311 Erdgas Brennwerttechnik / Foto: Zukunft Erdgas e.V.

Erdgas - Preise

Aktuelle Preisstatistiken vom Bund der Energieverbraucher hier.

Gaspreisstatistiken

Regionale Gaspreise

Gaspreisrechner

 

Drastische Preisanstiege

(5. Januar 2023) Eine Kilowattstunde Gas kostet im Mittel derzeit 21 ct für NeukundInnen. Vor einem Jahr um diese Zeit lag der Preis für NeukundInnen bei 6,8 ct pro Kilowattstunde. Durch den dramatischen Preisanstieg von 8,04 (1. HJ 2022) auf 19 ct (aktuell) zahlt man bei einem Verbrauch von jährlich 20.000 kWh 11ct x 20.000 = 2.200 Euro mehr als früher, also 183 Euro monatlich.

312 Grafik Gas-Großhandelspreis THE-Day Ahead /  Quelle: Agrarheute.com

Regional kann es sehr viel mehr oder auch sehr viel weniger sein: In der Grundversorgung zahlt man bei Energieversorgung Münchberg-Schwarzenbach/Saale als Neukunde 30,01 ct, bei Lichtblick 5,38 ct. Und in der Ersatzversorgung Gas zahlt man bei den Stadtwerken Greifswald 53,73 ct/kWh, bei Lichtblick SE jedoch nur 6,49 ct/kWh. Wie bei Strom sind auch bei Gas die Beschaffungspreise gesunken, so dass die aktuellen Preiserhöhungen nicht zu rechtfertigen sind.

Von September bis November 2022 hat ein Musterhaushalt, der sein Reihenhaus mit Gas heizte, im Schnitt 802 Euro gezahlt – 128% mehr als im Vorjahreszeitraum, so der Preisrechner Check24. Dies sei so viel wie noch nie in diesem Zeitraum. Auch Haushalte mit Ölheizung mussten von September bis November 2022 Rekordpreise bezahlen – die Kosten seien um 56% auf 656 Euro gestiegen verglichen mit dem Vorjahreszeitraum.

312 Symbolbild Zahnräder Energie / NicoElNino / stock.adobe.com

Energiepreiskrise: Entlastungen und Rechte auf einen Blick

Von Leonora Holling

(21. November 2022) Energieverbraucher erhalten eine Preiserhöhung nach der nächsten, Grundversorger lehnen neue Kunden unter Verweis auf eine besonders teure Ersatzversorgung ab oder wollen Neukunden in besonders teure Tarife eingruppieren und die Politik kündigt einerseits neue Umlagen auf Energie an, will aber andererseits mit Steuersenkungen und Preisbremsen eine Entlastung herbeiführen. Kurzum: Die Gemengelage ist für Energieverbraucher aktuell höchst unübersichtlich. Nachfolgend wollen wir Ihnen Orientierung bieten und haben Ihnen die wichtigsten Entwicklungen und Neuerungen in Form von häufig an den Bund der Energieverbraucher gestellte Fragen zusammengefasst.

1. Mit welchen Entlastungen können Verbraucher rechnen?

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt für Erdgas sowie für Flüssiggas ein von 19 auf 7 Prozent reduzierter Umsatzsteuersatz. Für Strom wird derzeit über eine Reduzierung des Umsatzsteuersatzes im politischen Berlin diskutiert.

Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass der Staat als „Soforthilfe“ für Energieverbraucher die Kosten für den Gas- oder Wärmebezug im Dezember 2022 übernimmt. In den meisten Fällen werden Versorger voraussichtlich keinen Dezemberabschlag einziehen.

Für die Jahresendabrechnung ist die Rechnung im Detail kompliziert: Die Entlastung wird auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Lieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des aktuellen Gaspreises vom Dezember errechnet. Die einmalige Entlastung entspricht einem Zwölftel der der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde liegenden Jahresverbrauchsprognose multipliziert mit dem Gesamtbruttoarbeitspreis aus Dezember 2022 zuzüglich einem Zwölftel des Jahresbruttogrundpreises mit Stand September 2022. Für Wärmekunden erfolgt die Entlastung für den Dezember aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei Gas durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags zuzüglich eines Anpassungsfaktors von 20 Prozent bemisst.

Für Mieter, deren Heizkosten vom Vermieter im Rahmen der Nebenkosten umgelegt werden, erfolgt keine sofortige Entlastung im Dezember. Dies hat den Hintergrund, dass nach Ansicht der Bundesregierung in den allermeisten Fällen keine Erhöhung der monatlichen Heizkostenvorauszahlungen erfolgt sei und Mieter sich daher einer erheblichen Nachzahlung mit Erhalt der Endabrechnung der Heizkosten für das Jahr 2022 konfrontiert sehen werden. Mieter einer Wohnung, die durch eine Erdgaszentralheizung beheizt wird, profitieren gleichwohl mittelbar durch die mit der Erdgasabrechnung erfolgte Entlastung.

