ED 04/21 Dauerbrenner Flüssiggas (S.10-13)

Sicherheitstechnische Überwachung von Flüssiggasanlagen:

(6. Januar 2015)

Vorbemerkung:

Flüssiggas („LPG“ für „liquefied petroleum gases“) ist entsprechend DIN 51622 ein Gemisch aus den Erdölprodukten Propan, Propen, Butan und Buten. Charakteristisch ist, dass es unter Druck flüssig ist und nach der Entnahme aus dem Tank unter atmosphärischen Bedingungen in der Leitung gasförmig unter Zufuhr von Verdampfungswärme. Besondere Gefahren entstehen regelmäßig dadurch, dass Flüssiggas schwerer als Luft und die Mischung mit Luft brennbar beziehungsweise explosiv ist.

Entsprechend DVGW Arbeitsblatt G 280 Teil 1-3 wird Flüssiggas daher mit Geruchsstoffen odoriert. Hierfür werden beispielsweise Mercaptangemische oder auch Tetrahydrothiophen (THT) verwendet. Laut GESTIS-Gefahrstoffdatenbank des DGUV sind diese Stoffe zumindest gesundheitlich bedenklich.

Herstellung:

Für die Herstellung eines ortsfesten Flüssiggaslagertanks (FLTs) beim Apparatebauer zum Inverkehrbringen im europäischen Binnenmarkt gilt die Druckgeräte­richtlinie (PED, DGRL, RL 97/23/EG). Nach ADR mobile Flüssig­gasflaschen werden nach der Ortsbeweglichedruckgeräterichtlinie (TPED, ODRL, RL 2010/35/EU) hergestellt.

Die Aufsicht führt jeweils eine hierfür nach Brüssel (www.ec.europa.eu) benannte Stelle durch. Üblicherweise werden die FLTs als gebrauchsfertige Einheit mit allen Armaturen montiert im Rahmen einer Baugruppe nach Art. 1 (2) Ziffer 2.1.4 DGRL in Verkehr gebracht.

Rohrleitungen üblicher Flüssiggasanlagen mit PS<=0,5 bar fallen nicht unter die DGRL. Es gelten hier jedoch die deutschen Technischen Regeln Flüssiggas (TRF 2012). Laut Ziffer 4.2.2 trägt die Verantwortung hierfür zumindest ein TRF-Sach­kundiger nach Ziffer 3.1.39. Früher hießen diese „Sachkundige“ – z.B. Tankwagen­fahrer der Flüssiggas-Versorgungs­unternehmen oder auch qualifizierte Fachhand­werker.

Prüfung vor Inbetriebnahme:

Die Prüfung vor Inbetriebnahme einer ortsfesten FLT-Anlage in Deutschland nach § 14 (1) Betriebssicherheits­verordnung (BetrSichV) ist zunächst von einem Mitarbeiter einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) durchzuführen (www.baua.de). Früher waren dies die persönlich amtlich anerkannten „Sachverständigen“ der TÜVs nach dem früheren Gerätesicherheitsgesetz (GSG).

Nach Anhang 5 Ziffer 11. (7) BetrSichV sowie Ziffern 4.2.1.1, 8.2.2 sowie 8.2.3 TRF 2012 kann bei FLTs, die in Serie gefertigt sind und ein ZÜS-geprüftes Baumuster einschließlich ihrer sicherheitstechnischen Ausrüstung (ehemals ZUA) besitzen, auch die befähigte Person (bP) nach den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 diese Prüfung durchführen. Auch bei einer Änderung der Aufstellung kann eine bP nach § 14 (5) BetrSichV die Prüfung durchführen. Bei kathodischem Korrosionsschutz ist nach Anhang 5 Ziffer 11. (4) Satz 3 BetrSichV dessen Wirksamkeit nach dem ersten Jahr von einer bP zu überprüfen. Bei unterirdischen FLTs ist insbesondere auf ordnungsgemäßen Zustand der äußeren Korrosions­beschichtung mittels Funken­besen etc. zu achten sowie geeignete Einlagerungs­materialien einschließlich Protokollierung laut Ziffer 5.3.4 ff TRF i.V.m. Anhang J.8 TRF.

Bei Flüssiggasflaschenanlagen ist die Aufstellung von einem TRF-Sachkundigen nach Ziffer 8.2.3 TRF 2012 zu überprüfen.

