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Versorgungssperre


Versorgungssperre - Was tun?

Wenn ein Verbraucher unter Berufung auf fehlende Billigkeit seine Energierechnung kürzt, dann darf das Versorgungsunternehmen die Versorgung nicht einstellen oder damit drohen. Das ist durch die einschlägigen Verordnungen (GasGVV und StromGVV) und eine Reihe von Gerichtsentscheidungen eindeutig geklärt. In seiner Entscheidung vom 13. Juni 2007 hat der BGH erneut bestätigt, dass auch bei Gaspreisen eine einseitige Preisbestimmung nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht (Az: VIII ZR 36/06, RdNr. 16).

In der GasGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz) ist ausdrücklich festgelegt, dass die Versorgungseinstellung gegenüber Kunden, die den Unbilligkeitseinwand vorgebracht haben, unzulässig ist. § 17 Abs. (1) Gas GVV legt fest, dass der Einwand nach § 315 BGB zum Zahlungsaufschub berechtigt. Damit liegt keine Zahlungsverpflichtung vor, die Voraussetzung für eine Versorgungssperre nach § 19 GasGVV ist. Gleiches gilt für die Stromversorgung (StromGVV).

Diese Verordnungen gelten unmittelbar nur für Verbraucher in der Grundversorgung (früher Tarifkunden). Für Sondervertragskunden gelten diese Verordnungen zwar nicht unmittelbar. Jedoch besteht für den jeweiligen Grundversorger, also den Betreiber des örtlichen Strom- oder Gasnetzes, eine Pflicht zur Versorgung mit Strom und Gas, die zum Tragen kommt, wenn der Verbraucher nicht mehr als Sondervertragskunde versorgt wird. Für diese Pflichtversorgung gilt dann wieder die GasGVV und StromGVV. Im Ergebnis greift die Versorgungspflicht des Grundversorgers damit auch gegenüber Sondervertragskunden.

Die meisten Versorger wissen dies mittlerweile und beachten dies auch.

Dennoch sehen sich Verbraucher mit diesem Problem konfrontiert. Was ist zu tun?

Wurde die Versorgungssperre konkret angedroht?

Nach § 19 Abs (2) GasGVV muss eine Versorgungssperre vier Wochen vorher angekündigt werden. Eine Sperrandrohung muß eindeutig erkennen lassen, dass bei Nichtzahlung eine Sperre erfolgt. Ein konkretes Datum muss nicht genannt sein. Der Beginn der Unterbrechung muss dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt werden.

Der betroffene Verbraucher muß dann sofort handeln!

Es ist folgendermassen vorzugehen:

Der Versorger sollte schriftlich aufgefordert werden, zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Sperrandrohung unverzüglich zurückzunehmen. Musterschreiben unten. Verweisen Sie auf

Der Dachverband der Gas- und Wasserwirtschaft hat seinen Mitgliedsunternehmen ausdrücklich empfohlen, von Sperrandrohungen abzusehen (Rundschreiben vom 23.2.2006)Donwload BGW Rundschreiben 23 feb 06 (36.73 kB). Die Bayerische Landeskartellbehörde hat eine Versorgungssperre ausdrücklich als kartellrechtswidrig bezeichnet (Schreiben an Ehepaar Köllner vom 1. März 2006)Download bayer. Landeskartbeh S. 1 (1.17 MB)Download bayer. Landeskartbeh S. 2 (1.31 MB)Download bayer. Landeskartbeh S. 3 (368.03 kB). Diese Dokumente ausdrucken. Sie könnten das drohende Unternehmen doch noch zur Vernunft bringen. Aber auch bei Gericht können diese Dokumente hilfreich sein.

Dem Versorger sollte gleichzeitig Hausverbot erteilt werden, damit er die Versorgung nicht sperren kann.

Die örtliche Verbraucherzentrale und das zuständige Landeskartellamt sollten informiert werden.

Bitte unbedingt die Zentralstelle Energieunrecht des Bundes der  Energieverbraucher infomieren über die Internetseite www.energieunrecht.energieverbraucher.de

Der Verbraucher sollte dem zuständigen Amtsgericht eine Schutzschrift zusenden. Diese Schutzschrift bleibt beim Gericht zunächst einmal unbearbeitet liegen. Wenn der Versorger seinerseits eine einstweilige Verfügung beim Gericht beantragt, um die Sperre durchzuführen, dann wird das Gericht bei der Entscheidung die Schutzschrift finden. In aller Regel führt das dazu, das vor einer gerichtlichen Entscheidung eine mündliche Verhandlung vor Gericht erfolgt. Das Hinterlegen einer Schutzschrift kostet kein Geld und das kann man auch ohne Anwalt erledigen. Zuständig ist sowohl das Amtsgericht am Wohnort des Verbrauchers, als auch das Amtsgericht am Sitz des Versorgungsunternehmens: Man hat also die Wahl.

Wenn der Versorger die Sperrandrohung nicht zurücknimmt, dann sollte man eine einstweilige Verfügung gegen die angedrohte Versorgungssperre beim Amtsgericht beantragen. Ein Beispiel für eine solche Verfügung ist beigefügt. Dafür sollte ein Anwalt eingeschaltet werden. Bisher sind solche Verfügungen stets erlassen worden. Die Gerichts- und Anwaltskosten sind dabei stets dem Versorger auferlegt worden. Weigert sich das Amtsgericht, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, dann legen Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Gericht ein.

Wer am Prozesskostenfonds beteiligt ist (setzt die Vereinsmitgliedschaft voraus), dessen Gerichts- und Anwaltskosten werden durch den Fonds abgedeckt, entsprechendes Guthaben vorausgesetzt.


Erlebnisbericht

Habe gestern (12. Jan. 06) eine einstweilige Verfügung gegen die SWM München erwirkt (AZ 131 C 797/06). Sie verbietet den SWM die Gasversorgung zu sperren bis sie den Nachweis der Angemessenheit ihrer Gebührenerhebung offengelegt hat weiter lesen

Beispiel für eine Schreiben an einen Versorger, der die Einstellung der Versorgung konkret angekündigt hat.

An den Versorger ............... weiter lesen

Beispiel für eine Schutzschrift, die an das Amtsgericht zu richten ist

An das Amtsgericht ....... weiter lesen

Beispiel für eine einstweilige Verfügung, die gegen eine angedrohte Versorgungssperre erlassen wurde

Verfügung des Amtsgerichtes München vom 28. Mai 2005 weiter lesen




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