125 Martin Jensen. Foto: obs/Peter Jensen GmbH/Angerer, Krafft

Schornsteinfeger

Feuerstättenbescheid gültig?

(19. Februar 2024) Die Ausstellung eines Feuerstättenbescheids ist ein Verwaltungsakt. Wie beim Bußgeldbescheid muss dafür der Betroffene angehört werden. Die allermeisten Feuerstättenbescheide sind aus rein formalen Gründen nichtig. Denn die nach allgemeinem Verwaltungsrecht § 28 VwVfG vorgeschriebene Anhörung hat zumeist nicht stattgefunden. Das hat zur Folge, dass die im Feuerstättenbescheid angegebenen Kehrtermine auch nicht verbindlich sind. Der Schornsteinfeger kann die Anhörung auch nachholen und damit den Verfahrensfehler heilen. Bei der Anhörung können Sie um eine Verlegung oder Zusammenlegung der Kehrtermine bitten. Auch steht Ihnen nach § 29 VwVfG eine Einsicht ins Kehrbuch des Schornsteinfegers zu. Sie können ebenfalls nach der Datenschutzgrundverordnung Auskunft über die zu Ihnen gespeicherten Daten verlangen. Aber Vorsicht: Ein Streit mit dem Schornsteinfeger ist keine gute Idee. 

Schornsteinfeger

Kehrarbeiten in Coronazeiten

Schornsteinfeger: Kehrarbeiten in Coronazeiten

Von Louis-F. Stahl

(20. Mai 2021) Auch während der Coronapandemie sind die in Feuerstättenbescheiden vorgegebenen Schornsteinfegertätigkeiten uneingeschränkt durchzuführen. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Hannover in einer Entscheidung vom 11. November 2020 (Az. 13 A 4340/20).

1162 Schornsteinfeger mit Mund-Nasen-Schutz in Corona-Zeiten / Foto:  Minerva Studio / stock.adobe.com

Im gegenständlichen Fall hatte ein älteres Ehepaar, dass sich zu einer Hochrisikogruppe zählte, den Schornsteinfeger gebeten, die Tätigkeiten in ihrem Haus zu verschieben. Dieser freundlichen Bitte kam der schwarze Mann nicht nach und bestand auf seinen Arbeitseinsatz. Nachdem das betroffene Ehepaar sich weiter geweigert hatte, den in Pandemiezeiten ungebetenen Gast zu empfangen, erließ die zuständige Behörde zwei mit 137,68 Euro Kosten versehene Zweitbescheide gegen beide Ehepartner einzeln. Diese Verwaltungsakte bestätigte das Gericht unter Verweis darauf, dass die Schornsteinfegertätigkeiten zur Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerstätten erforderlich seien und die Hausbesitzer bei der Durchführung der Tätigkeiten nicht anwesend sein müssten.

Schornsteinfegerpreise steigen

Von Louis-F. Stahl

(19. November 2020) Mit Wirkung zum 9. Juli 2020 wurde die für Schornsteinfegertätigkeiten maßgebliche Kehr- und Überprüfungsordnung geändert.

1162 Schornsteinfeger mit vierblättriges Kleeblatt und Geldscheine / Foto: Flexmedia / stock.adobe.com

Die wichtigste Änderung für Hausbesitzer ist eine drastische Preissteigerung: Der Gebührensatz eines sogenannten „Arbeitswertes“ wurde von 1,05 Euro auf 1,20 Euro und damit um rund 14 Prozent erhöht. Im Gegenzug besteht die Möglichkeit, dass die Kehrhäufigkeit für Feuerstätten mit festen Brennstoffen wie Pellets oder Holzscheiten von bis zu vier Kehrungen pro Jahr auf nur noch eine Kehrung pro Jahr verringert werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass bei der betreffenden Feuerstätte „eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist“ und bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt werden (§ 1 Nr. 5a KÜO). Ob die Anlage im Einzelfall eine „erkennbar rückstandsarme Verbrennung“ aufweist, dürfte künftig für Streit zwischen Schornsteinfegern und Hausbesitzern sorgen.

Recht zur Rechnungskürzung

Unbillige Schornsteinfegerrechnungen

Recht zur Rechnungskürzung: Unbillige Schornsteinfegerrechnungen

Von Aribert Peters

(5. Juli 2019) Mitgliedern im Bund der Energieverbraucher ist der § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestens bekannt. Er schützt im Fall einseitiger Preisfestsetzungen vor „Unbilligkeit“, also zum Beispiel vor einer deutlichen Erhöhung der Gewinnmargen. Diese Norm gilt nicht nur für Strom- und Gaspreise, sondern auch für alle anderen einseitigen Preisfestsetzungen. In tausenden Gerichtsverfahren haben Verbraucher mit Erfolg darauf bestanden, dass die Regeln des § 315 BGB eingehalten werden, unbillig überhöhte Preise nicht zu zahlen sind und entsprechende Rechnungen auch nicht fällig werden, solange die Billigkeit nicht dargelegt wird.

1162 Domino-Effekt stoppen/ Foto: Ivana Divišová / Pixabay

„Auch für Schornsteinfegerarbeiten gilt § 315 BGB. Dabei muss unterschieden werden zwischen den hoheitlichen Aufgaben und freien Arbeiten. Nur für die hoheitlichen Arbeiten, wie die Feuerstättenschau, sind die Gebühren amtlich festgelegt,“ erläutert Rechtsanwältin Leonora Holling.

Für die freien Arbeiten, wie das Kehren, die Abgaswegeprüfung oder Messungen nach der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV), gibt es keine hoheitliche Gebührenordnung. Der Preis für diese Arbeiten wird entweder vorab zwischen Hausbesitzer und Schornsteinfeger vereinbart oder der Schornsteinfeger schickt für seine freien Tätigkeiten einfach eine angemessene Rechnung. Dann handelt es sich um eine einseitige Preisfestlegung.

Verbraucher sollten Rechnungen von Schornsteinfegern mit der Vorjahresrechnung vergleichen. Bei deutlich erhöhten Preisen sollten Verbraucher um eine Begründung bitten und die Rechnung als „Unbillig überhöht“ beanstanden. Sicherheitshalber sollte der im Vorjahr unbeanstandet bezahlte Betrag entrichtet werden. Dabei dürfen natürlich nur die Preise für gleiche Arbeiten verglichen werden: Etwa das Kehren im Vorjahr mit dem Kehren in diesem Jahr.

Ein Beispiel: Vereinsmitglied Gerhard Paulsen (Name durch die Redaktion geändert) sollte im Jahr 2017 angemessene 46,75 Euro und im Jahr 2018 überhöhte 62,15 Euro für die Abgaswegeprüfung zahlen. Eine Bitte um Erläuterung blieb unbeantwortet. Der Schornsteinfeger mahnte stattdessen und schaltete ein Inkassobüro ein. Paulsen hatte den Vorjahresbetrag bezahlt, den Erhöhungsbetrag jedoch nicht. Wir werden über den Fortgang des Streits berichten.

Das Schornsteinfegermonopol

Der schwarze Mann ist noch immer Alleinherrscher in seinem Kehrbezirk. Eigentlich müsste er dank EU-Vorgaben inzwischen freie Konkurrenz fürchten. Weil er aber in Deutschland aufgrund der hoheitlichen Feuerstättenschau zwangsläufig in jedes Haus kommt, haben Wettbewerber kaum eine Chance.
Von Aribert Peters

(30. April 2019) Ärgerlich, aber wahr: Zwar kann man seinen Schornsteinfeger frei wählen, aber mangels Alternativen bleibt man doch beim Platzhirsch, dem Bezirksschornsteinfeger. Denn wer will sich schon Ärger mit dem staatlichen „Prüfer“ seiner Heizung an den Hals holen? Der führt nämlich die amtliche Feuerstättenschau zweimal in sieben Jahren durch. Die Preise dafür sind amtlich festgelegt. Aber er führt auch alle anderen freien Kehr-, Mess- und Prüfarbeiten aus. Dafür gibt es aufgrund des liberalisierten Kehrmarktes keine behördlich festgelegten Preise mehr.

Faktische Monopole

Der schwarze Mann kann für „freie Tätigkeiten“ verlangen, was er will. Andererseits braucht der Verbraucher nur bezahlen, was vereinbart ist – und das ist frei verhandelbar. Leider ist der Verbraucher in einer schlechten Verhandlungsposition. Denn er hat praktisch keine Alternative zum Platzhirsch. Die Schornsteinfeger machen sich in Deutschland untereinander kaum Konkurrenz, bieten also außerhalb ihres Hoheitsgebietes meist keine Arbeiten an. Wagt ein mutiger Schornsteinfeger mit seinen Kollegen in Konkurrenz zu treten, dann wird er auf oft höchst unsanfte Art von den Kollegen aus dem Geschäft gedrängt.

