Sonderpreis für Wärmestrom von 15 ct/kWh bedeutet eine Belieferung in der Grundversorgung für 30 ct/kWh eine Verdopplung der jährlichen Stromrechnung. Im Übrigen empfiehlt es sich auch für Nachtspeicherstrom dringend, Preise zu vergleichen und regelmäßig zu wechseln.

letzte Änderung: 26.02.2024