Außerdem soll der aktuellen politischen Diskussion zu Folge ab März 2023 mit einer „Gaspreisbremse“ eine Deckelung der Preise des Grundbedarfs von Gas in Höhe von 80 Prozent der Vorjahresleistung auf maximal 12 Ct/kWh erfolgen. Unklar ist, ob es sich hierbei um einen Brutto- oder Nettobetrag handelt. Bedauerlich ist, dass diese Entlastung im März erst nach der aktuellen Heizperiode greifen würde. Der Bundeskanzler jedoch hat die Deckelung auch schon ab Januar ins Gespräch gebracht. Auch der Strompreis soll mit einer „Strompreisbremse“ sowie Fernwärmekosten mit einer „Wärmepreisbremse“ entsprechend gedeckelt werden. Ersten Schätzungen zu Folge dürften Verbraucher mit diesen Maßnahmen um rund 54 Milliarden Euro entlastet werden.

Eine Entlastung beziehungsweise Preisbremse für weitere Heizenergieträger wie Flüssiggas, Öl und Pellets wird aktuell in der Politik nicht konkret erwogen.

2. Welche neuen Umlagen gelten seit dem 1. Oktober 2022 für Gas?

Die medial viel beachtete Gasbeschaffungsumlage wurde am 29. September 2022, nur wenige Tage vor ihrem geplanten Inkrafttreten zum 1. Oktober 2022, von der Bundesregierung zurückgenommen und ist damit für Verbraucher nicht angefallen.

Wirksam von der Regierung eingeführt wurde hingegen mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 die Gasspeicherumlage nach § 35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Höhe von 0,059 Ct/kWh.

Zwei weitere Umlagen treffen Verbraucher seit dem 1. Oktober 2022 ebenfalls erstmals. Die Bilanzierungsumlagen zum Ausgleich der Bilanzierungsfehlbeträgen beim Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie sowie die Konvertierungsumlage für die Kopplung des L-Gasnetzes mit dem H-Gasnetz. Beide Umlagen betrugen bisher 0 Cent/kWh und waren daher für Verbraucher nicht relevant. Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt die Bilanzierungsumlage 0,57 Ct/kWh für Haushaltskunden (SLP) beziehungsweise 0,39 Ct/kWh für Verbrauchsstellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM). Die Konvertierungsumlage fällt mit einer Höhe von nur 0,038 Ct/kWh weniger stark ins Gewicht.

3. Kann mein Versorger die Preise erhöhen?

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob man sondervertrags- oder grundversorgter Kunde ist. Im Sondervertrag ist eine Preiserhöhung immer dann möglich, wenn für den bestehenden Belieferungszeitraum keine sogenannte Preisgarantie besteht. Dies bedeutet regelmäßig, dass zwar Umlagen und Steuern weitergereicht werden können, die Beschaffungskosten jedoch nicht erhöht werden dürfen. Einer über die staatlichen Umlagen und Steuern hinausgehenden Preiserhöhung sollte man in diesem Fall widersprechen.

Besteht keine Preisgarantie, bleibt im Falle von Preiserhöhungen die Möglichkeit, den Sondervertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Preiserhöhung zu kündigen oder die erhöhten Preise zu akzeptieren.

Gegenüber Verbrauchern in der Grundversorgung hat der Versorger grundsätzlich das Recht, die Preise wegen gestiegener Kosten zu erhöhen. Allerdings besteht hier die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Preiserhöhung einzulegen und einen Nachweis der Billigkeit der Preiserhöhung zu verlangen (§ 315 Absatz 1 BGB). Gleichzeitig können Verbraucher die Preise auf das vorherige Niveau kürzen oder unter Vorbehalt zahlen.

4. Müssen Preiserhöhungen angekündigt werden?

Grundsätzlich gilt, dass Preiserhöhungen vier Wochen vor Wirksamkeit durch den Versorger angekündigt werden müssen. Dabei dürfte im Sondervertrag stets ein individuelles Preiserhöhungsschreiben an den Kunden erforderlich sein. Ein solches Anschreiben kann auch per E-Mail erfolgen. Eine versteckte Ankündigung, beispielsweise in Werbeflyern, ist hingegen in der Regel nicht statthaft. Gleichzeitig muss der Versorger darauf hinweisen, dass zum Zeitpunkt der Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht besteht.

Für die Grundversorgung ist es umstritten, ob es ebenfalls eines individuellen Anschreibens an die Kunden bedarf oder, ob auch eine allgemeine Veröffentlichung, etwa im Internet, ausreicht. Der Bund der Energieverbraucher rät betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern den Standpunkt der Erforderlichkeit einer individuellen Preisänderungsmitteilung zu vertreten.