Prüfung des Feuerstättenbescheids

Als hoheitliche Tätigkeit führt der Bezirksschornsteinfeger eine Liste aller Feuerstätten im sogenannten „Kehrbuch“. Dort sind alle Heizungen, Feuerstätten und deren Besitzer aufgeführt. Der Bezirksschornsteinfeger händigt jedem Heizungsbetreiber einen sogenannten Feuerstättenbescheid aus. Darauf ist vermerkt, wann welche Arbeiten durchgeführt werden müssen. Viele dieser Bescheide sind fehlerhaft. Prüfen Sie ihren Bescheid anhand der Tabelle (unten). Man kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen gegen einen falschen Bescheid Widerspruch erheben.

Rechnungen prüfen

Viele Schornsteinfegerrechnungen sind unverständlich oder sogar falsch. Denn Handwerkerrechnungen müssen den Umfang der Tätigkeit, die Art der Tätigkeit und das Entgelt enthalten (§ 14 UStG in Verbindung mit § 33 Nr. 33 UStDV). Unverständliche Kürzel reichen nicht. Fragen Sie im Zweifel nach.

Das System ändern

Der Bund der Energieverbraucher fordert, dass die hoheitlichen Aufgaben vom Staat selbst übernommen werden: Die Führung einer Liste aller Heizungen und die Prüfung, ob die vorgeschriebenen Kehrarbeiten von einer Fachkraft durchgeführt worden sind. Die Feuerstättenschau und die Prüfung neuer Heizungen sollte von einem beliebigen dazu qualifizierten Schornsteinfeger ohne feste Gebietsherrschaft erledigt werden. Doch die Bundesregierung plant den Schornsteinfegern stattdessen neue amtliche Überwachungstätigkeiten zu übertragen. Nach § 96 des Referentenentwurfes zum Gebäudeenergiegesetz, betrifft dies Prüfungen der Wärmedämmung, der Heizungsregelung, der Heizungspumpen und vieles mehr. Hier müssen sich alle Verbraucher wehren: Schreiben Sie an die Bundestagsabgeordneten Ihres Wahlkreises – oder besser noch: besuchen Sie deren Bürgersprechstunden.

Liste freier Schornsteinfeger

Der Bund der Energieverbraucher hat eine Liste der wenigen freien Schornsteinfeger veröffentlicht. Der Wechsel ist insbesondere für größere Liegenschaften, Hausverwaltungen mit mehreren Liegenschaften oder öffentliche Gebäude nützlich.

Vorgeschriebene Schornsteinfegertätigkeiten
Art der HeizungKehren und ÜberprüfenMessen
Kessel älter als 12 Jahre Kessel bis 12 Jahre alt
Flüssige Brennstoffe (Öl)
Ölheizkessel und Ölbrennwertkessel Jährlich Alle 2 Jahre Alle 3 Jahre
Ölbrennwertkessel mit Überdruck-Abgasanlage und Raumluftunabhängige Ölheizkessel Alle 2 Jahre Alle 2 Jahre Alle 3 Jahre
Gasförmige Brennstoffe (Gas)
Gasheizkessel Jährlich Alle 2 Jahre** Alle 3 Jahre**
Gasbrennwertkessel Jährlich Nie Nie
Gasbrennwertkessel mit Überdruck-Abgasanlage Alle 2 Jahre* Nie Nie
Raumluftunabhängige Gasheizkessel Alle 2 Jahre* Alle 2 Jahre** Alle 3 Jahre**
Feste Brennstoffe (Holz, Kohle, Pellets)
Kamin- oder Kachelofen je nach Nutzungsumfang Ein- bis dreimal jährlich Nie
Heizkessel für feste Brennstoffe Zweimal jährlich Bei Einbau und dann alle 2 Jahre

* Mit selbstkalibrierendem Regler: alle 3 Jahre
** Mit selbstkalibrierendem Regler: alle 5 Jahre

Quelle: Finanztest, Heft 2/2019, Seite 65, Daten: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks

Alle aufgeführten Kehr-, Überprüfungs- und Messtätigkeiten können frei an Schornsteinfeger vergeben werden. Zusätzlich ist für alle Kessel und Öfen zweimal in 7 Jahren die Feuerstättenschau als hoheitliche Aufgabe durch den örtlichen Bezirksschornsteinfeger vorgeschrieben.

Verstöße an der Tagesordnung

Die Schornsteinfeger sind gespaltene Wesen: Sie sind einerseits als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Amtsträger und hoheitlich tätig und auf der anderen Seite sind sie als freie Unternehmer unterwegs.

Verstöße an der Tagesordnung

(15. Oktober 2017) Die Schornsteinfeger sind gespaltene Wesen: Sie sind einerseits als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Amtsträger und hoheitlich tätig, führen das Kehrbuch, stellen einen Feuerstättenbescheid aus und machen die Feuerstättenschau. Auf der anderen Seite sind sie als freie Unternehmer unterwegs und führen Kehrarbeiten und Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz durch. Hier stehen sie zumindest theoretisch untereinander im Wettbewerb.

Die Vermischung beider Bereiche ist unzulässig und verboten, wogegen natürlich millionenfach verstoßen wird. Dies ist aber schwer zu beweisen.

Als Unternehmer darf der Schornsteinfeger nicht einmal die Daten seines eigenen Kehrbuchs kennen oder gar nutzen. Wenn ein Schornsteinfeger hoheitlich tätig ist, dann darf er dabei nicht seine wettbewerblichen Tätigkeiten anbieten oder gar anpreisen („alles aus einer Hand“, „Vereinfachung“, „das erledige ich gleich mit“ usw.). Auch die Herabsetzung anderer Schornsteinfeger („kaum Kostenvorteile“, „arbeiten schlecht“ usw.) ist unzulässig.

Wenn Schornsteinfeger gegen die obigen Regeln verstoßen, sollten Sie die zuständige Aufsichtsbehörde informieren, den Bund der Energieverbraucher e.V. und auch den Datenschutzbeauftragten Ihres Bundeslandes, der die verbotene Verwendung von Kehrbuchdaten unterbinden muss.

Viele Schornsteinfegerrechnungen sind zudem nicht korrekt. Denn Handwerkerrechnungen müssen den Umfang der Tätigkeit, die Art der Tätigkeit und das Entgelt enthalten, weil es sich meist um Rechnungen mit einem Betrag unter 150 Euro handelt (§ 14 UStG in Verbindung mit § 33 Nr. 33 UStDV).

Aber Vorsicht ist angesagt: Denn wer sich mit seinem Schornsteinfeger anlegt, sitzt am kürzeren Hebel. Für die wettbewerblichen Arbeiten wird man kaum einen anderen, als den bevollmächtigten, Schornsteinfeger finden. Und auch über seine hoheitliche Tätigkeit kann der Schornsteinfeger jedem Verbraucher erheblichen Ärger bescheren.

Schuss in den Schornstein: Wettbewerb verweigert

Schornsteinfeger torpedieren den Wettbewerb. Durch unzulässige Verwendung und Missbrauch von Kehrbuchdaten sichern sich die Platzhirsche ihren Bezirk und verhindern Konkurrenz.

Schuss in den Schornstein: Wettbewerb verweigert

Schornsteinfeger torpedieren den Wettbewerb. Durch unzulässige Verwendung und Missbrauch von Kehrbuchdaten sichern sich die Platzhirsche ihren Bezirk und verhindern Konkurrenz. Es ist höchste Zeit, die hoheitlichen Aufgaben dem Staat zu übertragen und dadurch einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen.
Von Aribert Peters

(15. März 2017) Früher war alles einfach: Der für den Bezirk zuständige Schornsteinfeger kam und arbeitete, der Kunde zahlte und die Preise waren amtlich festgelegt. Ab dem Jahr 2013 sollte alles liberaler und günstiger werden: Die Schornsteinfeger sollten sich Konkurrenz machen, das Gebietsmonopol wurde bis auf die Feuerstättenschau aufgehoben, die Preise sollten sich im Wettbewerb bilden und dadurch günstiger werden. Kontrolliert werden sollte das durch einen regional zuständigen „bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“, der nur aufschreibt, welche gesetzlich notwendigen Schornsteinfegerarbeiten wann durchzuführen sind und periodisch überprüft, ob dies auch geschieht.

1162 Schornsteinfeger / Foto: Pixabay.com

Theorie und Realität

Das war gut ausgedacht und entspricht den EU-Wettbewerbsregeln, weil auch qualifizierte Dienstleister aus dem Ausland in Deutschland nicht ausgeschlossen werden. Die wenigen freien Schornsteinfeger, also solche, die nicht zugleich bevollmächtigte Schornsteinfeger sind, unterbieten die örtlichen Preise um 10 bis 30 Prozent einschließlich Fahrtkosten. Aber wo findet man freie und günstige Schornsteinfeger? Das stellt sich als chancenlos heraus. Denn es gibt kaum welche.

