Gute Gründe für die Netzverstaatlichung Der Bund der Energieverbraucher hat zwingende Gründe dafür zusammengestellt, die Energienetze in staatliche Hand zu übernehmen

Gute Gründe für die Netzverstaatlichung

(4. März 2008, überarbeitet 30. Oktober 2008) Der Bund der Energieverbraucher hat zwingende Gründe dafür zusammengestellt, die Energienetze in staatliche Hand zu übernehmen:

  • Wenn man die Netze privaten Investoren überlässt, kann man den Einfluss aus dem Ausland nicht kontrollieren. Diese Einflüsse sind nicht der Versorgungssicherheit verpflichtet, sondern ausschließlich der Kapitalrendite. Die rechtlichen Handhaben des Energiewirtschaftsgesetz dagegen sind äußerst schwach und wirkungslos.
  • Andere europäische Staaten sind uns mit der Verstaatlichung vorangegangen. Die Strom- und Gaspreise in Frankreich zum Beispiel sind deutlich niedriger als in Deutschland. 
  • Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die privaten Netzbetreiber ihrer Verantwortung für den zukunftsgerichteten Netzausbau und die Unterhaltung des Netzes nicht gerecht geworden sind. Ganz im Gegenteil sind die Investition heruntergefahren worden und die Gewinne aus den Netzen stiegen gewaltig. Das beweisen unabhängige Untersuchungen zum Zustand der Netze und auch der Netzzustandsbericht der Bundesnetzagentur vom Januar 2008.
  • Die Stromnetze haben eine Schlüsselfunktion für den Wettbewerb und müssen deshalb wettbewerblich neutral sein und dürfen keinem der Akteure bei der Erzeugung und dem Vertrieb gehören.
  • Das Stromnetz muss zukunftsgerichtet ausgebaut werden, um dezentrale Erzeugung und regenerative Energien zu ermöglichen und zu unterstützen. Dieses Ziel gefährdet die Vormachtstellung der Stromkonzerne und derzeitigen Netzbesitzer und ist auch mit einer maximalen Netzrendite nicht vereinbar.
  • Die Strompreise und Netzkosten sind wesentlich belastet durch die überhöhten Kosten für Regelenergie. Die Kosten für Regelenergie sind von den Netzbetreibern in der Vergangenheit systematisch in die Höhe getrieben worden, um die stillgelegten Kraftwerkskapazitäten gewinnbringend einzusetzen. Die Kosten der Regelenergie machen etwa 40% der gesamten Kosten der Übertragungsnetze aus, vgl. auch LBD-Gutachten. Diese Kosten können durch die Verstaatlichung deutlich absinken. Vgl. dazu: Parlasca, Susanne: Die Vorgaben des Bundeskartellamts zur Beschaffung von Regelenergie und Gutachten Becker, Büttner, Held zu Lippstadt.
  • Die Störungsfälle der Vergangenheit haben gezeigt, dass die Aufspaltung des Übertragungsnetzes auf vier Netzbetreiber die Netzsicherheit herabsetzt und gefährdet. Überfällig ist die Zusammenlegung der vier Übertragungsnetze zu einem Netz, auch um die Kosten der Regelenergie zu vermindern und die Netzsicherheit zu erhöhen. Das ist nur durch eine Verstaatlichung möglich.
  • Die Übertragungsnetze sind handelsrechtlich weitgehend abgeschrieben und damit einerseits von den Stromkunden über die Strompreise und zum zweiten vom Steuerzahler über die Abschreibungsbeträge bezahlt worden. Deshalb dürfte sie nur zu einem geringen Preis veräußert werden. Die Stromnetzübernahmen der Vergangenheit, die von Gerichten entschieden wurden, haben gezeigt, dass die geforderten Preise für Stromnetze um ein deutlich unrechtmäßig überhöht waren (Beispiel EWS Schönau: Der Netzverkäufer forderte 5,7 Millionen DM, durch Gerichtsurteil wurden 3,5 Millionen DM festgelegt).
  • Je weniger korrupt ein Staat ist, umso weitgehender ist das Stromnetz neutralisiert. Das ist empirisch nachgewiesen worden (Silvester van Koten: The unbundling Regime, Prag, Mai 2007). Deutschland ist für den engen Filz zwischen Versorgungswirtschaft und Regierung bekannt. So hat sich die Kanzlerin im Interesse der Stromkonzerne intensivst bemüht, die Unbundling-Initiative der EU zu Fall zu bringen. In den Niederlanden ist 2006 bekannt geworden, dass die Stromkonzerne mit einer Firma (IMSA) ein erfolgsabhängiges Honorar von 1,7 Millionen Euro dafür vereinbart hatten, dass die Entflechtung zu Fall gebracht wird. Deutschland war auch das einzige Land, dass auf eine staatliche Kontrolle der Netzentgelte verzichtet hat und erst sieben Jahre nach Strommarktliberalisierung durch eine EU-Richtlinie zur Einführung einer staatlichen Entgeltkontrolle gezwungen wurde.
  • Die These, dass entflochtene Netze zu höheren Strompreisen führen, ist empirisch nicht zu halten. Denn bei dieser Rechnung wurden wichtige strukturelle Faktoren nicht berücksichtigt: G-Komponente (Ausmaß, in dem Kraftwerke die Netzkosten tragen), Höhe der Produktionsfaktoren (Lohn, Tiefbaukosten), Fixkostendegression, Siedlungsdichte, Versorgungsqualität (vgl. Plaut Economics: Berücksichtigung struktureller Unterschiede, Wien 2005).
  • Nach Einschätzung der Anwaltskanzlei Becker Büttner Held ist eine eigentumsrechtliche Entflechtung der europäischen Energiekonzerne mit deutschem und EU-Recht vereinbar, zumindest für die Übertragungsebene. Zum gleichen Schluss kommt ein Rechtsgutachten von RA Christian von Hammerstein der Agentur Hogan & Hartson Raue im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes. Es handle es sich juristisch um eine "den Grenzen der Sozialbindung des Eigentums unterliegende Inhalts- und Schrankenbeschränkung", die sich aus dem Grundgesetz ergebe. Auch der Eingriff in die Eigentumsgarantie sei verhältnismäßig, die Berufs- und Gewerbefreiheit, die Vereinigungs- und allgemeine Vertragsfreiheit blieben gewahrt.
  • Finanziell ist eine Verstaatlichung der Netze kein Verlustgeschäft für den Fiskus, denn die Investitionen in das Netz werden über die Netzentgelte von den Verbrauchern getragen, auch nach Einführung der Anreizregulierung. Eine ansehnliche Verzinsung des für den Netzkauf eingesetzten Kapitals (6,8 bis 8 %) ist garantiert. Da der Staat sich das Geld für 3,5% leihen kann, macht er durch den Netzkauf einen Gewinn.

Fazit: Wer auf Versorgungssicherheit nicht verzichten will, muß das Stromnetz verstaatlichen. Der Markt kann grundsätzlich keine Sicherheit herstellen. Analog zu den Bundesautobahnen und Bundeswasserstraßen sind konsequenterweise auch die Energienetze in staatliche Hand zu überführen. Das würde die Netz auch einer demokratischen Kontrolle unterstellen und garantieren, dass das Gemeinwohl bei der Pflege und dem Ausbau der Netze berücksichtigt wird.

letzte Änderung: 09.01.2025