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Energieunrecht

Dokumentationsstelle für widerrechtliche Versorgungssperren
im Bund der Energieverbraucher e.V.

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 Download Hochaufgelöster Cartoon 'Schwarze Schafe' zur freien Verwendung (1634x1162 px)

Mailadresse: energieunrecht@energieverbraucher.de

Online-Formular zum Selberausfüllen (s. unten)

40_Schlagowski

Personalie: Thomas Schlagowski betreut seit dem 1. Januar 2010 die Erfassungsstelle Energieunrecht. Die E-Mail-Adresse ist unverändert: energieunrecht@energieverbraucher.de

Kontaktdetails:

Erfassungsstelle Energieunrecht im Bund der Energieverbraucher e. V.
Thomas Schlagowski
Neuer Korbmachersand 11
21129 Hamburg
Sprechstunde: Mo. 9-13 Uhr
Tel. 040-7429700 (in Notfällen: 0163-7429700)

Erste Hilfe mit großer Wirkung

Telefonisch, per E-Mail oder über das Internet erhält das Büro für Energieunrecht unverändert viele Notrufe von besorgten, ja teilweise sogar verängstigten Strom- und Gaskunden. Betroffen sind Verbraucher aus allen Teilen der Bundesrepublik, denen der Versorger mit einer Sperre droht. Insgesamt rechnen Experten mit etwa zwei Millionen Sperrandrohungen jährlich.
Von Thomas Schlagowski

(10. September 2011) Häufig können wir schnell helfen. Kleine, aber entscheidende Tipps genügen manchmal, vor Ort rasch eine gütige Einigung zu finden. Eine weitere Eskalation wird verhindert – somit agieren wir letztlich auch im Interesse der Versorgungswirtschaft.

2176 Thomas Schlagowski

Thomas Schlagowski, Büro für Energieunrecht, Telefon 040.7429700, Montag 9.00 – 13.00 Uhr, energieunrecht@energieverbraucher.de

Unsere Erfahrung zeigt, dass ein persönliches und freundliches Gespräch auf Augenhöhe mit aufgeschlossenen Mitarbeitern in einem der Kundencenter oft Wunder bewirkt. Das gilt insbesondere, wenn der Kunde mit sortierten Unterlagen gut vorbereitet in das Gespräch geht und beim Versorger seine grundsätzliche Zahlungswilligkeit dokumentiert.

Beobachtete Versorger agieren fairer

Oft gibt es auch Umstände, die eine Strom- oder Gassperre als sogenannte „unverhältnismäßige Härte" von vornherein verbieten. Dazu gehört zum Beispiel eine alleinerziehende, junge Mutter mit mehreren Kleinkindern im Haushalt, ein Schwerbehinderter oder ein schwer Erkrankter, die so schon ein schweres Los zu tragen haben. Die Versorger kennen jedoch meist diese persönlichen Lebensumstände nicht, da solche Fakten bei Vertragsabschluss nicht erhoben werden. Fehlentscheidungen sind daher vorprogrammiert.

Meist genügt es in solchen Fällen, wenn der Kunde selbst kurz auf die Tatsachen hinweist. Die meisten Versorger nehmen dann (teilweise mit ausdrücklichem Bedauern) ihre Androhung zurück. Generell kann gesagt werden, dass Energieversorger vorsichtiger agieren, wenn sie informiert sind, dass wir den Vorgang beobachten. Meist stellt das Unternehmen weitere Aktionen gegen den Kunden stillschweigend ein.

Selbst wenn Hartz-IV-Empfänger plötzlich ohne eigenes Verschulden ohne einen Cent da stehen – etwa, wenn ihr Antrag in der Bürokratie stecken geblieben ist – und ihnen eine Stromsperre droht, können wir meist rasch helfen. Dabei verweisen wir auf die sehr konkreten Empfehlungen im Ratgeber „Energie für Verbraucher" (von Dr. A. Peters, L. Holling). Allerdings kennen Betroffene meist die ihnen zustehenden Rechte nicht.

Der Bluff mit der Sperrandrohung

Zunehmend stellen wir die Unsitte fest, dass Energieversorger schon in bloßen Mahnschreiben sehr geschickt den Eindruck erwecken, dass es sich bereits bei diesem Schreiben um eine Sperrandrohung handelt.