Verweigerter Wettbewerb

Die etablierten Schornsteinfeger verweigern sich vollständig dem Wettbewerb. Obwohl es einfach möglich wäre, bietet nahezu kein Schornsteinfeger im Gebiet des jeweils anderen Bezirksschornsteinfegers Arbeiten an. Erstens lebt jeder sehr bequem mit seinem eigenen Bezirk, da er dort ja keinerlei Konkurrenz ausgesetzt ist. Zweitens müsste er in einem fremden Bezirk aktiv auf Kundensuche gehen, günstigere Preise anbieten, weitere Fahrten in Kauf nehmen und zusätzlich Bescheinigungen für erledigte Arbeiten ausstellen.

Wagt dennoch ein Abweichler eine freie Tätigkeit, dann wird ihm das Leben schwer gemacht und er hat praktisch keine Chance, wirtschaftlich zu überleben. Drei Jahre nach Einführung des Wettbewerbs ist festzustellen: Er findet nicht statt! Kein anderer als der eigene Schornsteinfeger macht ein Angebot. Es sieht wie eine Absprache aus, dass kein Schornsteinfeger dem anderen die Kunden wegnimmt oder ein Angebot macht. Ein Fall für die Kartellbehörden!

Erfolglose Internetplattform

Der Bund der Energieverbraucher hatte 2014 unter der Adresse www.fegerfinden.de eine Internetplattform organisiert, auf der Verbraucher die Schornsteinfegerarbeiten ausschreiben konnten. Viele hundert Verbraucher haben dort ihre Arbeiten beschrieben und um Angebote von Schornsteinfegern gebeten. Die Schornsteinfeger haben die Plattform jedoch faktisch boykottiert und keine Angebote abgegeben, obwohl sie das kostenlos hätten tun können.

Die Wurzel des Übels: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

Für jede Region ist ein „bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger“ betraut mit hoheitlichen Aufgaben: Er führt ein sogenanntes „Kehrbuch“. Dort sind alle Heizungen, Feuerstätten und deren Besitzer aufgeführt. Auch ist er für die Durchführung der „Feuerstättenschau“ zuständig und stellt jedem Hausbesitzer einen „Feuerstättenbescheid“ aus. Dort ist aufgeführt, welche Arbeiten bis zu welchen Terminen zu erledigen sind.

Mit diesem Feuerstättenbescheid kann er dann theoretisch ein Angebot eines anderen Schornsteinfegers einholen.

Weiterhin übernimmt er die Abnahme von neu installierten Feuerstätten.

Wie teuer ist der Schornsteinfeger?

Mit der Einführung der freien Wahl eines Schornsteinfegers sind auch die Preisbindungen für die nunmehr freien Arbeiten gefallen. Im Klartext: Der Schornsteinfeger kann verlangen, was er will. Basis der Abrechnungen sind die sogenannten Arbeitswerte (AW). Vor der Liberalisierung im Jahr 2013 lag dieser Wert bei 1,01 Euro. Jetzt liegt er bei 1,08 Euro. In Gegenden ohne freien Schornsteinfeger wird der Arbeitswert auch mal auf 1,30 bis 1,45 Euro erhöht. Aus der Rechnung kann der Verbraucher zumeist nicht ersehen, welcher Arbeitswert zugrunde gelegt wurde.

1162  Vorkämpfer - Freie Schornsteinfeger

Freie Schornsteinfeger kämpfen für den Wettbewerb und gegen den Widerstand der etablierten Branche. Drei Vorkämpfer: Sven Blank, Thomas Omnis und Wolfgang Frei

Wettbewerbsvorteil des Bevollmächtigten

Nach den Kehrbuchrichtlinien, die von den Bundesländern erlassen werden, dürfen die Kehrbuchdaten nur für hoheitliche Zwecke genutzt werden. Praktisch wird das vollständig ignoriert und der Bevollmächtigte hat zugleich einen florierenden Geschäftsbetrieb, indem er die frei vergebbaren Arbeiten einfach ausführt. Der Bevollmächtigte hat somit in seinem Kehrbezirk rechtswidrig gravierende Vorteile gegenüber jedem anderen Schornsteinfeger:

  • Er kennt aus dem Kehrbuch die Daten aller Heizungen und Hausbesitzer, spart damit die Aufwendungen für Akquise und Werbung.
  • Er genießt als Hoheitsträger das Vertrauen der Verbraucher, welche zudem für neue Anlagen auf das Wohlwollen des amtlich Bevollmächtigten angewiesen sind und die Beziehung zu diesem daher nicht belasten wollen.
  • Er braucht für die freien Arbeiten keine Bescheinigung ausstellen, denn der Bevollmächtigte, der ihn kontrollieren soll, ist er schließlich selbst.
  • Er kann die Termine im Feuerstättenbescheid für ihn passend setzen und ohne Fahrtkosten von Haus zu Haus gehen.
  • Wenn er die Arbeiten selbst ausführt, kann er bei nicht rechtzeitiger Erledigung die sonst drohenden Zwangsmaßnahmen im eigenen Ermessen gegen sich selbst einfach nicht verhängen.
  • Der Bevollmächtigte darf auch Öfen, Lüftungen und Heizungen verkaufen. Er tritt damit in Wettbewerb zu Unternehmen, deren Arbeit er amtlich überwacht. Der Dachverband der Heizungswirtschaft (ZVSKH) hat das in einem Positionspapier kritisiert.

Umgekehrt kann der Bevollmächtigte den freien Wettbewerbern das Leben schwer machen. Er kann die Kehrdaten so festlegen, dass externen Wettbewerbern lange Wege entstehen, er kann die Abnahme von neuen Anlagen verweigern und mit Zwangsmaßnahmen bei Fristversäumnissen den Wettbewerb streng abstrafen. Schlimmer noch: Wer als Verbraucher gegen seinen Bezirksschornsteinfeger aufmuckt, der riskiert, dass seine Heizung nicht mehr gekehrt wird. Weil er keinen freien Kehrer finden wird, gerät er schon bald in große und teure Schwierigkeiten. Das ist leider kein Bericht aus Absurdistan, sondern Wirklichkeit in Deutschland.

Liste von freien Schornsteinfegern

Der Bund der Energieverbraucher e.V. hält eine Liste von freien Schornsteinfegern für Sie bereit.

Über diese Liste kann man Schornsteinfeger finden, die Fegerarbeiten übernehmen, ohne dass sie am Kehrort bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sind.

Der Ausweg: Hoheitliche Aufgaben dem Staat überlassen

Nachdem die Schornsteinfeger sich unfähig gezeigt haben, die hoheitlichen Aufgaben vom eigenen Geschäft zu trennen, müssen sie von dieser Aufgabe möglichst rasch entbunden werden. Die hoheitlichen Aufgaben müssen vom Staat selbst übernommen werden: Die Führung einer Liste aller Heizungen und die Prüfung, ob die vorgeschriebenen Kehrarbeiten von einer Fachkraft durchgeführt worden sind. Die Feuerstättenschau und die Prüfung neuer Heizungen sollte von einem beliebigen dazu qualifizierten Schornsteinfeger ohne feste Gebietsherrschaft erledigt werden. In der einzureichenden Bestätigung trägt dieser Schornsteinfeger ein, in welchen Intervallen welche Kehr- und Prüfarbeiten zu erledigen sind. Eine Kopie erhält der Hausbesitzer, damit er die Arbeiten beauftragen kann. Und das zuständige Amt trägt die Daten in eine elektronische Liste ein. Jährlich kann dann maschinell überprüft werden, welche Heizungen noch offenstehen, um entsprechende Mahnungen zu versenden. Der Hausbesitzer zahlt statt der Kosten für den Feuerstättenbescheid eine Verwaltungsgebühr an die Behörde.

Lobbyistenkampf

Allerdings ist zu erwarten, dass die Lobby der Schornsteinfeger versuchen wird, jede Änderung der für sie sehr vorteilhaften Rechtslage zu verhindern. Angesichts der krassen Missbräuche, die gegenwärtig flächendeckende Praxis sind, bleibt wohl kein anderer Weg als eine rasche Änderung. Darüber hinaus müssen die zuständigen Behörden prüfen, welche rechtlichen Konsequenzen aus den derzeitigen Missbräuchen zu ziehen sind.

Der Bund der Energieverbraucher hat sich an zahlreiche Aufsichtsbehörden gewandt und um Auskunft gebeten, wie sichergestellt und kontrolliert wird, dass die in hoheitlicher Tätigkeit erhobenen Daten des Kehrbuchs nicht für die freie Schornsteinfegertätigkeit genutzt werden und die entsprechenden Rechtsvorschriften eingehalten werden.

