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Liefervertrag beenden
Hilfe beim Ausstieg aus einem langfristigen Flüssiggas-Vertrag bietet der Bund der Energieverbraucher
Günstiger tanken - mit Haken
Im Vertragstext von Flüssiggas-Verträgen lauern viele Fallstricke für Verbraucher. Die Energiedepesche klärt auf, welche Rechte Verbraucher haben.
(3. Juli 2008) - Mein Flüssiggas-Vertrag läuft seit vielen Jahren. Wenn ich günstigere Preise nachweisen konnte, zum Beispiel die Gasrechnung meines Schwagers, bekam ich den gleichen Preis. Nun weigerte sich mein Versorger, auf den Preis von G. einzusteigen - daraufhin bat ich um schriftliche Bestätigung, dass ich für diese Lieferung aus dem Vertrag entlassen würde, um bei G. zu tanken. Mein Lieferant bestätigt dies, wirft mir aber Vertragsbruch vor und kündigt den Liefervertrag und die Anmietung des Tanks.
Rolf Bernard
Rechtsanwalt Gerd Rentzmann beantwortet wichtige Fragen
Muss ich die Kosten für den Abbau des Tanks zahlen?
Grundsätzlich ist es so, dass jede Flüssiggasvertriebsfirma den Abbau des Tanks im Vertrag regelt. Ist diese Klausel in dem genannten Vertrag enthalten, müssen Sie die tatsächlich angefallenen Kosten zahlen. Dafür können Sie einen exakten Nachweis verlangen.
Gibt es eine Chance, den Tank zu kaufen?
Vom Rechtlichen her gibt es keine Chance, den Tank zu kaufen, wenn die Flüssiggasfirma im Rahmen des Mietvertrages ausdrücklich geregelt hat, dass der Tank nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird. Daraus folgt, dass Sie im Rahmen eines Mietvertrages keinen Anspruch auf käuflichen Erwerb des Tanks haben.
In der Regel scheuen die Flüssiggasoligopolisten den Verkauf eines Gastanks wie der Teufel das Weihwasser: Damit verlieren sie ihre Kunden endgültig, da diese ohne weitere Liefervertragsbindung in der Regel am freien Flüssiggasmarkt selbst Gas zum günstigsten Preis ordern können. Die Kosten für einen eigenen Tank haben Sie durch diesen günstigeren Gasbezug in der Regel binnen anderthalb bis zwei Jahren wieder erwirtschaftet.
Habe ich weiterhin Anspruch auf Vertragserfüllung durch den bisherigen Anbieter?
Uns ist nicht ersichtlich, worin Ihr Vertragsbruch bestehen soll. Sollten Sie beispielsweise fremdbetankt haben ohne Einwilligung, wäre dies selbstverständlich ein fristloser Kündigungsgrund einschließlich des Behältermietvertrages. Entscheidend ist aber, ob Sie tatsächlich einen Vertragsbruch begangen haben und worin dieser bestehen soll.
Darüber hinaus ist von weiterer entscheidender Bedeutung, ob Ihnen ein möglicher Vertragsbruch bewiesen werden kann.
Es müsste von Ihnen in aller Ruhe und Sachlichkeit aufgeklärt werden, worin der behauptete Vertragsbruch bestehen soll. Wenn beispielsweise eine rein ins Blaue hinein erhobene Behauptung aufgestellt wurde, dass Sie einen Vertragsbruch begangen haben sollten, dann liegt die Beweispflicht dafür beim Lieferanten.
Wie komme ich zu einem eigenen Flüssiggastank?
(15. März 2004) - Der Bundesgerichtshof hat im September 2003 das Befüllen fremder Flüssiggastanks für unzulässig erklärt. weiter lesen
Liefervertrag beenden
Tipp: Wer aus einem längerfristigen Liefervertrag aussteigen will, dem hilft der Bund der Energieverbraucher: (siehe nächster Abschnitt!) weiter lesen



