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Der Prozesskostenfonds
Höherer Beitrag für mehr Sicherheit
Der Bund der Energieverbraucher hat ein Sonderkonto (Prozesskostenfonds) eingerichtet, um im Fall von Gerichtsverfahren oder einer drohenden Versorgungseinstellung den betroffenen Vereinsmitgliedern die Gerichts- und Anwaltskosten zu erstatten.
Auf diesem Konto sind derzeit rund 146.000 Euro hinterlegt und es wurden für rund 500 Prozesse die Deckung zugesagt und 72.000 Euro an Anwalts- und Gerichtskosten bezahlt.
Der Prozesskostenfonds hat nicht den Charakter einer Rechtsschutzversicherung, sondern es handelt sich um eine vom Bund der Energieverbraucher für seine Mitglieder organisierte Solidargemeinschaft.
Durch den Prozesskostenfonds gewinnen alle teilnehmenden Verbraucher einen besseren Schutz und können ihre Interessen mit höherer Sicherheit durchsetzen.
Um die Sicherheit durch den Fonds zu erhöhen, hat der Vereinsvorstand beschlossen, dass ab 6.2.2007 dreissig Euro, für Mitglieder mit ermäßigtem Beitrag zwanzig Euro in den Fonds einzuzahlen sind.
Der Fonds arbeitet nach folgenden Regeln:
Der Prozesskostenfonds kann die notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen,
- wenn Sie von Ihrem Versorger auf Zahlung verklagt werden,
- oder wenn Ihnen die Einstellung der Versorgung konkret angedroht wird,
- weil Sie als Privatkunde Ihre Erdgas- oder Stromrechnung (nicht für Flüssiggas und Fernwärme) für ein eigengenutztes Wohnobjekt entsprechend unserer Empfehlungen gekürzt haben und
- wenn Sie acht Wochen bevor Sie einen Mahnbescheid erhalten, auf Zahlung verklagt oder von Versorgungseinstellung bedroht wurden dreißig bzw. zwanzig Euro auf das Sonderkonto: Konto 105 813 772, BLZ 574 601 17, VR-Bank Neuwied eingezahlt haben und die Zahlung nicht länger als ein Jahr zurückliegt (Stichtag: Eingang auf dem Konto des Bund der Energieverbraucher e.V. ) und
- das Sonderkonto die entsprechende Deckung aufweist
- Der Verein entscheidet je nach verfügbaren Mitteln des Fonds entsprechend der Reihenfolge des Anfrageeingangs.
- Die Zusage gilt jeweils nur für die Anwalts- oder Gerichtskosten einer Instanz.
- Bevor ein Sachverständigengutachten vom Gericht beauftragt wird, muss die Zustimmung des Vereins zur Übernahme der Gutachtenkosten eingeholt werden.
- Der Fonds übernimmt, soweit Mittel verfügbar sind, die Kosten einer Zahlungsklage, gegen die ein Verbraucher sich nicht verteidigt (Ausstiegskosten).
- Der Fonds übernimmt die Kosten in der Höhe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
- Der Fonds kann, soweit rechtlich zulässig, auch Anwaltskosten bis zum dreifachen Satz des RVG übernehmen, soweit dies notwendig und sinnvoll ist. In derartigen Fällen muss der Verein der Wahl des Anwalts zustimmen.
- Der Fonds kann durch mehrheitlichen Beschluss des Vereinsvorstandes geschlossen werden. Die Fondsmittel stehen nach der Schließung längstens 12 Monate für entsprechende Anträge zur Verfügung (Stichtag:Vorstandsbeschluss). Auch nach Schließung des Fonds sind Rückzahlungen der eingezahlten Fondsbeiträge ausgeschlossen.
- Die für einen Schutz notwendige Einzahlung in den Fonds betragen 30 Euro für Vereinsmitglieder, für Mitglieder mit einem ermäßigten Beitragssatz 20 Euro.
Folgendermaßen ist vorzugehen:
- Wenn Sie als Privatperson durch den Fonds geschützt werden möchten und Ihre Erdgas- oder Stromrechnung entsprechend unseren Vorgaben kürzen wollen, sollten Sie Mitglied werden und in den Fonds einzahlen (wie oben angegeben).
- Wenn Sie eingezahlt haben und Mahnschreiben, Anwaltsdrohungen oder einen Mahnbescheid bekommen, gehen Sie wie vom Verein empfohlen vor. Das ist (noch ) kein Fall für den Fonds. Der Fonds prüft nicht, ob Sie Schutz erhalten, solange keine gerichtliche Klage gegen Sie eingereicht wurde.
- Wenn Sie eine gerichtliche Klage zugestellt bekommen haben, dann lassen Sie dem Fonds die Klage auf den Postweg in Kopie zukommen, zusammen mit Ihren Widerspruchsschreiben. Dann entscheidet der Fonds kurzfristig, welche Kosten er in dem konkreten Fall übernimmt.