Ferner hat sich der Bund der Energieverbraucher an das Bundeskartellamt und die Kartellämter der Bundesländer gewandt. Die Ämter wurden um Auskunft gebeten, welchen Marktanteil der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger besitzt, ob der Bezirksschornsteinfeger über eine marktbeherrschende Stellung in der jeweiligen Region verfügt, ob ein Verdacht gesehen wird, dass der Bezirksschornsteinfeger seine in hoheitlicher Tätigkeit erlangten Daten für seine eigene Tätigkeit als freier Schornsteinfeger pflichtwidrig nutzt, ob die Kartellbehörden die Situation des Schornsteinfegerhandwerks unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten untersucht haben und ob eine solche Untersuchung für notwendig gehalten und geplant ist. Die Antworten auf diese Fragen stehen noch aus.

Liste der Schornsteinfeger

Alle zugelassenen Schornsteinfeger können sich beim BAFA in eine Liste eintragen. Dort findet man die in einem Ort zugelassenen Schornsteinfeger. Aber leider enthält die Liste über Name, Straße und Ort hinaus keine weiteren Informationen. Auch jeder Heizungsbetrieb kann sich nach entsprechender Ausbildung bei der Handwerkskammer als Schornsteinfeger eintragen lassen, darf dann allerdings nicht die Immissionsschutzmessung machen. In der Praxis ist die Ausbildung teuer und die Einkunftsmöglichkeiten sind gering, so dass es kaum qualifizierte Heizungsbauer gibt.

EU-Beschwerde

Auch aus dem Ausland gibt es nur sehr wenige in Deutschland zugelassene Schornsteinfeger, da die bereits beschriebenen Probleme zur Aufnahme einer Selbständigkeit den Wettbewerb und damit die Freizügigkeit in der EU von vorneherein unmöglich machen.

Die derzeitige Gesetzeslage behindert ganz erheblich den europäischen Binnenmarkt. Der Bund der Energieverbraucher beabsichtigt, dagegen eine Beschwerde bei der EU-Wettbewerbskommission einzureichen. Er hatte damit bereits in zwei anderen Fällen Erfolg.

Miet- und Eigentumswohnungen

Auch in Wohnungen werden oft Gasheizungen betrieben. Zuständig für den Schornstein ist aber stets der Gebäudeeigentümer und nicht der Mieter. Die Kosten für den Schornsteinfeger werden dann auf alle Mieter oder Eigentümer im Gebäude umgelegt. Deshalb sollten auch Wohnungsmieter und Eigentümer darauf achten, dass die Kostenersparnisse durch Ausschreibung der Schornsteinfegerarbeiten genutzt werden.

Ausschreibungspflicht für öffentliche Gebäude

Für kommunale Gebäude müssten die Schornsteinfegerarbeiten meist ausgeschrieben werden. In der Praxis unterbleibt das leider, obwohl deutliche Einsparungen möglich wären. Eine seltene und lobenswerte Ausnahme ist die Stadt Landau in der Pfalz.

Üblicherweise fallen folgende Schornsteinfegerarbeiten an:
  • Feuerstättenschau: In je sieben Jahren zweimal, Kosten jeweils rund 50 Euro.
  • Abgaswegeprüfung: Für Öl- und Gasheizungen, bei raumluftabhängigen Heizungen jährlich, bei raumluftunabhängigen Anlagen alle zwei Jahre, Kosten rund 50 bis 75 Euro.
  • Messung nach BImSchV: Die Abgasverluste aller Öl- und Gasheizungen mit mehr als vier Kilowatt Leistung müssen nach der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) alle drei Jahre gemessen werden, sofern die Heizung jünger als zwölf Jahre ist. Ist die Anlage älter als zwölf Jahre, dann alle zwei Jahre, Kosten rund 45 bis 55 Euro.
  • Kluge Kombination: Wenn die Abgaswegeprüfung und die BImSchV-Messung zusammen durchgeführt werden, kostet das in der Regel im Paket 55 bis 75 Euro. In den Kosten ist die Überprüfung des Schornsteins, der eh nur noch geprüft und in den seltensten Fällen gefegt wird, enthalten.
Weitere Informationen:
Heizkessel: Prüfung bestanden

Ergebnis der Auswertung aller Messungen des ZIV

Prüfung bestanden

(15. September 2016) Fast jede Heizung besteht die Prüfung durch den Schornsteinfeger. Das ist das Ergebnis der Auswertung aller Messungen, die jährlich vom Zentralinnungsverband der Schornsteinfeger veröffentlicht wird. Es gibt in Deutschland rund 5,6 Millionen Öl- und 8,7 Millionen Gasheizungen.

1162 Gasheizungen, die die Grenzwerte nicht einhielten (Deutschland)

Die Messpflicht ergibt sich aus der sogenannten 1. BImSchV, der ersten Verordnung zum Bundesemissionsschutzgesetz. Von den 3,2 Millionen gemessenen Ölheizungen hatten im Jahr 2015 1,5 Prozent eine zu hohe Rußzahl und 2,2 Prozent zu hohe Abgasverluste. Von den vier Millionen gemessenen Gasheizungen hatten im Jahr 2015 1,6 Prozent zu hohe Abgasverluste. Seit 2010 müssen Öl- und Gasheizungen statt wie früher jährlich nur noch jedes dritte beziehungsweise jedes zweite Jahr gemessen werden, je nachdem ob sie jünger oder älter als zwölf Jahre sind.

Bei Gaskesseln ist eine jährliche Prüfung der Abgaswege vorgeschrieben, bei raumluftunabhängigen Gasheizungen nur alle zwei Jahre. Dabei wird auch der CO-Gehalt der Abgase gemessen. Bei 1,5 Prozent der 8,3 Millionen gemessenen raumluftabhängigen Gasheizungen ergab eine kritische Überschreitung des Grenzwertes.

Im Verlauf der vergangenen zehn Jahre ist die Durchfallquote stetig zurückgegangen und hat sich seither nahezu halbiert. Die Heizungen sind also deutlich besser geworden. Es würde daher durchaus genügen, die Messintervalle zu verlängern und die Messungen nur noch alle fünf Jahre durchzuführen oder ganz auf sie zu verzichten.

Von den 123.000 handbefeuerten Holzöfen sind zehn Prozent beanstandet worden. Von den 63.000 Pelletöfen sind nur rund fünf Prozent beanstandet worden.

Auch über das Alter von Heizungsanlagen ergibt sich ein Bild aus der Schornsteinfegerstatistik. Etwa eine Million Öl- und eine Million Gasheizungen sind älter als 24 Jahre (18 Prozent) und 0,4 beziehungsweise 0,3 Millionen von ihnen sind sogar älter als 32 Jahre.

Kosten sparen mit Wunschtermin

Bei der einfachen Abgaswegeprüfung ist es teilweise lohnenswert, die umfangreichere BImSchV-Messung direkt mit erledigen zu lassen.

Kosten sparen mit Wunschtermin

(2. Januar 2016) Bei der einfachen Abgaswegeprüfung ist es teilweise lohnenswert, die umfangreichere BImSchV-Messung direkt mit erledigen zu lassen, selbst wenn diese noch nicht ansteht. Für Gas- und Ölheizungen ist alle zwei Jahre eine Schornstein­reinigung mit Abgaswegeprüfung und CO2-Messung durch den Schornsteinfeger vorgeschrieben. Darüber hinaus ist ebenfalls alle zwei Jahre eine Messung der Abgaswerte nach der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) verpflichtend.

1162 Schornsteinfeger / Foto: Fotolia.com/normannkrauss

Manche Schornsteinfegermeister legen jedoch die Kehrung mit CO2-Messung und die BImSchV-Messung nicht zusammen, sondern führen diese im jährlichen Wechsel durch, in einem Jahr die Abgasprüfung, im folgenden Jahr die BIMSch-Messung. Im Ergebnis kommt dann der Schornsteinfeger jedes Jahr und kassiert auch jährlich. Die Kosten liegen zumeist bei 40 Euro für das Kehren und 30 Euro für die Messung, in zwei Jahren also 70 Euro. Bittet man nun den Schornsteinfeger beim Kehrtermin gleich auch die BImschV-Messung zu machen, dann kostet das nur rund acht Euro zusätzlich.Dafür ist das darauffolgende Jahr aber kein Schornsteinfegerbesuch mehr fällig und insgesamt sinkt der Preis von 70 auf 48 Euro.

Selbst wenn die BImSchV-Messung nur alle drei Jahre vorgeschrieben ist, was bei unter zwölf Jahre alten Heizungen der Fall ist, lohnt sich eine freiwillige Messung alle zwei Jahre zusammen mit der Abgaswegeprüfung.