Die Prüfung vor Inbetriebnahme einer üblichen Flüssiggasrohrleitung (PS<=0,5 bar) an nur einem Behälter bis zu 3 t zulässiger Füllmenge bei gasförmiger Entnahme ist nach Ziffer 4.2.2.3 sowie 8.2.4.1.1 TRF 2012 separat durchzuführen von einem TRF-Sachkundigen. Zusätzlich ist die Verbrauchsanlage nach Ziffer 4.2.3 TRF 2012 von einem Fachbetrieb und dem Bezirksschornsteinfegermeister nach örtlicher Feuerungsanlagenverordnung (FeuV) zu überprüfen.

Nach § 3 BetrSichV hat der Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung für seine Flüssiggasanlage durchzuführen. Darin hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln und die erforderlichen Gegenmaßnahmen festzulegen. Nach § 6 BetrSichV hat er auch ein Explosionsschutzdokument zu erstellen um mögliche Gefährdungen aus Explosionsgefahren abzuwehren.

Üblicherweise ist diese förmliche Anforderung erfüllt für FLTs mit weniger als 3 t zulässiger Füllmenge durch die großen Aufkleber mit Warnhinweisen und Bedienungs­anleitung.

Zusätzlich hat er nach § 15 (3) BetrSichV die resultierenden Prüffristen für seine Flüssiggasanlage zu ermitteln und innerhalb von sechs Monaten an die zuständige Behörde (Gewerbeaufsichtsamt) zu melden. Für übliche Flüssiggasbehälter ist nach § 15 (4) BetrSichV die Prüffristenermittlung des Betreibers vorher von einer ZÜS überprüfen zu lassen. Der Hersteller hat nach Anhang I Ziffer 3.4 DGRL sowie DIN EN 764-6 in seiner Gefahrenanalyse beziehungsweise Betriebsanleitung - siehe auch DGRL-Leitlinie 8/03 - spezifische Prüffristen anzugeben, an denen sich der Betreiber orientieren kann. Die Bedienungsanleitung des Herstellers ist nach DGRL-Leitlinie 4/07 durch eine benannte Stelle überprüfen zu lassen.

FLTs mit weniger als 3 t zulässiger Füllmenge - d.h. Behältervolumen V<=6.400 l -  sind nach MBO-2012 § 61 Ziffer 6 a) von der Pflicht zur Bau­genehmigung ausgenommen.

Wiederkehrende Prüfungen:

Die nachfolgenden maximalen Prüffristen gelten nur für übliche FLTs, die nach den deutschen Regelwerken AD 2000 oder auch DIN 4680 sowie 4681 hergestellt worden sind.

Nach Anhang 5 Ziffer 11. (1) und (2) BetrSichV sowie Ziffer 8.4.2 TRF 2012 sind unbeheizte oberirdische FLTs alle 10 Jahre lediglich einer „Inneren Prüfung“ (TRBS 1201-2, früher TRB 512) durch einen Mitarbeiter einer ZÜS zu unterziehen. Nach Anhang 5 Ziffer 11. (4) BetrSichV gilt Selbiges auch für besonders geschützte unterirdische Behälter (d.h. intakte Epoxidharz-Beschichtung). Dabei sind jedoch verschiedene Sonderregelungen zu beachten. Nach Anhang 5 Ziffer 11. (3) BetrSichV u.a. kann bei FLTs Behältern mit weniger als 3 t zulässiger Füllmenge auf die Besichtigung der inneren Wandungen verzichtet werden.

Diese sogenannte „Innere Prüfung“ besteht in der Folge gewöhnlich aus einer äußeren Besichtigung insbesondere des Korrosionsschutzes, Beurteilung der Aufstell­bedingungen sowie Dichtheitsprüfung. Bei unter­irdischen Behältern wird dazu eine separate Messung des elektrischen Isolations­widerstandes der Korrosions­schutz­beschichtung durchgeführt (s.a. www.ronschke.de). Nach Anhang 5 Ziffer 11. Absatz 4 BetrSichV ist die Funktion einer kathodischen Korrosions­schutzanlage und einer Lecküberwachung alle 2 Jahre von einer bP zu überprüfen. Bei Fremd­strom ist zusätzlich alle 4 Jahre eine ZÜS-Überprüfung durchzuführen.

