Schadensersatzansprüche "Zivilrechtlich ist der Grundsatz der preiswürdigen Energieerzeugung über § 134 BGB in Verbindung mit § 315 BGB durchzusetzen

Schadensersatzansprüche

"Zivilrechtlich ist der Grundsatz der preiswürdigen Energieerzeugung über § 134 BGB in Verbindung mit § 315 BGB durchzusetzen. Daraus ergibt sich: Preise, die in der Vergangenheit zu hoch waren, müssen rückwirkend (soweit weder Verwirkung noch Verjährung eingetreten ist) korrigiert werden. Aus der Sicht der Endverbraucher liegt der Schaden auf der Hand. Sie hätten bei angemessenem Strompreis in der Vergangenheit mehr im Portomonnaie behalten. Für die Zukunft sind auf allen Marktstufen die Preise auf der Grundlage des vom BGH entwickelten Preisbestimmungskonzeptes zu kontrollieren und jeweils auf die angemessen Höhe zu bringen" (Gutachten, S. 223). Aribert Peters

letzte Änderung: 16.07.2012