Neue Heizung ab 2024?

Das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Im Wesentlichen kann fast alles weitergehen wie bisher. Verbraucher sollten im eigenen Interesse überlegen, wie schnell sie ihre Heizung emissionsfrei machen können: Klimaschutz, Versorgungssicherheit, Schutz vor fossilen Preissprüngen sind die Belohnung.
Von Aribert Peters

(20. Dezember 2023)

Bestandsgebäude

Funktionierende Heizungen können auch künftig weiter betrieben werden. Dies gilt selbst dann, wenn eine Heizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann. Muss eine Erdgas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden, weil sie nicht mehr repariert werden kann oder über 30 Jahre alt ist (bei einem Konstanttemperaturkessel), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen (siehe unten). In Härtefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von der Pflicht zum erneuerbaren Heizen befreit werden. Das Gesetz schreibt vor dem Einbau einer neuen Heizung eine Beratung vor (GEG § 71 Abs.11). Jedoch sieht es keine Kontrolle über die erfolgte Beratung vor.

Neubau eines Gebäudes

Ab 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. In Neubaugebieten greift diese Regel direkt ab 1. Januar 2024. Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es längere Übergangsfristen: In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) werden klimafreundliche Energien beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht. In kleineren Städten ist der Stichtag der 30. Juni 2028. Gibt es in den Kommunen bereits vorab eine Entscheidung zur Gebietsausweisung für zum Beispiel ein Wärmenetz, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können frühere Fristen greifen. 

Neue Heizung vor der Wärmeplanung

Kommunen müssen eine Wärmeplanung aufstellen: bis 30. Juni 2026 in Kommunen ab 100.000 Einwohnern, bis 30. Juni 2028 in Kommunen bis 100.000 Einwohner. Bis dahin dürfen in Bestandsgebäuden weiterhin neue Heizungen eingebaut werden, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:

  • 2029: mindestens 15 Prozent
  • 2035: mindestens 30 Prozent
  • 2040: mindestens 60 Prozent
  • 2045: 100 Prozent
Neue Heizung im Bestand nach der Wärmeplanung

Nach Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung in 2026 beziehungsweise 2028 können grundsätzlich auch weiterhin Gaskessel eingebaut werden, wenn sie mit 65 Prozent grünen Gasen (Biomethan oder grünem oder blauem Wasserstoff) betrieben werden. Wird auf der Grundlage der Wärmeplanung ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für den Ausbau oder die Umstellung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff vorgelegt und kann die Gasheizung auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden, kann die Gasheizung noch bis zur Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff mit bis zu 100 Prozent fossilem Gas betrieben werden. Lässt sich der Anschluss an ein Wasserstoffnetz nicht wie geplant realisieren, muss innerhalb von drei Jahren auf eine Heizung umgerüstet werden, die mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. 

Mieterschutz

Mieterinnen und Mieter werden vor hohen Kosten geschützt: Vermietende dürfen zwar künftig bis zu 10 Prozent der Kosten umlegen, wenn sie in eine neue Heizungsanlage investieren beziehungsweise modernisieren. Die Umlage ist jedoch gedeckelt: Die monatliche Kaltmiete pro Quadratmeter und Monat darf um maximal 50 Cent steigen. Wurde die Modernisierungsmaßnahme vom Bund gefördert, muss die Fördersumme von der gesamten Modernisierungssumme abgezogen werden, bevor die Kosten umgelegt werden.

Förderung der Heizungsumstellung

Den Umstieg auf eine Heizung, die mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben wird, fördert der Bund mit verschiedenen Zuschüssen und zinsvergünstigten Krediten. So soll sichergestellt werden, dass sich insbesondere auch Bürgerinnen und Bürger mit unterem und mittlerem Einkommen den Umstieg auf klimafreundliche und zukunftsfähige Heizungen leisten können.

Alle Maßnahmen zum Einbau eines neues Heizsystems werden durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) wahlweise mit einem Zuschuss oder einem zinsgünstigen Kredit unterstützt. Wer ab 2024 eine klimafreundliche Heizung einbaut, erhält eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten. Für den Austausch einer alten fossilen Heizung gibt es bis einschließlich 2028 zusätzlich einen Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent. Einkommensabhängig erhalten Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro jährlich noch einmal einen Bonus in Höhe von 30 Prozent. Die Boni können miteinander kombiniert werden. Die Förderung darf aber 70 Prozent der Kosten nicht übersteigen. 

letzte Änderung: 25.06.2013