ED 04/15 Informierte Mieter heizen effizienter (S.6)
Mietwohnung Freier Zugang zum Zähler

Mietwohnung: Freier Zugang zum Zähler

(07. Dezember 2011)

Frage: Ist es dem Vermieter/Hauseigentümer erlaubt, mir den Zugang zu meinem Stromzähler generell zu verweigern? Weil ich meinen Stromanbieter gewechselt habe, benötige ich zur Endabrechnung den aktuellen Zählerstand, den ich meinem neuen Stromversorger mitteilen muss.

260 1094 Keller Zugang zu Stromzähler

Antwort: Der Mieter hat Anspruch darauf, dass ihm der Vermieter Zugang zu dem in einem Kellerraum installierten Stromzähler verschafft.

Es handelt sich um eine mietvertragliche Nebenpflicht des Vermieters. Die Erfüllung dieser Pflicht kann der Mieter notfalls gerichtlich einfordern. Angesichts der stark zugenommenen Bedeutung der Energieeinsparung und der angestrebten Verbreitung von intelligenten Zählern, muss es dem Mieter jederzeit möglich sein, sich über seinen Stromverbrauch zu informieren.

Ohne einen sachgerechten Grund stellt sich die Weigerung des Vermieters als Schikane dar. Zu überlegen ist deshalb, ob es solche Gründe geben kann. Sicherheitserwägungen oder Manipulationsgefahren erscheinen eher fernliegend. Als Grund könnte der Vermieter den Datenschutz anführen. Durch die zentrale Anordnung der Stromzähler in einem Raum könnte sich der Mieter Kenntnis über die Verbrauchsgewohnheiten der anderen Mieter verschaffen, wenn die einzelnen Zähler identifizierbar bezeichnet sind.

Das Informationsinteresse des Mieters hat jedoch Vorrang vor dem Datenschutz. Das ist vergleichbar mit dem Fall, dass der Mieter seine Heizkostenabrechnung überprüfen und dazu die Werte der anderen Hausbewohner einsehen will (LG Frankenthal WuM 1985 347; AG Garmisch-Partenkirchen WuM 1996, 155).

Hier benötigt der Mieter die Anzeigewerte des Stromzählers lediglich für eine Endabrechnung und den Wechsel des Stromanbieters, also nur einmalig. In diesem Fall erscheint die Blockadehaltung des Vermieters erst recht als Schikane. Sie dürfte in einer gerichtlichen Auseinandersetzung keinen Bestand haben.

Dietmar Wall, Deutscher Mieterbund

letzte Änderung: 26.08.2021