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Versorgungssperre
Versorgungssperre - Was tun?
Wenn ein Verbraucher unter Berufung auf fehlende Billigkeit
seine Energierechnung kürzt, dann darf das
Versorgungsunternehmen die Versorgung nicht einstellen oder damit
drohen. Das ist durch die einschlägigen Verordnungen (GasGVV
und StromGVV) und eine Reihe von Gerichtsentscheidungen eindeutig
geklärt. In seiner Entscheidung vom 13. Juni 2007 hat der BGH
erneut bestätigt, dass auch bei Gaspreisen eine einseitige
Preisbestimmung nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit
entspricht (Az: VIII ZR 36/06, RdNr. 16).
In der GasGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz) ist ausdrücklich festgelegt, dass die Versorgungseinstellung gegenüber Kunden, die den Unbilligkeitseinwand vorgebracht haben, unzulässig ist. § 17 Abs. (1) Gas GVV legt fest, dass der Einwand nach § 315 BGB zum Zahlungsaufschub berechtigt. Damit liegt keine Zahlungsverpflichtung vor, die Voraussetzung für eine Versorgungssperre nach § 19 GasGVV ist. Gleiches gilt für die Stromversorgung (StromGVV).
Diese Verordnungen gelten unmittelbar nur für Verbraucher
in der Grundversorgung (früher Tarifkunden). Für
Sondervertragskunden gelten diese Verordnungen zwar nicht
unmittelbar. Jedoch besteht für den jeweiligen Grundversorger,
also den Betreiber des örtlichen Strom- oder Gasnetzes, eine
Pflicht zur Versorgung mit Strom und Gas, die zum Tragen kommt,
wenn der Verbraucher nicht mehr als Sondervertragskunde versorgt
wird. Für diese Pflichtversorgung gilt dann wieder die GasGVV
und StromGVV. Im Ergebnis greift die Versorgungspflicht des
Grundversorgers damit auch gegenüber
Sondervertragskunden.
Die meisten Versorger wissen dies mittlerweile und beachten dies auch.
Dennoch sehen sich Verbraucher mit diesem Problem konfrontiert. Was ist zu tun?
Wurde die Versorgungssperre konkret angedroht?
Nach § 19 Abs
(2) GasGVV muss eine Versorgungssperre vier Wochen vorher
angekündigt werden. Eine
Sperrandrohung muß eindeutig erkennen lassen, dass bei
Nichtzahlung eine Sperre erfolgt. Ein konkretes Datum muss nicht
genannt sein. Der Beginn der Unterbrechung muss dem Kunden drei
Werktage im Voraus angekündigt werden.
Der betroffene Verbraucher muß dann sofort handeln!
Es ist folgendermassen vorzugehen:
Der Versorger sollte schriftlich aufgefordert werden, zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Sperrandrohung unverzüglich zurückzunehmen. Musterschreiben unten. Verweisen Sie auf
- AG Frankfurt, Beschluss v. 31.10.2005, Az 30 C 3670/05-45
- LG Mannheim, Urt.v.16.08.2004 - 24 O
41/04;
- AG Heilbronn, RdE 2005, 176
ff.;
- LG Köln, RdE 2004, 306;
- KG Berlin, Urt. v. 15.02.2005 - 7 U 140/04;
- Beschluss Landgericht Oldenburg vom 15. Februar 2006 - Az: 9 T 137/06
- BGH, Urteile v. 05.07.2005 - X ZR
60/04 und X ZR 99/04 sowie
- BGH NJW 2003, 3131
- Beschluss Landgericht Bonn vom 23. Januar 2006 - Az: 16 O 7/06
Der Dachverband der Gas- und Wasserwirtschaft hat seinen
Mitgliedsunternehmen ausdrücklich empfohlen, von
Sperrandrohungen abzusehen (Rundschreiben vom
23.2.2006)Donwload BGW Rundschreiben 23 feb 06 (36.73 kB). Die Bayerische Landeskartellbehörde
hat eine Versorgungssperre ausdrücklich als
kartellrechtswidrig bezeichnet (Schreiben an Ehepaar Köllner
vom 1. März 2006)Download bayer. Landeskartbeh S. 1 (1.17 MB)Download bayer. Landeskartbeh S. 2 (1.31 MB)Download bayer. Landeskartbeh S. 3 (368.03 kB).
Diese Dokumente ausdrucken. Sie könnten das drohende
Unternehmen doch noch zur Vernunft bringen. Aber auch bei Gericht
können diese Dokumente hilfreich sein.
Dem Versorger sollte gleichzeitig Hausverbot erteilt werden, damit er die Versorgung nicht sperren kann.
Die örtliche Verbraucherzentrale und das zuständige Landeskartellamt sollten informiert werden.
Bitte unbedingt die Zentralstelle Energieunrecht des Bundes
der Energieverbraucher infomieren über die Internetseite
www.energieunrecht.energieverbraucher.de
Der Verbraucher sollte dem zuständigen Amtsgericht eine
Schutzschrift zusenden. Diese Schutzschrift bleibt beim Gericht
zunächst einmal unbearbeitet liegen. Wenn der Versorger
seinerseits eine einstweilige Verfügung beim Gericht
beantragt, um die Sperre durchzuführen, dann wird das Gericht
bei der Entscheidung die Schutzschrift finden. In aller Regel
führt das dazu, das vor einer gerichtlichen Entscheidung eine
mündliche Verhandlung vor Gericht erfolgt. Das Hinterlegen
einer Schutzschrift kostet kein Geld und das kann man auch ohne
Anwalt erledigen. Zuständig ist sowohl das Amtsgericht am
Wohnort des Verbrauchers, als auch das Amtsgericht am Sitz des
Versorgungsunternehmens: Man hat also die Wahl.
Wenn der Versorger die Sperrandrohung nicht zurücknimmt,
dann sollte man eine einstweilige Verfügung gegen die
angedrohte Versorgungssperre beim Amtsgericht beantragen. Ein
Beispiel für eine solche Verfügung ist beigefügt.
Dafür sollte ein Anwalt eingeschaltet werden. Bisher sind
solche Verfügungen stets erlassen worden. Die Gerichts- und
Anwaltskosten sind dabei stets dem Versorger auferlegt worden.
Weigert sich das Amtsgericht, eine einstweilige Verfügung zu
erlassen, dann legen Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde beim
Gericht ein.
Wer am Prozesskostenfonds beteiligt
ist (setzt die Vereinsmitgliedschaft voraus), dessen Gerichts- und
Anwaltskosten werden durch den Fonds abgedeckt, entsprechendes
Guthaben vorausgesetzt.
Erlebnisbericht
Habe gestern (12. Jan. 06) eine einstweilige Verfügung gegen die SWM München erwirkt (AZ 131 C 797/06). Sie verbietet den SWM die Gasversorgung zu sperren bis sie den Nachweis der Angemessenheit ihrer Gebührenerhebung offengelegt hat weiter lesen
Beispiel für eine Schreiben an einen Versorger, der die Einstellung der Versorgung konkret angekündigt hat.
An den Versorger ............... weiter lesen
Beispiel für eine Schutzschrift, die an das Amtsgericht zu richten ist
An das Amtsgericht ....... weiter lesen
Beispiel für eine einstweilige Verfügung, die gegen eine angedrohte Versorgungssperre erlassen wurde
Verfügung des Amtsgerichtes München vom 28. Mai 2005 weiter lesen

