Die 70 : 30 - Regelung Die VEAG versorgt selbst so gut wie keine Endverbraucher.

Die 70:30-Regelung

Die VEAG versorgt selbst so gut wie keine Endverbraucher, sondern erzeugt in ihren Kraftwerken fast den gesamten Strom und verteilt ihn über ihr Verbundnetz überregional an die elf Regional-EVU in den neuen Ländern. Diese verkaufen ihrerseits den Strom an Letztabnehmer und Stadtwerke.

Das überhöhte Preisniveau der VEAG ist nur durchzuhalten durch die "70:30-Regelung". Diese Regelung verpflichtet die Regional-EVU, 70% ihres Strombedarfs durch Bezug von der VEAG abzudecken. Dadurch müssen die Regional-EVU an die VEAG jeden geforderten Preis zahlen. Sie werden dies aber gern tun. Denn die Regional-EVU gehören zu 51% denselben West-EVU, denen auch die VEAG selbst gehört. Darüber hinaus sind in den Aufsichtsräten aller Regional-EVU Vorstände der drei West-EVU vertreten. Ebenso sind die Vorstände mit Persönlichkeiten der westdeutschen Verbundwirtschaft besetzt.

Die 70:30-Regelung ist ein nach §1 Kartellgesetz verbotenes und damit rechtlich unwirksames Kartell. Das entsprechende Kapitel des Gutachtens stammt von Prof. Siegfried Klaue, dem früheren Leiter der einschlägigen Beschlußabteilung des Bundeskartellamts.

Die Regional-EVU haben die 70:30-Regelung auch gegenüber den durch sie belieferten Stadtwerken als Bedingung für die Herausgabe der Stromnetze durchgedrückt. Bezüge im 30%-Segment sind besonders interessant. Denn sie erfolgen freiwillig und stehen damit in direkter Konkurrenz zur Eigenerzeugung. Im 30%-Segment werden die Preise künstlich niedrig gehalten, um die Stromeigenerzeugung unwirtschaftlich zu machen. Auch dies ist lt. Prof. Klaue mißbräuchlich nach Kartellgesetz.

Am 31.01.1996 hat die VEAG in Erfurt anläßlich eines "Energie-Konsens-Gesprächs-Ost" im 30%-Segment einen Preisnachlaß von 150 Mio. DM verkündet. Vorausgegangen war politischer Druck auf die VEAG-Preise. Dieser Nachlaß stellt als sog. "Treuerabatt" eine unbillige Behinderung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen dar im Sinne von GWB §26 Nr. 2. Daran ändert auch nichts, daß diese Maßnahme auf einer Wirtschaftsministerkonferenz bekanntgegeben und von den Wirtschaftsministern mindestens stillschweigend entgegegenommen worden ist.

letzte Änderung: 16.07.2012