5. Können Versorger wegen angeblicher Unzumutbarkeit außerordentlich kündigen?

Es häufen sich neuerdings Fälle, in denen Sonderverträge durch den Energieversorger unter Berufung auf § 314 BGB gekündigt werden. Die Versorger behaupten dabei zumeist, dass eine weitere Belieferung aufgrund der stark gestiegenen Beschaffungskosten unzumutbar sei, sodass er ein Sonderkündigungsrecht bestehe. Dies ist recht zweifelhaft, da das Kalkulationsrisiko bei Abschluss eines Sondervertrages stets der anbietende Versorger trägt. Dabei sind auch Schwankungen in der Gasbeschaffung im Rahmen von festzugesagten Preisen zu berücksichtigen. Ein kompletter Wegfall der Geschäftsgrundlage des Versorgungsvertrages dürfte dabei nicht anzunehmen sein, da Gas nach wie vor auf dem Markt erhältlich ist und somit auch eine Belieferung des Kunden möglich ist.

6. Mein Grundversorger besteht auf drei Monate Ersatzversorgung vor Beginn einer Grundversorgung – ist das rechtens?

Früher waren die Preise für Grund- und Ersatzversorgung gleich, sodass die Bezeichnung der Versorgung keine Rolle spielte. Seit einer neuen gesetzlichen Änderung darf die Ersatzversorgung teurer als die Grundversorgung sein. Hingegen ist inzwischen gerichtlich geklärt, dass der Grundversorger nicht unterschiedliche Grundversorgungstarife für Bestands- und für Neukunden verlangen dürfen.

Ob der Grundversorger zunächst einen Neukunden für drei Monate in die Ersatzversorgung einordnen darf, ist gerichtlich noch nicht abschließend entschieden. Auf jeden Fall sollte man vorsorglich der Einordnung in die Ersatzversorgung in Textform widersprechen und zugleich einen Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung stellen. Hierbei ist in der Regel ein Vordruck des Grundversorgers für den Antrag zu nutzen.

7. Wann verjähren Forderungen des Versorgers?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt im Energiebereich drei Jahre. Die Verjährung beginnt dabei mit dem 1. Januar des Jahres, welches auf den Zugang der Rechnung folgt. Eine Rechnung aus dem Jahre 2019 verjährt daher zum 31.12.2022.

8. Unterbrechen Zahlungserinnerungen oder Mahnungen des Versorgers die Verjährung?

Die Verjährung wird nur unterbrochen, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Klage innerhalb der Verjährungsfrist zugestellt wird. Beim Mahnbescheid besteht dabei die Besonderheit, dass es ausreicht, wenn der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides noch innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt ist und es danach alsbald zur Zustellung kommt. Der Antragstermin ist im Mahnbescheid angegeben und sollte daher kontrolliert werden.

9. Worauf muss ich bei wiederholten Mahnungen meines Versorgers achten?

Einige Versorger, wie etwa aktuell E.ON, überziehen ihre Kunden mit laufenden Mahnungen, wegen in der Vergangenheit einbehaltener Beträge. Dies ist grundsätzlich nicht weiter zu beachten. Allerdings ist Vorsicht geboten, wenn der Versorger im Zuge der Mahnschreiben eine neue Kundennummer oder eine neue Bankverbindung angibt. Bei künftigen Zahlungen ist unbedingt darauf zu achten, dass man diese Zahlungen auf die neue Kundennummer und/oder Bankverbindung leistet. Der Versorger wird nämlich sonst behaupten, die Zahlungen seien auf die angeblichen Rückstände erfolgt. So haben es in der Vergangenheit einige Gerichte gesehen. Dies gilt selbst dann, wenn die Forderungen verjährt sind.

10. Kann ich als Fernwärmekunde mit Anschluss- und Benutzungszwang meine Heizung auf Erneuerbare umstellen?

Eine Reduzierung der Anschlussleistung um bis zu 50 Prozent, ist neuerdings ohne weitere Nachweise durch schlichten Antrag beim Versorger möglich und kann helfen, die Kosten im Fall überhöht festgelegter Anschlussleistungen erheblich zu senken.

Auf Grundlage von § 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Fernwärme (AVBFernwärmeV) ist es zudem ausdrücklich erlaubt, sich aus einer Verpflichtung zur Abnahme von Fernwärme zu lösen, wenn auf die Versorgung aus erneuerbaren Energien umgestellt wird. Die Erzeugung der Wärme mit Erneuerbaren muss aber selbst erfolgen, der Bezug etwa von Ökostrom eines Drittanbieters für einen Durchlauferhitzer reicht nicht aus. Die Umstellung kann zudem kostenpflichtig sein.

Recht auf Preisanpassung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29. Januar 2020 seine bisherige Rechtsprechung zur Anwendung europäischen Rechts bei Preiserhöhungen im Rahmen der Gasgrundversorgung bestätigt.

Recht auf Preisanpassung

Von Leonora Holling

(9. Dezember 2020) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29. Januar 2020 seine bisherige Rechtsprechung zur Anwendung europäischen Rechts bei Preiserhöhungen im Rahmen der Gasgrundversorgung bestätigt.