Zusatztipp: Bei Gas-Brennwertgeräten ist keine BimSchV-Messung vorgeschrieben. Wer seinem Feuerstättenbescheid misstraut, kann als Mitglied im Bund der Energieverbraucher kostenlos eine Überprüfung anfordern. Das ist allerdings nur innerhalb der gesetzlichen Widerspruchsfrist von vier Wochen ab Ausstellung des Bescheids sinnvoll.

Mehr Rechte

Verbraucherrecht und Schornsteinfeger

Mehr Rechte: Verbraucherrecht und Schornsteinfeger

(2. Juli 2015) Das seit dem 13. Juni 2014 geltende neue Verbraucherrecht hat gravierende Konsequenzen für die Arbeit der Schornsteinfeger und ihre Beziehung zu den Verbrauchern. Darauf weist ein Artikel in der Fachzeitschrift Schornsteinfeger hin (Heft 3/2015, S. 28).

1162 2528 Schornsteinfegerin

Bisher kam zum Beispiel in einem selbstbewohnten Einfamilienhaus der Schornsteinfeger, kehrte und stellte die Rechnung nach der Gebührenordnung. Mit dem neuen Verbraucherrecht und dem liberalisierten Schornsteinfegermarkt sieht die Sache völlig anders aus: Wenn der Schornsteinfeger klingelt, eingelassen wird und tätig wird, kommt ein Vertrag über eine Dienstleistung zustande. Darüber muss der Verbraucher spätestens an der Haustür informiert werden. Dazu gehört eine Information über den Preis und das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Der Verbraucher hat ein gesetzlich geschütztes Widerrufsrecht von 14 Tagen und muss darüber vom Schornsteinfeger in Textform belehrt werden, sonst fängt die 14-Tages-Frist nicht an zu laufen – der Vertrag kann dann ein ganzes Jahr lang widerrufen werden. Bei einem Widerruf muss der Schornsteinfeger schon gezahlte Vergütungen zurückerstatten und es gibt keinen Wertersatz für geleistete Arbeiten. Deshalb gehen Schornsteinfeger, die ohne schriftlichen Vertrag tätig werden, ein erhebliches Risiko ein.

Der Verbraucher kann sich einen Schornsteinfeger frei auswählen und auch den Preis frei aushandeln. In der Praxis ist das allerdings schwierig, weil es kaum freie Schornsteinfeger gibt. Das Internetportal www.fegerfinden.de will das ändern. Das Interesse der Schornsteinfeger ist aber gering. Denn kaum ein Verbraucher kennt seine Rechte. Das wird sich aber über kurz oder lang ändern.

Fegerfinden.de aktiviert Wettbewerb unter den Schornsteinfegern

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V. vom 24. Oktober 2014

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Fegerfinden.de aktiviert Wettbewerb unter den Schornsteinfegern

(24. Oktober 2014) Die neue Internetplattform fegerfinden.de des Bundes der Energieverbraucher führt Verbraucher und freie Schornsteinfeger zusammen. Rund 20 Prozent der Schornsteinfegerkosten lassen sich damit künftig einsparen. Und Verbraucher entkommen dem Preisdiktat der bisherigen Monopolisten.

Bisher hatten es Schornsteinfeger sehr bequem: Bis 2012 waren sie durch ein Monopol geschützt: Kein anderer durfte ihre Aufgaben erledigen. Und jeder Hausbesitzer war gesetzlich verpflichtet, die  Feuerstättenschau, das Kehren, die Immissionsschutzmessung und die Abgaswegeprüfung regelmäßig durchführen zu lassen. Auch die Höhe der Gebühren war gesetzlich geregelt. Damit ist seit 2013 Schluss: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führt als hoheitliche Aufgabe nur noch ein Register aller Feuerstätten in seinem Bezirk, das sogenannte „Kehrbuch“ und legt aufgrund der gesetzlichen Vorgaben fest, welche Schornsteinfegerarbeiten genau zu erledigen sind. Im sogenannten „Feuerstättenbescheid“, den er jedem Hausbesitzer übermittelt, legt er dafür auch die Termine fest. Jeder dazu Befähigte – er muss in die Handwerksrolle als Schornsteinfeger eingetragen sein -  kann nun diese Schornsteinfegerarbeiten ausführen. Nur die zweimal in sieben Jahren durchzuführende Feuerstättenschau ist dem Bezirksschornsteinfeger vorbehalten und dafür sind Gebühren zu entrichten. Aber die Preise für die übrigen Fegerleistungen sind nicht mehr festgelegt: Der Schornsteinfeger und der Hausbesitzer einigen sich auf einen Preis. Der Preis einer Arbeitseinheit AW (Arbeitswert) lag 2012 bei 1,01 Euro und ist seitdem gebietsweise schon auf 1,30 Euro angestiegen. Man sollte bei seinem Schornsteinfeger ruhig einmal nach dem Preis der AW nachfragen.

Mangels praktischer Alternativen setzt der Schornsteinfeger derzeit praktisch einseitig den Preis fest. Alle zugelassenen Schornsteinfeger können sich bei der BAFA in eine Liste eintragen. Die Eintragung dort ist aber nicht verpflichtend und es sind auch nicht alle Betriebe aufgeführt. Dort findet man zwar die in einem Ort zugelassenen Schornsteinfeger. Aber leider enthält die Liste über Name, Straße und Ort hinaus keine weiteren Informationen.

Höchste Zeit, das Monopol praktisch aufzubrechen

An der praktischen Monopolstellung der bisherigen Bezirksschornsteinfeger ändert sich solange nichts, solange Verbraucher keine alternativen freien Schornsteinfeger finden. Vermutlich würden sehr viele Schornsteinfeger gerne auch im Kehrbezirk ihres Kollegen tätig werden. Sie fürchten aber, dass dann auch sein Kollege ihm seine Kunden wegfängt. Also fängt man erst gar nicht an, sich gegenseitig Konkurrenz zu machen. Und die Kunden haben das Nachsehen.

Fegerleistungen kostenlos bundesweit ausschreiben

Um Verbraucher und freie Schornsteinfegern zusammenzuführen, hat der Bund der Energieverbraucher über seine 100-prozent Tochter, die Bund der Energieverbraucher GmbH die Internetplattform Fegerfinden.de neu erstellt. Hier kann jeder Hausbesitzer kostenlos die im Feuerstättenbescheid aufgeführten Leistungen ausschreiben, ohne dass sein Name dabei genannt wird. Wer dabei Probleme hat, dem steht eine Hotline zu Seite. Die Schornsteinfeger können auf die Ausschreibungen hin eintragen, zu welchem Preis einschließlich Fahrtkosten sie diese Arbeiten übernehmen würden und in welchem Zeitraum sie diese Arbeiten erledigen können. Der Name des bietenden Schornsteinfegers wird auf der Plattform nicht veröffentlicht. Das könnte viele Schornsteinfeger dazu verlassen, sich bei Fegerfinden.de zu beteiligen. Sie brauchen nicht zu befürchten, dass die anderen Schornsteinfeger davon etwas erfahren. Der Bund der Energieverbraucher stellt sicher, dass alle auf der Plattform registrierten Schornsteinfeger auch als Schornsteinfeger in der Handwerksrolle eingetragen sind.

Das Portal entstand aus dem Wunsch der Verbraucher, freie Schornsteinfeger zu finden. Andererseits waren die wenigen freien Schornsteinfeger nur mit Mühe in der Lage, die vielen Anfragen zu befriedigen. Der Bund der Energieverbraucher arbeitet mit der freie Schornsteinfeger GmbH und ihrem Geschäftsführer Wolfgang Frei zusammen (Internet-Portal: Freie-Schornsteinfeger.eu).

Verbraucher kann Zuschlag erteilen

Der Verbraucher kann auf Fegerfinden.de einem beliebigen Angebot eines Schornsteinfegers den Zuschlag erteilen. Er kann von drei der abgegebenen Angebote die Daten des Schornsteinfegers einsehen. Dadurch kann der Verbraucher ausschließen, dass er versehentlich einen Schornsteinfeger beauftragt, mit dem er möglicherweise nicht mehr zusammenarbeiten möchte. Durch den Zuschlag kommt eine für Verbraucher und Schornsteinfeger bindende Beauftragung zustande. Der Verbraucher erfährt mit dem Zuschlag, welchen Schornsteinfeger er beauftragt hat. Und der Schornsteinfeger erfährt erst dann den Namen des Verbrauchers und die Adresse des zu kehrenden Gebäudes.

Bewertung der Schornsteinfeger

Wenn der Verbraucher einem Schornsteinfeger über Fegerfinden.de beauftragt hat, dann kann er diesen Schornsteinfeger anschließend auch bewerten: die schlechteste Bewertung ist ein Stern, die beste Bewertung sind fünf Sterne. Die Verbraucher können bei jedem Angebot eines Schornsteinfegers sehen, wie viele Sterne er bisher im Mittel erhalten hat.

