ED 04/15 Informierte Mieter heizen effizienter (S.6)
Versäumte Abrechnung: Betriebskosten zurückfordern Urteil des BGH vom 09.03.05, Az: VIII ZR 57/04

Versäumte Abrechnung: Betriebskosten zurückfordern

(12. September 2005) - Wenn der Vermieter die Betriebskostenabrechnung nicht wie vorgeschrieben zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode vorlegt, kann der Mieter, wenn er inzwischen ausgezogen ist, die Rückzahlung aller Vorauszahlungen verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH VIII ZR 57/04).

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Der Mieter muss von seiner Rückforderung nicht die möglicherweise entstandenen Betriebskosten abziehen, sondern er darf durchaus die Rückzahlung der Vorauszahlungen in voller Höhe verlangen.

Der Vermieter kann den Verlust aller Vorauszahlungen nur dadurch abwenden, dass er nachträglich die Nebenkosten abrechnet. Übersteigen diese die Vorauszahlungen, kann der Vermieter darüber hinausgehende Beträge nicht nachfordern. Wurde das Mietverhältnis nicht beendet, wie in dem Fall, über den der BGH entschieden hat, kann der Mieter durch Einbehalten der Vorauszahlungen den Vermieter zur Abrechnung zwingen.

letzte Änderung: 29.05.2017