312 Schild Aufschrift Gaspreiserhöhung - Nein danke / Foto: Stockwerk-Fotodesign / stock.adobe.com

Hierbei hat der BGH ausdrücklich erneut klargestellt, dass sich der einzelne Tarifkunde nicht selbst direkt auf die Vorschriften der europäischen Richtlinien, wie etwa der Gasrichtlinie, berufen kann, da er nicht zum Adressatenkreis gehört (Az. VIII ZR 75/19). Die Richtlinien entfalten damit auch weiterhin keine unmittelbare Wirkung zwischen Versorger und Verbraucher. Im Übrigen wurde leider auch die bisherige verbraucherfeindliche Rechtsprechung zur ergänzenden Vertragsauslegung durch das Gericht bestätigt.

Grundversorger senken Preise kaum

Obwohl die Erdgaspreise im Großhandel im Jahr 2015 um 17 Prozent zurückgingen, kommt dies bei den Kunden kaum an.

Grundversorger senken Preise kaum

(20. März 2016) Obwohl die Erdgaspreise im Großhandel im Jahr 2015 um 17 Prozent zurückgingen, kommt dies bei den Kunden kaum an. Eine Studie von EnergyComment hat ergeben, dass die ausbleibenden Gaspreissenkungen den Gasversorgern zusätzliche Einnahmen von 1,3 Milliarden Euro beschert haben, die ungerechtfertigterweise von den Gasverbrauchern bezahlt wurden.

312 Entwicklung der Gaspreise

Einen Musterhaushalt kostete diese Zusatzmarge im Jahr 2015 rund 132 Euro: Um diesen Betrag wären im Durchschnitt Preissenkungen für Verbraucher angemessen gewesen, stattdessen haben die Gasversorger sich aber lieber ihre Margen erhöht. Nur etwa die Hälfte der örtlichen Anbieter hat bisher Senkungen weitergegeben oder dies angekündigt. Die Entwicklung der Großhandelspreise zeigt, dass sich die Einkaufspreise für die Gasversorger weiter verbilligen werden. Und im Januar 2016 haben sich die Gasbezugspreise für Industrie und Gasversorger nochmals deutlich verringert.

Alle Verbraucher stellen sich nun die berechtigte Frage, ob ihr Versorger nicht zu einer Senkung der Gastarife verpflichtet gewesen wären. Wie können Verbraucher beweisen, dass der Gasbeschaffungspreis ihres Versorgers gesunken ist? Haben Sie ein Recht auf Preissenkungen auch in einem laufenden Vertragsverhältnis mit vereinbarten Preisen und festgeschriebenen Preisänderungsbedingungen? Und wie können Verbraucher dieses Recht durchsetzen? Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Energieversorger Preissenkungen zeitnah und unverzüglich an die Verbraucher weitergeben müssen.

Selbst im BGH-Urteil vom 28. Oktober 2015 (Az. VIII ZR 158/11) wurde diese Verpflichtung der Versorger erneut betont (Rn. 98). Jedoch ist es faktisch unmöglich für Verbraucher, eine Einkaufspreissenkung des konkreten Versorgers zu beweisen. Der Hinweis auf insgesamt gesunkene Beschaffungskosten ist juristisch gesehen belanglos, weil jeder Versorger dies zunächst bestreiten wird. Oder er behauptet, die Zusatzgewinne für ein neues Firmengebäude anzusparen.

Eine Feststellungsklage von Verbraucherseite ist nahezu aussichtslos, weil der Vertreter des Unternehmens gesunkene Kosten vor Gericht bestreiten wird und der Verbraucher über keinerlei konkrete Zahlen verfügt. Eine Preiskürzung mit Hinweis auf die fehlende Billigkeit nach § 315 BGB und die Beweislast des Versorgers ist mit einem hohen Risiko verbunden.

Aufgrund der derzeitigen Rechtsprechung hat der Verbraucher also nur eine geringe Chance, sein verbrieftes Recht auf Preissenkung praktisch durchzusetzen.

Das gilt auch für die Strompreise, wo sich die Einkaufspreise der Versorger deutlich verringert haben, ohne dass die Verbraucher etwas davon gespürt haben.

Gaspreise: Die Zweiklassengesellschaft

Die Gaspreise für Unternehmen und Endkunden entwickeln sich deutlich auseinander.

Gaspreise: Die Zweiklassengesellschaft

(11. Dezember 2015) Die Gaspreise für Unternehmen und Endkunden entwickeln sich deutlich auseinander. Während die Großhandelspreise innerhalb eines Jahres um gut 20 Prozent nachgaben, gingen die Kosten für normale Haushalte nur um gut zwei Prozent zurück. In Zahlen ausgedrückt können Unternehmen Gas beim Großhandel für gut zwei Cent je Kilowattstunde kaufen, bei den Endverbrauchern sind es nach Angaben des Magazins Brennstoffspiegel noch immer rund 6,6 Cent je Kilowattstunde.

Die Unternehmen, hier vor allem große industrielle Abnehmer, aber auch Zwischenhändler wie Stadtwerke und regionale Gasversorgungsunternehmen, geben Kostenvorteile nur sehr ungern weiter, während Preissteigerungen im Einkauf schnell in die Kalkulation einfließen, so der Branchedienst ISPEX.