Einsparungen von 20 Prozent erzielbar

Wolfgang Frei schätzt, dass freie Schornsteinfeger um rund 20 Prozent günstiger Arbeiten als die übrigen Schornsteinfeger. Bei einem Auftragsvolumen von jährlich 50 bis 150 Euro hält sich die Einsparung für ein Einfamilienhaus in Grenzen. Wichtig ist hier vielmehr das Gefühl, nicht dem Preisdiktat des bisherigen Monopolisten ausgeliefert zu sein. Für Mietobjekte und Gewerbeimmobilien geht es um wesentlich höhere Auftragsvolumen und entsprechend höher sind auch die Einsparungen. Besonders für öffentliche Verwaltungen und größere Mietobjekte sind Ausschreibungen nahezu obligatorisch, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot Genüge zu tun. Die Freie Schornsteinfeger GmbH hat für größere Verwaltungen eine neue Methode der Ausschreibung entwickelt, die für die Ausschreibung auf Fegerfinden.de einschließlich der Hotline genutzt werden kann.

Feuerstättenbescheide prüfen lassen!

Viele Bescheide sind fehlerhaft

Feuerstättenbescheide prüfen lassen!

(15. September 2014) Einen Feuerstättenbescheid muss der Bezirksschornsteinfeger jedem Gebäudebesitzer ausstellen. Viele Bescheide sind jedoch fehlerhaft und Verbraucher können dagegen Widerspruch einlegen: Die Fristen sind zu kurz bemessen oder die Bescheide tragen weder Datum noch Unterschrift.

Schornsteinfeger

Auf detaillierte Rechnung achten

Auf detaillierte Rechnung achten

(4. Juli 2014) Eine neue Regelung sorgt seit Beginn 2014 dafür, dass Eigenheimbesitzer ihre Schornsteinfegerrechnung nicht mehr vollständig von der Steuer absetzen können. Um nicht die mögliche Steuerrückerstattung einzubüßen, ist es wichtig, sich ab sofort vom Schornsteinfeger eine genaue Rechnung ausstellen zu lassen.

1162 Schornsteinfeger / Foto: Wikimedia Commons/Konrad Lackerbeck

Zukünftig müssen Kehrarbeiten und Feuerstättenschau getrennt aufgeführt werden. Kehrarbeiten sind als Handwerkerleistungen steuerlich absetzbar. Nicht absetzbar sind dagegen Gutachtertätigkeiten, zu denen auch Abgasmessungen der Heizanlage und die Feuerstättenschau gehören.

Beim Schornsteinfeger wird zwischen hoheitlichen und nichthoheitlichen Tätigkeiten unterschieden. Soll eine Schornsteinkehrung, eine Abgaswegeüberprüfung oder eine Immissionsschutzmessung durchgeführt werden, können Hauseigentümer eigenständig den dafür qualifizierten Handwerker auswählen. Diese Aufgaben gehören zu den nichthoheitlichen Tätigkeiten.

Während zuvor jedem Heizungsbesitzer ein Bezirksschornsteinfeger fest zugeordnet war, können Verbraucher seit der Neuregelung 2013 bei der Kontrolle ihrer Heizungsanlage ein ganzes Stück freier über den beauftragten Handwerker entscheiden. Das sieht bei hoheitlichen Tätigkeiten wie zum Beispiel der Abnahme von Feuerstätten anders aus. Nur der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf nach wie vor eine solche Aufgabe erledigen.

Freundlichkeit für den Schwarzen Mann angesagt

Monopol für Schornsteinfeger seit Jahresbeginn aufgehoben.

Freundlichkeit für den Schwarzen Mann angesagt

Zwar ist das Monopol für Schornsteinfeger seit Jahresbeginn aufgehoben. Aber auf alle Hausbesitzer kommen dadurch auch neue Pflichten zu. Wer nicht aufpasst, für den kann es schnell sehr teuer werden.

(27. März 2013, geändert 3. Mai 2013) Das Schornsteinfegermonopol ist seit Jahresanfang 2013 Vergangenheit. Das ist aber kein Grund zum Jubeln. Denn die neue Freiheit bringt auch neue Verpflichtungen mit sich. Und zwar für alle Eigentümer einer Heizungsanlage. Das notwendige Wissen fehlt aber selbst bei den Experten und erst recht bei den Verbrauchern.

Hoheitliche Aufgaben

Auch künftig gibt es für jede Region einen „bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“ mit hoheitlichen Aufgaben: Er führt ein sogenanntes Kehrbuch. Dort sind alle Heizungen, Feuerstätten und deren Besitzer aufgeführt. Bis zum Ende des Jahres 2012 hat jeder Hauseigentümer einen Feuerstättenbescheid erhalten. Dort ist aufgeführt, welche Arbeiten bis zu welchen Terminen zu erledigen sind. Grundlage sind das Schornsteinfegerhandwerksgesetz und die 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz.

1162 Feuerstätten-Bescheid

Die freie Wahl

Grundsätzlich kann der Verbraucher nun frei entscheiden, wer die im Feuerstättenbescheid aufgeführten Arbeiten erledigt. Jeder zugelassene Betrieb darf die Abgasverluste messen, die Abgaswege prüfen oder den Kamin kehren. Lediglich die alle dreieinhalb Jahre vorgeschriebene Feuerstättenschau und die Prüfung und Abnahme von neuen Feuerstätten und Schornsteinen ist dem Bezirksschornsteinfeger vorbehalten. Die Preise für freie Tätigkeiten sind frei verhandelbar und bedürfen keiner Verordnung. Die Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten sind zur Zeit nicht in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung geregelt!

Die Nadel im Heuhaufen

Aber wo findet man freie und günstige Schornsteinfeger? Auch jeder Heizungsbetrieb kann nach entsprechender Ausbildung sich bei der Handwerkskammer als Schornsteinfeger eintragen lassen, darf dann allerdings nicht die Immissionsschutzmessung machen. Alle zugelassenen Schornsteinfeger können sich bei der BAFA in eine Liste eintragen. Dort findet man die in einem Ort zugelassenen Schornsteinfeger. Aber leider enthält die Liste über Name, Straße und Ort hinaus keine weiteren Informationen.

Wer einen weiter entfernt ansässigen Schornsteinfeger beauftragt, der muss auch dessen höhere Fahrtkosten einkalkulieren und bezahlen. Das macht die gewünschte Kostenersparnis gleich wieder zunichte. Auch werden die meisten Schornsteinfeger wenig Lust aufs „Fremdfegen“ in anderen Regionen haben. In Köln wurde sogar eine entsprechende Absprache der Schornsteinfeger untereinander aufgedeckt und zog Durchsuchungen und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nach sich.

Im Internet findet man nur eine einzige Adresse eines freien Schornsteinfegers, die von Wolfgang Frei aus Mengen in Baden-Württemberg. Er ist schon seit 2009 bundesweit als freier Schornsteinfeger tätig, zunächst über die Anstellung bei einem östereichischen Betrieb, dem in Deutschland die Tätigkeit nicht verboten werden konnte. Frei verspricht eine Einsparung von durchschnittlich 30 Prozent und koordiniert ein Netz von freien Schornsteinfegern (www.freie-schornsteinfeger.eu).

1162 Schornsteinfeger

Vorsicht ist angesagt: Erste Mahnung kostenlos

Die neue Freiheit verpflichtet jeden Heizungsbesitzer, die notwendigen Arbeiten termingerecht erledigen zu lassen und dies dem Bezirksschornsteinfeger mitzuteilen. Wer das versäumt, der bekommt zunächst eine Erinnerung vom Ordnungsamt, die nichts kostet. Er bekommt einen zweiten Termin, um die Arbeiten erledigen zu lassen. Wer auch diesen zweiten Termin verpasst, den kommt das teuer zu stehen. Er bekommt einen zweiten Feuerstättenbescheid von der Ordnungsbehörde, der in Nordrhein-Westfalen 75 Euro kostet. Außerdem KANN ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.

Und die Ordnungsbehörde beauftragt dann den Bezirksschornsteinfeger, der nach Zeitaufwand abrechnet. Diesmal kommt der Schornsteinfeger mit einem Betretungsrecht für die Wohnung. Das Gesetz schränkt hierfür sogar ausdrücklich das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ein.

