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Rechnungshorror eingedämmt

Abrechnungsfehler: Rechnungshorror eingedämmt

(5. April 2018) Es ist der Albtraum jedes Stromkunden. Die Jahresabrechnung wies plötzlich einen Stromverbrauch aus, der trotz unverändertem Verbrauchsverhalten eine Verbrauchssteigerung um 1.000 Prozent enthielt. Statt der erhofften Rückerstattung von Abschlägen drohte auf einmal die Nachzahlung eines vierstelligen Betrages. Dabei war besonders bitter, dass viele Gerichte bisher die Auffassung vertraten, der Verbraucher müsse die strittige Forderung zunächst begleichen. War die Rechnungslegung nachweislich fehlerhaft, könne er im Anschluss die Überzahlung vom Versorger zurückverlangen.

1117 1671 Notebook und Taschenrechner / Foto: FirmBee (CC0)

Begründet wurde diese Auffassung mit einer Vorschrift der Stromgrundversorgungsverordnung (§17, Abs. 1, Satz 2 Nr. 1). Danach berechtige zur Zahlungsverweigerung nur ein sogenannter „offensichtlicher Fehler“ der Abrechnung und dies sei bei einer fehlerhaften Verbrauchsannahme gerade nicht der Fall.

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 7. Februar 2018 (Az. VIII ZR 148/17) diesem Spuk nun ein Ende gemacht. Das oberste deutsche Zivilgericht sieht auch in einer offensichtlich völlig unverständlichen Verbrauchsannahme einen solchen „offensichtlichen Fehler“, der dem Verbraucher ein Zahlungsverweigerungsrecht einräumt.

Hinzu kommt, dass laut dem BGH der Versorger den erhöhten Verbrauch beweisen muss und nicht der Verbraucher, dass dieser nicht angefallen ist. Gerade dies ist besonders wichtig. Denn im Ausgangsfall des Bundesgerichtshofes war der Stromzähler wenige Tage nach der Ablesung ausgetauscht worden. Der betroffene Verbraucher konnte daher nicht beweisen, ob der Zähler fehlerhaft war oder ein schlichter Ablesefehler vorlag.

letzte Änderung: 16.06.2021