Durch einen Wechsel zu einem günstigeren Anbieter können Verbraucher deutlich sparen. Zwischen Grundversorgungstarif und günstigstem Angebot liegen in den 100 größten Städten Deutschlands mehr als 40 Prozent. Die größte Differenz wurde in Schwerin ermittelt.

Bei ­einem Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden werden in der Lan­deshauptstadt von Mecklenburg-­Vorpommern in der Grundversorgung etwa 1.960 Euro fällig, beim günstigsten Anbieter hingegen nur 960 Euro.

Im Gesamtdurchschnitt zahlen Verbraucher der 100 größten Städte im Grundversorgungstarif 630 Euro mehr als im günstigsten Tarif. Diejenigen, die bei ihrem örtlichen Versorger bleiben möchten, finden in der Regel auch dort einen durchschnittlich 190 Euro günstigeren Tarif.

Preisänderungen bei Strom und Gas in der Grundversorgung neu geregelt

Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile

Preisänderungen bei Strom und Gas in der Grundversorgung neu geregelt

(30. Oktober 2014) Heute tritt die Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung in Kraft.

Sie ändert die Strom- und Gasgrundversorgungsverordnung. Nach der neuen Verordnung müssen staatlich regulierte Preisbestandteile deutlich auf der Rechnung und bei Preiserhöhungen angegeben werden.

Auch müssen bei Preisänderungen Umfang, Anlass und Vorraussetzungen der Preisänderung in übersichtlicher Form dargestellt werden. Das hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 23.10.2014 gefordert.

Gaspreise

Umlage zurück

Gaspreise: Umlage zurück

(19. März 2014) Die Gasversorger bekommen von den Netzbetreibern, den Marktverantwortlichen Nectconnect Germany und Gaspool, Überschüsse aus den Regel- und Ausgleichsenergiekonten zurückerstattet.

Das berichtet die Zeitschrift für kommunale Wirtschaft am 18. Februar 2014. Denn die Netze konnten so günstig ausgeregelt werden, dass sie die dafür erhobene Umlage nicht benötigen und zurücküberweisen können. Allein für Marktgebiet -Gaspool sind das immerhin 166 Millionen Euro, je Kilowattstunde Gas gut 0,1 Cent.

Laut Bundesgerichtshof sind Kostensenkungen den Verbrauchern unverzüglich gutzuschreiben oder bei der Preisbildung zu berücksichtigen.

Die unheimlichen Preistreiber

Mindestens 90 Gasversorger hatten schon für August und September Preiserhöhungen von durchschnittlich elf Prozent angekündigt.

Die unheimlichen Preistreiber

Das wird ein teurer Winter: Mindestens 90 Gasversorger hatten schon für August und September Preiserhöhungen von durchschnittlich elf Prozent angekündigt. In einigen Regionen müssen sich Verbraucher sogar auf Kostensteigerungen von 20 bis 30 Prozent einstellen. Pro Haushalt bedeutet das zusätzliche Kosten von 100 bis 400 Euro pro Jahr. Als Grund führen die Versorger gestiegene Einkaufskosten an. Gunnar Harms entlarvt die Preistreiber.

(01. September 2011) Die Preissteigerungen pünktlich zum Herbst treffen Verbraucher besonders hart, denn mit 80 Prozent liegt der größte Anteil des Gasverbrauchs im Winterhalbjahr. Dabei scheint es eine deutsche Spezialität zu sein, die warme Jahreszeit abzuwarten, um im Winter um so heftiger zuzulangen. In Österreich beispielsweise - ist der dortigen Regulierungsbehörde nämlich schon im Sommer die (O-Ton:) „nicht nachvollziehbare" Preispolitik übel aufgestoßen.

312 2022 Gunnar Harms

Gunnar Harms, Ingenieur für Energietechnik, Mitglied des Vereinsvorstandes des Bundes der Energieverbraucher, Produktmanager für Energie in einem Industriepark

Bezugspreise steigen nur leicht

Dabei kennzeichnet derzeit ausgerechnet ein anhaltendes Überangebot den Gas-Großhandelsmarkt. Bei näherer Analyse stellt man schnell fest, dass die Preiserhöhungen nur in einstelliger Größenordnung gerechtfertigt sein dürften. Wo ein Versorger tatsächlich gestiegene Beschaffungskosten im zweistelligen Prozentbereich geltend macht, ist die Einkaufspolitik des jeweiligen Versorgungsunternehmens als höchst fragwürdig anzusehen.

Heizölgebundendes Gas

Die ölbedingten Formelpreise steigen vom dritten auf das vierte Quartal 2011 um etwa 0,3 Cent je Kilowattstunde. Hinzu kommt die Steigerung vom zweiten auf das dritte Quartal in Höhe von 0,5 Cent je Kilowattstunde, die die Unternehmen bislang kaum oder gar nicht an die Verbraucher weitergegeben haben. Insgesamt ergibt sich so ein legitimiertes Erhöhungspotential von etwa 0,8 Cent pro Kilowattstunde: Die Preise steigen von ca. 3,5 Cent im 2. Quartal ab Oktober auf etwa 4,3 Cent pro Kilowattstunde.