Preise verhandeln

Die Preise für die freien Schornsteinfegerarbeiten können Sie mit dem Schornsteinfeger aushandeln. Es gibt keine Vorgaben dafür. Doch feilschen ist nicht jedermanns Sache. Eine gute Verhandlungsposition haben größere Wohnanlagen. Der einzelne Verbraucher sollte in einem freundlichen Gespräch ein Entgegenkommen und eine Einigung erzielen können. Die Schornsteinfeger werden die allgemein gestiegenen Lebenshaltungskosten geltend machen und höhere Preise als im Vorjahr verlangen. Einige Schornsteinfeger bieten auch mehrjährige Verträge an. Das kann eine guten Lösung sein, wenn der Preis stimmt und der Vertrag nicht länger als zwei Jahre läuft.

Es dürfte recht schwer sein ein Preisangebot zu bewerten. Da ist ein Blick auf die Rechnungen aus dem Vorjahr hilfreich. Sie bieten einen guten Anhaltspunkt. Statt einen Preisnachlass kann auch über andere Entgegenkommen gesprochen werden.

Zum Beispiel ist für Festbrennstofföfen eine Beratung durch den Schornsteinfeger vorgeschrieben, die bis zum Ende des Jahres 2014 stattfinden muss. Bei Öfen, die in diesem Jahr in Betrieb gehen, ist die Beratung bis Ende 2013 Vorschrift. Hier könnte der Schornsteinfeger Entgegenkommen zeigen. Ein Zerwürfnis mit dem Schornsteinfeger sollte tunlichst vermieden werden.

Wie oft muss gekehrt werden?
  • Bei allen raumluftabhängigen Öl- und Gasheizungen muss jährlich eine Abgaswegeprüfung durchgeführt werden. Dazu gehört auch eine Messung der Kohlenmonoxid-Konzentration im Abgasstrom.
  • Bei raumluftunabhängigen Feuerstätten muss der Abgasweg alle zwei, bei Anlagen mit CO-Sensor alle fünf Jahre geprüft werden.
  • Bei allen Öl- und Gasheizungen mit mehr als vier Kilowatt Leistung müssen die Abgasverluste nach der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImschV) alle drei Jahre, wenn die Heizung älter als zwölf Jahre ist, nur alle zwei Jahre gemessen werden. Brennwertgeräte brauchen keine BImschV-Messung.
  • Rauchschornsteine werden in der Regel zwei bis dreimal jährlich gekehrt. Für Notschornsteine reicht eine einmalige jährliche Reinigung. Die Kehrhäufigkeit legt der Bezirksschornsteinfeger fest.
Tipp:

Am günstigsten und einfachsten sollte man den bisherigen Schornsteinfeger beauftragen, auch künftig alle Arbeiten zu erledigen. Vorab sollte man unbedingt auch im Gespräch festlegen, zu welchen Kosten dies geschehen wird. Von Verträgen mit mehr als zweijähriger Laufzeit wird abgeraten.

Feuerstätten im Visier

Betreiber von Kamin- und Kachelöfen sowie Heizkaminen müssen dieses Jahr ihrem Schornsteinfeger belegen, dass ihre Feuerstätte die Anforderungen der 1.BImSchV erfüllt.

Feuerstätten im Visier

(11. Januar 2013) Betreiber von Kamin- und Kachelöfen sowie Heizkaminen müssen dieses Jahr ihrem Schornsteinfeger belegen, dass ihre Feuerstätte die Anforderungen der 1.BImSchV erfüllt. Die neue Kleinfeuerungsanlagenverordnung schreibt neue Höchstwerte bei Feinstaub und CO vor. Das Jahr der Typprüfung entscheidet, bis wann die 1.BImSchV-Kriterien erfüllt werden müssen.

Der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik, (HKI), Frankfurt, hat gemeinsam mit den Herstellern eine Online-Datenbank unter www.ratgeber-ofen.de aufgebaut. Dort lässt sich über eine Suchfunktion für jedes einzelne Modell leicht ermitteln, ob es den Anforderungen entspricht.

Schornsteinfeger: Abschied vom Platzhirsch

Das Schornsteinfeger-Monopol fällt. Ab 2013 können neben den amtlichen Feger auch freie Schwarze die Feuerungsanlagen überwachen und säubern.

Abschied vom Platzhirsch

Das Schornsteinfeger-Monopol fällt. Ab 2013 können neben den amtlichen Feger auch freie Schwarze die Feuerungsanlagen überwachen und säubern. Doch mit der neuen Wahl-Freiheit übernehmen Verbraucher auch neue Pflichten.

(25. Juni 2012) Fast jedes Haus hat einen Schornstein und eine dazu gehörige Heizung. Um die Sicherheit und die Einhaltung der Vorschriften für den Emissionsschutz kümmerte sich bisher der automatisch zuständige Bezirksschornsteinfegermeister.

1162 Hirsch im Wald

Überwachung bleibt Staatsaufgabe

Der Bezirksschornsteinfeger überwacht auch künftig, dass die vorgeschriebenen Arbeiten erledigt werden. Nur wer diese Arbeiten ausführt, das können künftig die Verbraucher selbst entscheiden. Lediglich die alle dreieinhalb Jahre fällige Feuerstättenschau bleibt auch künftig dem Bezirksschornsteinfeger vorbehalten. Dieser führt auch das Kehrbuch, in das eingetragen wird, welche Arbeiten in jedem Haus bis wann spätestens zu erledigen sind.

Kostenpflichtiger Bescheid

In diesem Jahr stellt der Bezirksschornsteinfeger für jedes Haus einen Feuerstättenbescheid aus. Das kostet je nach Zahl der Feuerstätten zwischen zwölf und 40 Euro. Im Bescheid steht, welche Feuerstätten es im Haus gibt und welche Arbeiten bis wann auszuführen sind. Meist handelt es sich um folgende Arbeiten: Messung der Emissionen der Heizung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, Prüfung der Abgaswege, etwa, ob ein Vogel sein Nest im Schornstein gebaut hat, Säubern des Kamins, wenn mit Holz, Kohle oder Pellets gefeuert wird. 

Feger suchen

Verbraucher haben nun die Wahl: Sie können die Arbeiten vom bisherigen Bezirksschornsteinfeger erledigen lassen oder sich einen neuen, freien Schornsteinfeger suchen und mit den Arbeiten beauftragen. Die Immissionsschutzmessung darf künftig übrigens auch der Heizungsbauer selbst durchführen, wenn er dafür eine Zulassung hat.

Für alle anderen Arbeiten gilt: Jeder, der bei einer Handwerkskammer seine Qualifikation und Fachkunde nachgewiesen hat, wird in ein zentrales Register eingetragen. Es wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zentral geführt und kann online abgefragt werden.

Fristen einhalten

Der Feuerstättenbescheid nennt die Fristen, bis wann welche Tätigkeit erfolgt sein muss. Dabei müssen nicht alle Arbeiten auf einmal erledigt werden und auch nicht vom selben Handwerker erfolgen. Zwei Wochen nach Ablauf der Fristen für die Arbeiten im Feuerstättenbescheid müssen Verbraucher den jeweiligen Nachweis Ihrem Bezirksschornsteinfeger vorlegen. Wer diesen Termin versäumt, der bekommt einen zweiten Feuerstättenbescheid, der bis zu 45 Euro kosten kann. Wer auch diesen Bescheid ignoriert, bei dem kommt der Bezirksschornsteinfeger und führt die Arbeiten zwangsweise im sogenannten Vollstreckungsverfahren durch. Wer fürchtet, den Termin zu verpassen, beauftragt einfach wie bisher seinen Bezirksschornsteinfeger mit den notwendigen Arbeiten.

Neue Preise

Die freie Wahl der Schornsteinfeger soll dazu führen, dass sich die Schornsteinfeger künftig gegenseitig unterbieten und die Preise für die Verbraucher sinken. Die bisher amtlich festgelegten Preise für die Tätigkeiten des Schornsteinfegers gelten ab kommendem Jahr nicht mehr. Jeder Schornsteinfeger kann seine Preise künftig selbst festsetzen. Freie Schornsteinfeger werben mit Preisen, die zehn bis 30 Prozent unter den bisherigen festgelegten Preisen liegen.

Auf Folgendes sollten Verbraucher achten:

  • Auch höhere Preise als bisher sind künftig denkbar und zulässig – das gilt auch für den Bezirksschornsteinfeger. Doch dieser weiß auch, dass er den Auftrag möglicherweise verliert, wenn er zu teuer ist. Verbraucher sollten mit dem Schornsteinfeger über den Preis reden und sich auf möglichst günstige Tarife einigen.
  • Manche Bezirksschornsteinfeger versuchen, den Verbrauchern längerfristige Verträge aufzudrängen, zum Beispiel über „Gas-Hausschau“, wie die Stiftung Warentest berichtet. Unterschreiben Sie keine Verträge mit Ihrem Schornsteinfeger, weil Sie dann nicht mehr zu einem möglicherweise günstigeren freien Feger wechseln können.
Kostenloser Service

Vereinsmitglieder kommen auch ohne Internet zum freien Schornsteinfeger: Die Geschäftsstelle nennt auf Anfrage die nächstgelegenen freien Schornsteinfeger.

