Feuerstättenbescheid gültig?

(19. Februar 2024) Die Ausstellung eines Feuerstättenbescheids ist ein Verwaltungsakt. Wie beim Bußgeldbescheid muss dafür der Betroffene angehört werden. Die allermeisten Feuerstättenbescheide sind aus rein formalen Gründen nichtig. Denn die nach allgemeinem Verwaltungsrecht § 28 VwVfG vorgeschriebene Anhörung hat zumeist nicht stattgefunden. Das hat zur Folge, dass die im Feuerstättenbescheid angegebenen Kehrtermine auch nicht verbindlich sind. Der Schornsteinfeger kann die Anhörung auch nachholen und damit den Verfahrensfehler heilen. Bei der Anhörung können Sie um eine Verlegung oder Zusammenlegung der Kehrtermine bitten. Auch steht Ihnen nach § 29 VwVfG eine Einsicht ins Kehrbuch des Schornsteinfegers zu. Sie können ebenfalls nach der Datenschutzgrundverordnung Auskunft über die zu Ihnen gespeicherten Daten verlangen. Aber Vorsicht: Ein Streit mit dem Schornsteinfeger ist keine gute Idee. 

letzte Änderung: 25.06.2013