Formal handelt es sich bei diesem Schreiben zwar „nur" um eine Mahnung. Doch im Text wird der Begriff „Sperre" ganz bewusst nicht nur beiläufig erwähnt. Das Thema füllt vielmehr mehrere Zeilen. So ist es zum Beispiel üblich, das der Energieversorger schon in der 1. Mahnung die genauen Sperrkosten aufführt und sogar ankündigt, dass man bei nicht festgestelltem Zahlungseingang bis zum gesetzten Termin den „Sperrbeauftragten" einschaltet. Damit wird jedoch beim Empfänger des Schreibens absichtlich ein falscher Eindruck erweckt.

2176 Kain & Abel, Relief an der Fassade der Kathedrale von Orvieto in Italien

Dass diese bewusste Täuschung leider immer wieder Kunden ins Bockshorn jagt, können wir bestätigen: Viele der Hilferufe, die uns erreichen, entpuppen sich bei weiterem Nachfragen eben nicht als Sperrandrohung, sondern als standardisiertes Mahnschreiben, wie es die Buchhaltung des Versorgers wohl tagtäglich zu Hunderten automatisiert ausspuckt.

Eine richtige Sperrandrohung erkennt man daran, das sie auch als solche im Briefkopf ausdrücklich benannt ist und einen konkreten Termin (Tag) sowie eine bestimmte Uhrzeit oder einen Zeitraum nennt, zu dem der Sperrbeauftragte erscheinen wird. Des Weiteren hat sie die üblichen Fristen einzuhalten (zugestellt mindestens vier Wochen vor dem Sperrtermin und dann nochmals drei Tage davor).

Anbieterwechsel löst nicht das Problem

Mehrfach mussten wir feststellen, dass von Sperren bedrohte Kunden glauben, ein Anbieterwechsel schaffe alle Probleme aus der Welt. Wenn der Wechsel gelingt, dann kann der alte Anbieter tatsächlich keine Versorgungssperre mehr erwirken. Jedoch tauschen sich im Rahmen der Antragsprüfungen die beiden beteiligten Versorger aus. Oft nimmt ein anderer Versorger dann solche Anträge gar nicht erst an.

Preisprotest und Kündigungen

Etliche §315-Widersprecher mit Sondervertrag sind in der Vergangenheit leider in eine Falle getappt in dem Irrglauben, dass ein Versorger bei einem laufenden §315-Widerspruch nicht einseitig und fristgemäß den bestehenden Vertrag kündigen kann. Er kann!

Was ist in so einem Fall zu tun? Innerhalb der verbleibenden Kündigungsfrist sollte der §315-Widersprecher sich unbedingt einen neuen Versorger suchen, etwa über www.verivox.de.

Gelingt dies nicht, dann fällt der Verbraucher nach der Kündigung automatisch in die sogenannte „Ersatzversorgung" mit höheren Preisen. Der Widersprecher kann sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf den früheren „Widerspruchspreis" beziehen und seine Abschläge/Jahresabrechnungen kürzen.

Fordert der Energieversorger Zahlungsausgleich, unterliegt der Kunde nicht mehr der „Schutzfunktion" des § 315. Die Forderungen sind in diesem Fall fällig. Werden diese nicht ausgeglichen, ist der Versorger grundsätzlich zur Sperre berechtigt. Wir raten in diesen Fällen zur umgehenden Zahlung der offenen Beträge aus dem neuen Vertrag; die gekürzten Beträge aus dem Altvertrag dürfen da allerdings natürlich nicht aufgeschlagen werden.

Negativ-Preis „Trübe Funzel"

Wir werden weiterhin rechtswidrigen Sperrandrohungen auf der Spur bleiben. Dabei nehmen wir ausschließlich die jeweiligen Vorstände oder Geschäftsführer der betreffenden Unternehmen in die Verantwortung. In eklatanten Fällen vergibt der Vorstand des Bundes der Energieverbraucher auf Vorschlag des Büros für Energieunrecht die „Trübe Funzel" und stellt damit auch eine entsprechende Medienwirkung sicher.