Beschaffung am Terminmarkt

Am Terminmarkt ist Gas immer noch deutlich unter dem Gasimportpreis erhältlich. Gas kommt also in großen Mengen billiger in den Handel, als es eingekauft wird. Denn die Gasimporteure kommen trotz „Gasschwemme" und damit einhergehendem Preisverfall aus ihren langfristigen Bezugsverträgen nicht heraus. Diese enthielten Rohöl- und Kohlenotierungen, an denen die jeweiligen Unternehmen übrigens viele Jahre lang prächtig verdient haben. Nun aber werden sie das Gas in den vertraglich vereinbarten Mengen zu diesen Preisen nicht mehr los und schreiben tiefrote Zahlen.

312 Gaspreisentwicklung in 2010 und 2011 in Deutschland

Auf dem Terminmarkt bestimmen derzeit die Käufer die Tarife, denen die Ölnotierungen herzlich egal sind. Dort haben sich die Preise nur sehr wenig verändert: Vom zweiten auf das vierte Quartal 2011 stieg der Preis nur um ca. 0,4 Cent je Kilowattstunde, also nur halb so hoch, wie bei der Ölbindung, und liegt nun bei etwa 2,7 Cent je Kilowattstunde.

Beschaffung am Spotmarkt

Für die Gasbeschaffung spielt der Spotmarkt nahezu keine oder nur eine sehr untergeordnete Rolle, etwa, wenn ein Unternehmen kurzfristige Schwankungen ausgleichen muss. Die Preise am Spotmarkt haben sich demnach kaum verändert und liegen seit Ende 2010 bei etwa 2,2 Cent je Kilowattstunde.

Beschaffungsmix

Üblicherweise hat ein endverteilender Versorger einen Mix aus ölgebundenen und terminmarktabhängigen Mengen im Beschaffungsportfolio. Je nach Unternehmenspolitik und Risikoneigung überwiegt der eine oder andere Teil.

Naturgemäß haben die vorliefernden Importgesellschaften derzeit ein sehr großes Interesse daran, möglichst viel teures, ölgebundenes Gas an die Stadtwerke und Endverteiler zu -verkaufen und entsprechende Verträge abzuschließen. Versorger, die sich darauf freiwillig einlassen oder aber angesichts langfristiger Lieferverträge oder der marktbeherrschenden Stellung ihres Lieferanten keine andere Wahl haben, müssen in diesen Tagen die gestiegenen Bezugspreise an ihre Kunden weitergeben. Unternehmen, die sich von solchen Bindungen frei -gemacht haben und langfristig kluge Beschaffungsstrategien mit einem hohen Grad an Eigenverantwortung und Unabhängigkeit verwirklicht haben, stehen jetzt gut da und müssen kaum etwas tun.

Das Argument der Heizölbindung

Interessanterweise hört und liest man aber in den Preiserhöhungs-Ankündigungen der Versorgungsunternehmen nichts mehr von der Ölpreisbindung. Dabei wäre gerade die doch ein gutes Argument für die augenblickliche Entwicklung. Der Glauben an dieses wettbewerbsverhindernde -Relikt aus vergangenen Zeiten hatte fast schon religiöse Züge: Die Ölpreisbindung infrage zu stellen, grenzte noch vor fünf Jahren an Blas-phemie. Doch 2011 ist davon weit und breit nichts mehr zu hören. Für den Verbraucher stellt sich die -Frage: Haben die Gasversorger keine ölpreisge-bundenen Verträge im Portfolio, oder trauen sie sich mit diesen Argumenten nicht mehr an die Öffentlichkeit? Wenn Ersteres der Fall ist, dürften die Preise eben nur ein wenig – also höchstens um die 0,4 Cent je Kilowattstunde steigen.

Tipps für Verbraucher

Wer gar nichts tut und sich einfach mit der Preiserhöhung abfindet, macht einen Fehler, denn dieses Verhalten spült den Versorgern das meiste Geld in die Kasse: In der Grundversorgung liegen die Margen immer noch am höchsten. Erstes Gebot ist der Wechsel zu einem anderen Anbieter oder zu einen günstigeren Angebot beim bisherigen Lieferanten. Bei Preiserhöhungen hat der Verbraucher immer ein Sonderkündigungsrecht. Er muss davon allerdings zügig, mindestens innerhalb von vier Wochen, Gebrauch machen. Auf jeden Fall sollte der neue Preis nur unter Vorbehalt bezahlt werden.

