ED 01/13 Die 1.000-Watt Lösung von Köln (S.17)
ED 04/13 Zählertausch: Großbritannien wird smart (S.23)
Höhere Hürden für Energiesperren

Europarecht: Höhere Hürden für Energiesperren

Von Louis-F. Stahl

(5. Juli 2022) Die nationalen Grundversorgungsverordnungen für Strom und Gas mussten im Hinblick auf unionsrechtliche Vorgaben für die Gewährleistung eines Mindestmaßes an Verbraucherschutz angepasst werden. Die dafür vorgesehene Frist bis zum 30.12.2020 hat Deutschland versäumt und die Änderungen zur Stärkung der Verbraucherrechte mit erheblicher Verspätung am 5. November 2021 auf den Weg gebracht.

1163 Sicherungskasten Stromversorgung / Foto: Mediteraneo / stock.adobe.com

Versorger müssen entsprechend § 19 StromGVV/GasGVV nunmehr vor einer drohenden Versorgungsunterbrechung von sich aus betroffene Verbraucher über ihre Rechte zur Verhinderung einer Versorgungssperre informieren. Dazu zählt die Möglichkeit, Gründe vorzutragen, die eine Versorgungssperre unverhältnismäßig und damit unzulässig werden lassen. Zudem müssen Versorger Verbraucher nunmehr mindestens mit acht statt bisher drei Werktagen Vorlauf über den konkreten Beginn einer Versorgungssperre informieren und eine „Abwendungsvereinbarung“ vorschlagen. Eine solche Verein­barung muss das Angebot einer „zinsfreien Ratenzahlungsver­inbarung“ sowie die Möglichkeit „einer Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis“ enthalten.

Sollten Sie von einer Versorgungssperre bedroht sein, können Mitglieder im Bund der Energieverbraucher die Beratungs- und Unterstützungsangebote des Vereins nutzen (bdev.de/stromsperre).

letzte Änderung: 04.05.2023