Außerdem wird die Funktion des Sicherheitsventils üblicherweise durch wieder­holtes kontrolliertes Anlüften überprüft mit Protokollierung der Messwerte und anschließender Rückrechnung auf den Soll-Zustand. Das praktische Problem ist, dass dabei das Sicherheitsventil undicht werden kann. Wegen dieser potentiellen Gefahrenlage ist immer ein Tankwagen in Rufbereitschaft erforderlich. Das führt dazu, dass eine ZÜS diese Prüfung bei einem privaten Betreiber, der keine vertragliche Bindung an ein Flüssiggasversorgungs­unternehmen mit Tankwagen hat, so nicht durchführen wird. Alternativ kann jedoch VOR der ZÜS-Prüfung das Sicherheitsventil ausgetauscht werden bei geleertem Tank durch den Tankwagen­fahrer gegen eines mit Funktionsnachweis durch eine ordnungs­gemäße Einstell­bescheinigung vom Hersteller.

Nach Anhang 5 Ziffer 13. BetrSichV sowie Ziffer 8.4.2.3 TRF 2012 ist bei FLT-Anlagen zusätzlich alle zwei Jahre eine Äußere Prüfung (TRBS 1201-2, früher TRB 512) durch eine bP durchzuführen. Dabei wird beispielsweise der Korrosionsschutz, die Reflektionsfähigkeit des Anstrichs (Verschmutzung), die Beschriftung, Änderungen der Betriebsbedingungen, der allgemeine Zustand oder auch die Dichtheit mittels Leckspray geprüft. Zusätzlich ist entsprechend § 15 (15) i.V.m. § 15 (1) Satz 4 sowie § 14 (3) 1. eine Prüfung hinsichtlich Explosionsschutz durch eine befähigte Person alle 3 Jahre durchzuführen.

Flüssiggasflaschenanlagen sind alle 10 Jahre einer Überprüfung durch einen TRF-Sachkundigen zu unterziehen entsprechend Ziffer 8.4.4 TRF 2012.

Eine übliche Flüssiggasrohrleitung (PS<=0,5 bar) an nur einem Behälter mit bis zu 3 t zulässiger Füllmenge bei gasförmiger Entnahme ist nach Ziffer 8.4.3 TRF 2012 zum gleichen Zeitpunkt wie der FLT einer Äußeren und einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen – jedoch von einem TRF-Sachkundigen - also alle 10 Jahre.

Nach Ziffern 8.3.4 sowie 8.4.3.3 TRF 2012 ist zusätzlich auch die Verbrauchs­anlage an sich (z.B. Regler, Gasgeräte, Verbrennungs­luft­versorgung, Abgasführung, Dichtheit, Schläuche, Rohrleitungen) alle 10 Jahre durch eine befähigte Person einer Äußeren und einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.

Gewerbliche Anlagen:

Diese sind zusätzlich laut BGV D34 (früher UVV VBG 21) zu errichten und zu betreiben.

Nach § 1 Absatz 2 Ziffer 1. Buchstabe aa) BetrSichV gelten hier besondere Anforderungen für das Betreiben von Fahrzeugen (z.B. Gabelstaplern) mit Flüssig­gasflaschen oder auch Tankflaschen nach u.a. ADR als innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte. Laut § 37 BGV D34 sind hier besondere jährlich wiederkehrende Prüfungen durchzuführen einschließlich halbjährlicher Messung und Nachregulierung der Abgasemissionen.

Häufige Gefährdungen und Mängel:

Bei Flüssiggasaustritt besteht insbesondere durch Ansammlungen in Boden­nähe und an Tiefpunkten oder auch Kanaleinläufen etc. Brand- beziehungsweise Explosions­gefahr. Bedenklich sind oft auch potenzielle Brandlasten neben Behältern in Form von Brennholz oder in Gebäuden hinter Fenstern, mangelnde Ableitfähigkeit oder auch Standfestigkeit des Untergrunds, möglicher unbefugter Eingriff oder Anfahren durch Kraft­fahrzeuge, unzureichende Zugänglichkeit oder herabfallende Äste, die Lage der Ausblase­öffnung des Sicherheitsventils, Korrosion und Verschmutzung des reflektierenden Anstrichs, Mängel in der schriftlichen Dokumentation oder auch grundsätzlich fehlende Prüfungen.

Weitere Informationen:

www.juris.de, www.arbeitssicherheit.de, www.gaa.baden-wuerttemberg.de, www.zls-muenchen.de, www.ec.europa.eu, www.baua.de, www.bgn.de, www.bgbau-medien.de, www.dvfg.de, www.ronschke.de, www.gfue.org, www.dvgw.de, www.vdtuev.de, www.bauministerkonferenz.de, www.netinform.de, http://lasi.osha.de

Unverbindliche Beratung und Rückfragen:

info@wuerzinger.net 

Stand: Januar 2015

letzte Änderung: 07.01.2015