Vom Regen in die Traufe

Neben fragwürdigen Vorkasse-, Paket- und Bonusmodellen, von denen man tunlichst die Finger lassen sollte, gibt es leider auch immer mehr Unternehmen, die wechselwillige Kunden aufnehmen. Doch kaum ist der Vertrag unterschrieben, erhöhen die vermeintlichen Billigheimer gleichfalls ihre Tarife. Diese Masche kommt leider immer öfter vor und frustriert wechselbereite Kunden enorm.

Wer wechseln möchte, kann sich mit dem ausgewählten Unternehmen in Verbindung setzen und erfragen, ob Preiserhöhungen geplant sind. Das ist allerdings wenig erfolgversprechend, zumal eine solch unverbindliche Auskunft keine Rechtssicherheit schafft. Sicherer ist ein Festpreistarif mit einer einjährigen Preisgarantie. Als Devise gilt: Je einfacher der Vertrag (ohne Bonus-Schnickschnack), desto sicherer schafft man Klarheit über den eigentlichen Preis.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass nun zunächst die Preise der Grundversorger erhöht werden und die Sondervertragskunden später nachziehen. Preiserhöhungen in der Grundversorgung müssen mindestens sechs Wochen vorher angekündigt werden. Die letzte „Welle" von Preiserhöhungen in der Grundversorgung für das laufende Jahr wird meist zum 1. Dezember wirksam, muss also bis zum 15. Oktober angekündigt sein. Im Anschluss daran werden in aller Regel auch die Sondervertragskunden zur Kasse gebeten. Deshalb sollte jeder Kunde bei einer angekündigten Preiserhöhung rasch einen Festpreisvertrag abschließen.

Richtig rechnen!

Übrigens sollte man bei der Berechnung von Kosten und Ersparnissen auch die Zahlenakrobatik der Versorger bei ihren Ankündigungen im Auge behalten – und richtig rechnen:

Die oft angegebenen monatlichen Durchschnittskosten (entspricht damit bei einem Jahresverbrauch von 20.000 kWh einer Belastung von xxx Euro monatlich) sind häufig eine dreiste Irreführung. Von den oft als repräsentativem Jahresverbrauchswert angegebenen 20.000 kWh verteilen sich nämlich allein schon etwa 16.000 kWh auf nur sechs Wintermonate. Das bedeutet, dass die monatliche Belastung in Wirklichkeit sehr viel höher ist, weil nämlich im Winter nicht 20.000 / 12 = 1.667 kWh im Monat verbraucht werden, sondern etwa 2.667 kWh. Im Frühsommer, wenn – und falls – die Preise wieder sinken, ist dann die Entlastung umso geringer, weil sich auf die Sommermonate nur etwa 4.000 kWh verteilen, also weniger als 700 kWh/Monat – an denen die Verbraucher allerdings deutlich weniger sparen, als die Beispielrechnung aufführt. Eine Preissenkung bringt nur dann etwas, wenn sie auf den Herbst oder Winter fällt – was sehr selten vorkommt.

Dichtung und Wahrheit – Die Preispolitik der EWE

Eine verlogenere Preispolitik ist kaum vorstellbar.

Dichtung und Wahrheit – Die Preispolitik der EWE

(15. Juli 2011) Die EWE Energie AG hebt zum 1. September 2011 ihre Gaspreise an: um 0,7 Cent netto je Kilowattstunde. EWE bietet seinen Kunden gleichzeitig einen Festpreis bis Juni 2013 an, der nur rund 40 Prozent dieser Preiserhöhung umfasst.

Der Energiewirtschaftler Gunnar Harms kommentiert die aktuelle Preiserhöhung der EWE:

Eine verlogenere Preispolitik ist kaum vorstellbar.

Die Ölpreise, auf deren Veränderungen die Gaspreise nach der in der Vergangenheit gebetsmühlenartig vorgetragener Argumentation zeitversetzt reagieren, würden in der Tat eine Preiserhöhung von ca. 5-10% zum 4. Quartal 2011 rechtfertigen. Nur: Davon ist diesmal – wo es angebracht wäre – überhaupt keine Rede mehr.

Also hat EWE sein Gas offenbar ölmarktunabhängig eingekauft. Dann jedoch wäre keine – und zwar überhaupt keine - Preiserhöhung gerechtfertigt, denn das Preisniveau am Handelsmarkt hat sich seit dem Frühjahr 2011 so gut wie überhaupt nicht verändert. Wo sollen denn die gestiegenen Einkaufskosten hergekommen sein?