Die nächste „Trübe Funzel" ist schon in der Pipeline, ein betroffenes Unternehmen hat schon entsprechende Vorwarnungen erhalten.

+++ Kurz vor Redaktionsschluss zur ENERGIEDEPESCHE 03/11 +++

Ein Hilferuf erreicht uns aus Stockstadt: Frau P., in der 38. Woche schwanger (also kurz vor der Niederkunft), wurde soeben der Strom abgestellt.

Aus der Mail an den Vorstand des Unternehmens:

Wir, das Büro für Energieunrecht (im Bund der Energieverbraucher) wurden gestern von Ihrer Kundin Frau P. informiert, dass man gestern kurz vor 14 Uhr bei ihr eine Stromsperre durchgeführt hat, und dies, obwohl die Kundin in der 38. Woche hochschwanger ist und kurz vor der Niederkunft steht.

Sie wissen, dass eine Stromsperre bei einer Schwangeren eine unverhältnismäßige Härte bedeutet. Zudem befinden sich im Haushalt der Betroffenen drei Kleinkinder UND es besteht eine ausreichende Aussicht auf Zahlung. Die Sperre wäre damit rechtswidrig.

Obwohl all diese Umstände bereits vorher bekannt waren, hat Ihr Sperrbeauftragter Herr H. gesagt, er hätte seinen Auftrag auszuführen. Und bei einem Telefonat mit einem Ihrer Sachbearbeiter wurde nur lapidar erwidert: „Wir sind kein Sozialamt."

Ergebnis: Das Unternehmen rief uns umgehend zurück und nahm die Stromversorgung wieder auf. Es ist zu hoffen, dass die Verbraucherin am Ende nicht mit den Kosten für die rechtswidrige Sperre belastet wird.

Verbotene Sperren

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Wann ist eine Versorgungssperre zulässig?

Wenn eine fällige Forderung eines Energieversorgers nicht beglichen wird, dann hat der Versorger grundsätzlich das Recht zur Einstellung der Versorgung. Denn der Versorger ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Verbraucher seiner grundsätzlichen Zahlungspflicht nicht nachkommt. Der Versorger darf aber eine Versorgungssperre nicht dazu missbrauchen, eine Zahlungsforderung gegenüber dem Verbraucher durchzusetzen.

Weil eine Versorgungseinstellung eine schwerwiegende Beeinträchtigung für den Betroffenen darstellt und der Versorger dadurch auch unberechtigte Forderungen gegenüber den Verbrauchern durchsetzen könnte, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Verbraucher einige zusätzliche Bedingungen formuliert, unter denen Versorgungssperren überhaupt nur zulässig sind.

Die Androhung einer Versorgungssperre ist nur dann zulässig,

  • wenn mit dem Kunden ein Versorgungsvertrag besteht,
  • wenn ein Zahlungsrückstand von über 100 Euro besteht, ohne Mahnkosten,
  • wenn kein offensichtlicher Mangel der Rechnung vorliegt,
  • wenn die Forderung nicht schlüssig bestritten wurde,
  • wenn kein Einspruch gegen die Rechnung wegen fehlender Billigkeit (BGB §315) erhoben wurde,
  • wenn die Folgen der Sperre nicht unverhältnismäßig sind, zum Beispiel bei Hochbetagten, schwerwiegend Kranken, Behinderten, Kinderreichen oder wenn Schwangere oder Kleinstkinder im Haushalt wohnen
  • und wenn keine hinreichende Aussicht auf Zahlung besteht.

Eine Versorgungssperre ist nur dann zulässig,

  • wenn eine zulässige Sperrdrohung vier Wochen vor einer Sperre ausgesprochen wurde,
  • wenn drei Tage von der Sperre eine nochmalige zweite Ankündigung erfolgte.

Das war das Ergebnis eines Fachgesprächs mit Experten. Die Versorgungswirtschaft vertritt eine andere Ansicht insofern, als die Verhältnismäßigkeit nicht als Vorbedingung für die Zulässigkeit einer Sperre betrachtet wird. Bezüglich der übrigen Kriterien herrscht weitgehend Einvernehmen. Die Zentralstelle wird sich um eine weitere Abstimmung und Konkretisierung der obigen Kriterien bemühen.

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