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Energieunrecht
Dokumentationsstelle für widerrechtliche Versorgungssperren
im Bund der Energieverbraucher e.V.

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Mailadresse: energieunrecht@energieverbraucher.de

Personalie: Thomas Schlagowski betreut seit dem 1. Januar 2010 die Erfassungsstelle Energieunrecht. Die E-Mail-Adresse ist unverändert: energieunrecht@energieverbraucher.de
Kontaktdetails:
Erfassungsstelle Energieunrecht im Bund der Energieverbraucher e. V.
Thomas Schlagowski
Neuer Korbmachersand 11
21129 Hamburg
Sprechstunde: Mo. 9-13 Uhr
Tel. 040-7429700 (in Notfällen: 0163-7429700)
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Wann ist eine Versorgungssperre zulässig?
Wenn eine fällige Forderung eines Energieversorgers nicht beglichen wird, dann hat der Versorger grundsätzlich das Recht zur Einstellung der Versorgung. Denn der Versorger ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Verbraucher seiner grundsätzlichen Zahlungspflicht nicht nachkommt. Der Versorger darf aber eine Versorgungssperre nicht dazu missbrauchen, eine Zahlungsforderung gegenüber dem Verbraucher durchzusetzen.
Weil eine Versorgungseinstellung eine schwerwiegende Beeinträchtigung für den Betroffenen darstellt und der Versorger dadurch auch unberechtigte Forderungen gegenüber den Verbrauchern durchsetzen könnte, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Verbraucher einige zusätzliche Bedingungen formuliert, unter denen Versorgungssperren überhaupt nur zulässig sind.
Die Androhung einer Versorgungssperre ist nur dann zulässig,
- wenn mit dem Kunden ein Versorgungsvertrag besteht,
- wenn ein Zahlungsrückstand von über 100 Euro besteht, ohne Mahnkosten,
- wenn kein offensichtlicher Mangel der Rechnung vorliegt,
- wenn die Forderung nicht schlüssig bestritten wurde,
- wenn kein Einspruch gegen die Rechnung wegen fehlender Billigkeit (BGB §315) erhoben wurde,
- wenn die Folgen der Sperre nicht unverhältnismäßig sind, zum Beispiel bei Hochbetagten, schwerwiegend Kranken, Behinderten, Kinderreichen oder wenn Schwangere oder Kleinstkinder im Haushalt wohnen
- und wenn keine hinreichende Aussicht auf Zahlung besteht.
Eine Versorgungssperre ist nur dann zulässig,
- wenn eine zulässige Sperrdrohung vier Wochen vor einer Sperre ausgesprochen wurde,
- wenn drei Tage von der Sperre eine nochmalige zweite Ankündigung erfolgte.
Das war das Ergebnis eines Fachgesprächs mit Experten. Die Versorgungswirtschaft vertritt eine andere Ansicht insofern, als die Verhältnismäßigkeit nicht als Vorbedingung für die Zulässigkeit einer Sperre betrachtet wird. Bezüglich der übrigen Kriterien herrscht weitgehend Einvernehmen. Die Zentralstelle wird sich um eine weitere Abstimmung und Konkretisierung der obigen Kriterien bemühen.

