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Horror-Rechnungen abwehren

Von Leonora Holling

(16. Juni 2021) In seltenen Fällen ist davon auszugehen, dass geeichte Zähler falsch gemessen haben, auch wenn eine spätere Befundprüfung der Messeinrichtung unauffällig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die abgerechnete Energiemenge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verbrauchsverhältnisse auch bei großzügiger Betrachtung vollständig unplausibel ist, so das OLG Brandenburg (Az. 6 U 151/18).

Im gegenständlichen Fall erhielt ein Energieverbraucher eine Stromrechnung für einen Verbrauch, der weit über dem lag, was bisher jährlich verbraucht wurde und was in Anbetracht seiner Verbrauchsverhältnisse zu erwarten wäre. Anders als die meisten Gerichte erster Instanz, die in der Regel auf die Richtigkeit der Messung anhand einer Befundprüfung abstellen, erkannte das OLG Brandenburg an, dass technische Messfehler vorliegen können, die sich später nicht erklären oder rekonstruieren lassen.

Abrechnungen über unplausibel hohe Energiemengen stellen insoweit zudem einen „offensichtlichen Fehler“ in der Abrechnung entsprechend § 17 Absatz 1 Nummer 1 StromGVV dar, der dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet, die Zahlung zu verweigern.

letzte Änderung: 16.06.2021