Wenn der Feger zweimal klingelt

Das Schornsteinfeger-Recht ist völlig neu.

Wenn der Feger zweimal klingelt

Das Schornsteinfeger-Recht ist völlig neu: Künftig kommt der Feger seltener - außer, wenn man mit Öl heizt. Die Energiedepesche skizziert die neuen Vorschriften und erklärt, was sie für Verbraucher bedeuten.

(15. Dezember 2010) Leider bringen die Neuregelungen kaum Entlastungen für Verbraucher. Stattdessen gibt es an verschiedenen Stellen sogar Verschärfungen. So muss die Abgaswegeprüfung künftig bei allen raumluftabhängigen Öl- und Gasheizungen jährlich durchgeführt werden. Das galt früher nur für Gasheizungen. Bei raumluftunabhängigen Feuerstätten muss alle zwei, bei Anlagen mit CO-Sensor alle fünf Jahre geprüft werden.

Messung nach BImschV

Die Abgasverluste aller Öl- und Gasheizungen mit mehr als vier Kilowatt Leistung müssen nach der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImschV) nur noch alle drei Jahre, wenn die Heizung älter als zwölf Jahre ist, nur alle zwei Jahre, gemessen werden.

Neue Regeln und höhere Kosten

Früher brauchten Anlagen mit einer Leistung unter elf Kilowatt keine BImschV-Messung, diese Ausnahme gilt nun nicht mehr. Auch brauchten früher Heizungen mit Solarunterstützung keine BImschV-Messung. Diese Ausnahmen wurden abgeschafft. Brennwertgeräte brauchen auch nach der neuen Regelung keine BImschV-Messung.

Feuerstättenschau

Das Gesetz schreibt für alle Feuerungsanlagen alle 3,5 Jahre (zweimal in sieben Jahren) eine Feuerstättenschau durch den Bezirksschornsteinfegermeister persönlich vor. Dabei gilt es, die Arbeiten zusammenzulegen: Wenn nur eine Öl- oder Gasheizung im Keller steht, muss der Schornsteinfeger die Messung und Abgaswegeprüfung von Schornstein und Feuerstätte an einem Termin vornehmen, statt zweimal zu kommen. Ist ein Kaminofen vorhanden, muss also jährich zweimal gefegt werden, so soll nun eine Kehrung bei der Messung stattfinden, also nur zwei statt drei Termine anfallen.

Geändert haben sich mit den neuen Gebührensätzen auch die Grundgebühren. Diese sind nun in Grundgebühr je Gebäude und in Fahrtkostenpauschalen aufgeteilt. Jede Nutzungseinheit (Arbeitsplatz) wird einzeln gerechnet. Das ist unter Umständen sehr viel teurer als bisher.

Das Monopol fällt Ende 2013

Die Schornsteinfegerarbeiten sind bis Ende 2012 den Schornsteinfegern vorbehalten. Im Anschluss daran darf jeder Fachkundige tätig werden. Ab 2013 fallen auch die in der Kehr- und Überwachungsverordnung festgelegten Gebühren weg, die Preise werden dann frei vereinbart.

1162_13_Schornsteinfegerin

Bisher war der Schornsteinfeger auf Lebenszeit für einen amtlich zugeteilten Kehrbezirk zuständig und er war der einzige, der dort tätig sein durfte. Die Bestellung aller Bezirksschornsteinfegermeister endet mit dem Jahr 2014 und geht dann in eine auf sieben Jahre befristete Bestellung über. Die Stelle muss dann ausgeschrieben werden und jeder Befähigte darf sich bewerben. Der Titel lautet dann "bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger".

Alle vorgeschriebenen Arbeiten für jede zu kontrollierende Feuerstätte trägt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in ein Kehrbuch ein.

Freie Schornsteinfeger

Seit dem Jahr 2009 dürfen auf Druck der EU auch zum Beispiel belgische, polnische oder französische Schornsteinfeger die hiesigen Kamine kehren. Basis ist die EU/EWR-Handwerksverordnung (§ 7-9). Dies haben sich in Deutschland schon etliche freie Feger zunutze gemacht.

Hausbesitzer können deshalb fortan den Schornsteinfeger ihres Vertrauens frei wählen und dabei zehn bis 30 Prozent der Kosten einsparen. Das gilt für alle Arbeiten, die nicht ausdrücklich dem Bezirksschornsteinfegermeister vorbehalten sind, also hauptsächlich Kehren und die Überprüfung von Anlagen. Doch damit man einen freien Schornsteinfeger beauftragen darf, benötigt man zunächst einen kostenpflichtigen Feuerstättenbescheid vom Bezirksschornsteinfeger, der alle durchzuführenden Arbeiten aufführt. Die kostet etwa zwölf Euro.

Für die Arbeit der Schornsteinfeger gibt es ganz neue Regelungen, die Verbraucher kennen sollten:
  • Am 29. November 2008 wurde ein neues Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erlassen:  SchfHwG 26.11.08 
  • Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31.Dezember 2012 hat die Bundes-Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO) die Leistungen und Gebühren aller Schornsteinfegerarbeiten bundeseinheitlich festgelegt. Erst nach dieser Frist können Preise frei vereinbart werden:  Bundes KÜO 19.06.09 
  • Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) wurde vom Bundestag beschlossen und ist seit dem 22. März 2010 in Kraft: Download bgbl.de (PDF)
Termine für Kaminöfen

Bis Ende 2012 müssen Besitzer gegenüber ihrem Schornsteinfeger den Nachweis erbringen, dass die Feuerstätte die Mindesanforderungen erfüllt.

Termine für Kaminöfen

(7. Juli 2010) Nach der neuen Bundes-Immissionsschutzverordnung (BimSchV) müssen 15 Mio Besitzer von Kaminöfen, Kachelöfen und Heizkaminen bis Ende 2012 gegenüber ihrem Schornsteinfeger den Nachweis erbringen, dass ihre Feuerstätte die Mindestanforderungen hinsichtlich Staub und Kohlenmonoxid erfüllt.

1162 Kaminofen

Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte könne eine Herstellerbescheinigung sein, die der Ofenbesitzer entweder direkt beim Hersteller erhalte oder in einer Datenbank unter www.ratgeber-ofen.de abrufen könne, so der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI), Frankfurt.

Für viele ältere Modelle könne eine Messung durch den Schornsteinfeger notwendig werden, da für sie keine Staubmesswerte ermittelt wurden. Die Fristen für Austausch oder Nachrüstung mit einem Staubfilter beginnen 2014.

BMUB: 1. BImSchV: Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Die neue Kehr- und Überprüfungsverordnung

Bundeseinheitlich

Die neue Kehr- und Überprüfungsverordnung

(11. September 2009) Am 16. Juni 2009 ist eine bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die meisten Regelungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft. Bis dahin gelten die entsprechenden Verordnungen der Bundesländer.

  • Die KÜO legt fest, wie oft Feuerstätten überprüft und gekehrt werden müssen und wie hoch die Gebühren dafür sind. Zum Beispiel müssen atmosphärische Gaskessel einmal jährlich auf den Prüfstand, raumluftunabhängige Gaskessel jedes zweite Jahr. Die Abgasleitung einer Ölheizung wird einmal jährlich überprüft. 
  • Die Grundgebühr für jedes Kehren und Überprüfen beträgt rund zwölf Euro, wenn mehrere Arbeiten in einem Arbeitsgang erledigt werden, 23 Euro. Die Abgaswegeprüfung schlägt noch einmal mit rund 18 Euro zu Buche. Bei der Kaminkehrung wird je Kaminmeter abgerechnet. Die Emissionsmessung kostet rund 24 Euro, zusammen mit einer Überprüfung rund zwölf Euro.
    Gegenüber den bisherigen Länderverordnungen bringt die KÜO im Durschschnitt eine leichte Kostenentlastung. Je nach Bundesland und Heizungstyp kann es jedoch im Einzelfall zu höheren Gebühren kommen.
    Der Schornsteinfeger für ein vierstöckiges gasbeheiztes Haus kostet nun 60 Euro statt bisher in Hessen zum Beispiel 49 Euro jährlich. In Hamburg musste man bisher 89 Euro zahlen und freut sich über eine Kostenentlastung.
  • Grundlage für die Kehr- und Überwachungsverordnung ist das neue, am 26. November 2008 erlassene Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG).
  • Die Überprüfung der Abgasverluste von Heizungen regelt die Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung (1. BimschV) aus dem Jahr 1997. Deren Novellierung wird seit Jahren kontrovers diskutiert.

Bundes KÜO 19.06.09

SchfHwG 26.11.08

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letzte Änderung: 19.02.2024