Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 08. Juli 2010
Az: 1 U 869/09
Die Berufungsklage der Thüringer Verbraucherzentrale gegen E.ON Thüringer Energie AG ist erfolgreich.
Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel in ihren AGB zu den Verträgen ThüringenGas.maxivat, ThüringenGas.duravat, ThüringenGas.proficom (Stand 01.05.07) zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
"Für den Fall einer Preisanpassung gilt § 5 Abs. 2 GasGVV entsprechend. Dies bedeutet, dass die jeweilige Preisanpassung mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen im Voraus dem Kunden mitgeteilt und dass sie dann am jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam wird."
Die beanstandete Preisanpassungsregelung der Beklagten entspricht nicht im vollem Umfang inhaltlich § 5 Abs. 2 GasGVV. Diese benachteiligt die Kunden daher unangemessen und ist somit unwirksam.
Revision wurde nicht zugelassen.
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Kommentierung und Diskussion im Forum
(Ergänzung am 17. Februar 2011: Urteil ist rechtskräftig. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der E.ON Thüringer Energie AG gegen die vom OLG Thüringen festgelegte Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 01.02.2011 zurückgewiesen. Az.: VIII ZR 181/10) Zur Pressemitteilung der Thüringer Verbraucherzentrale )