Besonders interessant ist der zweite Teil der Mitteilung:

Man bietet den Kunden eine ungewöhnlich lange Festpreisgarantie von zwei Jahren an – und das sogar zu einem niedrigeren Preis, als es normalerweise erforderlich wäre. Wie kann das gehen ? Der Lieferant bieten dem Kunden einen niedrigeren Festpreis an und übernimmt auch noch das Preisänderungsrisiko in der Beschaffung? Das ist der Traum jedes Kunden...
Das widerspricht aber leider jeder Logik und bringt entsprechendes Licht in die Sache und damit in die Preispolitik der EWE:
EWE hat große Mengen, vermutlich sogar die gesamte Haushaltskundenmenge, am Handelsmarkt auf Termin eingekauft und nur noch kleine oder gar keine Mengen mehr ölgebunden im Beschaffungsportfolio. Damit ist EWE in der Lage, nahezu allen seinen Kunden ab September einen Preis anzubieten, der – wenn überhaupt - nur etwa um netto 0,3 Cent/kWh (40% der von EWE genannten 0,7 Cent/kWh) höher als bisher ist. Sonst könnte EWE das im zweiten Teil der Mitteilung vorgestellte Angebot überhaupt gar nicht machen.
Wer das Angebot nicht nutzt, bleibt beim bisherigen Tarif bzw. in der Grundversorgung und soll die 0,7 Cent/kWh einfach schlucken.
Den (noch) nicht wechselwilligen grundversorgten Kunden werden somit 0,4 Cent/kWh als notwendige Preiserhöhung wegen „deutlich gestiegener Einkaufskosten" einfach untergejubelt, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gibt.
Ach ja, die 250 Millionen Rückzahlungsverpflichtungen aus den verlorenen Prozessen will man sich ja von den Kunden wieder zurückholen. Fast hätte ich es schon vergessen. Das ist der wahre Grund. Den nennt EWE aber nicht.

Die Juristen im Nordwesten werden nicht arbeitslos, solange EWE so weitermacht.
EWE sollte belegen (können), dass die Einkaufskosten tatsächlich im angegebenen Maße gestiegen sind – und wieso EWE dann trotzdem anbieten kann, das Gas billiger abzugeben – sogar für ungewöhnlich lange Zeit.

Wenn der Lieferant dem Kunden statt dem üblicherweise veränderlichen Preis, mit dem er Kostensteigerungen im Einkauf weitergeben kann, einen Festpreis garantiert, dann übernimmt er für die Laufzeit der Festpreisgarantie das Risiko, dass sich seine Beschaffung während dieser Zeit verteuert. Dieses Risiko, welches er wegen der Preisgarantie nicht mehr an den Kunden weitergeben kann, muss er nun selber tragen und entsprechend „einpreisen".

Wie auch immer er sich selbst dagegen absichert – es verursacht in jedem Fall Kosten.
Deshalb muss ein Festpreis immer höher sein als ein unter sonst gleichen Bedingungen angebotener veränderlicher Preis. Die einzige Ausnahme davon ist eine extreme Backwardation (stark im zukünftigen Zeitverlauf fallende Terminpreise) – die wir aber derzeit nicht haben – im Gegenteil.

Abschied von der Ölpreisbindung

Großer Erfolg für Verbraucherschützer: Die Gaspreise für Privatkunden dürfen nicht mehr unmittelbar an den Ölpreis gekoppelt werden.

Abschied von der Ölpreisbindung

Großer Erfolg für Verbraucherschützer: Die Gaspreise für Privatkunden dürfen nicht mehr unmittelbar an den Ölpreis gekoppelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden. Zahlreiche Gaskunden können nun auf Rückzahlungen hoffen.

312 Dach

(24. Juni 2010) Die Klagen des Bundes der Energieverbraucher e. V. und mehrerer Privatkunden hatten Erfolg: Entsprechende Gaspreisklauseln der Rheinenergie in Köln und der Stadtwerke Dreieich wurden für unwirksam erklärt. Die Gasversorger hatten ihre Gaspreise unmittelbar von der Entwicklung der Heizölpreise abhängig gemacht. Das stellt nach dem BGH-Urteil aber eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar. Die Versorger müssten die Kosten transparent darstellen.

Laut dem Urteil ermöglicht die Kopplung an den Heizölpreis unzulässige Profite, weil die Preisgleitklausel die Entwicklung der Kosten des Versorgers möglicherweise falsch abbildet. Deshalb hat er die Möglichkeit, seine Gewinne unzulässig zu steigern. Ein schutzwürdiges Interesse der Versorger liege nicht vor, teilte der Bundesgerichtshof mit. Entsprechende Klauseln seien nur berechtigt, wenn sie „bestimmt und geeignet sind zu gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt". Für die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an Endverbraucher gebe es jedoch mangels Wettbewerb nach wie vor keinen Marktpreis.

Die Gaswirtschaft hat in den vergangenen Monaten bei der Gasbeschaffung von den gesunkenen Beschaffungskosten profitiert, ihre Kunden an diesen Kostensenkungen jedoch kaum beteiligt. Im Jahr 2008/2009 sind die Ölpreise um rund drei Cent je Kilowattstunde gesunken, die Gaspreise jedoch nur um etwa einen Cent.

Für den Bund der Energieverbraucher ist dies der dritte Sieg in Folge vor dem Bundesgerichtshof. Das Urteil betrifft 185.000 Kunden von Rheinenergie Köln. Weil das Unternehmen die Klausel seit 1. Februar 2006 nicht mehr verwendet, sind die entsprechenden Forderungen jedoch Ende 2009 verjährt.

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letzte Änderung: 05.01.2023