Inhalt
Geld zurückholen: Fairer Gaspreis
Vortrag auf dem Workshop zu Energierecht des Instituts für Energie- und Regulierungsrecht Berlin, Prof. Säcker, am 16. Februar 2010 zum Download:
Zur Kasse, bitte!
Zu viel für Strom oder Gas bezahlt? Die Energie-Depesche erklärt Ihnen, wie Sie sich Ihr Geld zurückholen können.
(05. September 2009, geändert 06. November 2009) Seit der Bundesgerichtshof in letzter Instanz wiederholt Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen von Energieversorgungsunternehmen als unwirksam beurteilt hat, fragen sich Verbraucherinnen und Verbraucher zu Recht, ob sie bereits gezahlte Entgelte für Energieversorgung zurückverlangen können.
Der Grundgedanke dabei ist, dass ein Versorger, der unberechtigt zu hohe Preise für Energiebezug verlangt und erhalten hat, diese Summe nun zurückzahlen muss. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bezeichnet dies als "ungerechtfertigte Bereicherung" und regelt dies in § 812.
Sondervertragskunden können nach der jetzigen Rechtslage davon ausgehen, dass jedes bisher vertraglich vereinbarte Preisänderungsrecht ihres Versorgers unwirksam ist.
Das gilt jedoch nicht zwingend auch für Tarifkunden, also die Kunden der Grundversorgung. Für sie muss im Streitfall ein Gericht gemäß § 315 Abs. 3 BGB den "billigen Preis" festsetzen. Erst so lässt sich klären, ob der Tarifkunde zu viel gezahlt hat. In diesem Artikel geht es daher in erster Linie um Sondervertragskunden.
Widerspruch wichtig?
Entscheidend für die Beurteilung eines möglichen Rückforderungsanspruchs ist die Frage, welche Preise dem bisherigen Sondervertragsverhältnis zugrunde liegen. Dazu gibt es derzeit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zwei Auffassungen:
Die eine, sehr restriktive, Meinung glaubt, auch beim Sondervertrag würde ohne Widerspruch gegen eine Preisanhebung oder vorbehaltlose Zahlung einer Jahresrechnung der neue, erhöhte Preis verbindlich vereinbart (zum Beispiel OLG Oldenburg). Ein Rückforderungsanspruch müsse deshalb aus der Differenz des so "vereinbarten Preises" mit dem gezahlten (erhöhten) Preis errechnet werden. Praktisch hätten dann nur die Verbraucher einen Rückforderungsanspruch, die unter Vorbehalt eingezahlt haben. Denn all diejenigen, die nach Widerspruch auf den zuletzt unwidersprochen gezahlten Preis Kürzungen vorgenommen haben, haben ja nur das gezahlt, womit sie auch einverstanden waren. Sie können daher auch nichts zurückverlangen.
Gleiches Recht für alle
Überzeugender ist die Meinung zum Beispiel des OLG Hamm (Urteil vom 29. Mai 2009), dass Preis-erhöhungen ohne vertragliche Grundlage unwirksam sind, auch wenn der Verbrauchen ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder seine Zahlungen unter Vorbehalt geleistet hat. Der Leitsatz des BGH Urteils vom 11. November 2008 (VIII ZR 256/07) lautet bei einem Gebrauchtwagenkauf: Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines "tatsächlichen" Anerkenntnisses der beglichenen Forderung. Es kommt deshalb alleine darauf an, was die Parteien (Energieversorger und Kunde) irgendwann in der Vergangenheit einmal miteinander als Preis vereinbart haben. Eine solche Vereinbarung ist in den Preisen des (schriftlichen) Sondervertrages zu finden, so dass auch diese Preise der gesamten Vertragslaufzeit zugrunde zu legen sind, soweit sämtliche nachfolgenden Preiserhöhungen auf der unwirksamen Preisanpassungsklausel beruhen! Ansonsten ist der Preis zu zahlen, der vor der ersten unwirksamen Preiserhöhung galt.
Es versteht sich von selbst, dass dann praktisch jeder Kunde einen Rückforderungsanspruch besitzt, da in der Regel auch bei Kürzung Preise des Jahres 2004 zugrunde gelegt wurden. Jedenfalls sollte jeder Verbraucher selbst bereits außergerichtlich seine Jahresrechnungen auf dieser Grundlage kürzen.
Wichtig ist auch der zeitliche Umfang des Rückforderungsanspruches. Der Gesetzestext in § 812 BGB bezieht sich auf den Zeitpunkt, ab dem der Rückforderungsberechtigte Kenntnis von seinem Anspruch nehmen konnte. Er begrenzt den Rückforderungszeitraum auf zehn Jahre.

Die Versorgungsunternehmen rechnen mit Verbraucherrückforderungen und haben Rückstellungen in Milliardenhöhe gebildet. Lassen Sie dieses Geld nicht verfallen, es gehört Ihnen.
Geld zurück - auch für Nicht-Protestkunden
Theoretisch könnte sich daher ein maximaler Rückforderungsanspruch auf die Jahresrechnung von 1998 beziehen. Dies ergibt sich aus den Verjährungsvorschriften des BGB. Danach beginnt die Verjährung mit dem 1. Januar des folgenden Jahres, in welches ein Ereignis fällt. Das "Ereignis" wäre hier die Jahresrechnung in 1998, deren Verjährung am 1. Januar 1999 begonnen und am 31. Dezember 2009 endet.
Drei Jahre Verjährungsfrist
Allerdings haben die Gerichte im Rahmen von Rückforderungsansprüchen regelmäßig die "übliche" Verjährungsfrist von nur drei Jahren inzwischen angenommen, so dass der Rückforderungsanspruch lediglich noch auf Jahresabrechnungen ab 2006 bis zur Klageeinreichung 31. Dezember 2009 beschränkt sein dürfte (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 22. Juli 2009 - 34 O (Kart) 36/08).
Nägel mit Köpfen machen
Wer einen Rückforderungsanspruch für sich errechnet hat, dem sei dringend geraten, seinem Versorger schriftlich Gelegenheit zur Rückzahlung zu geben. Wichtig ist es, die Höhe der Forderung zu nennen und eine Frist zu setzen, etwa einen Zeitraum von 14 Tagen. Unterlässt man dies, läuft man Gefahr, dass der Versorger den Anspruch im Prozess sofort anerkennt und man auf Gerichts- und Anwaltskosten "sitzen bleibt".
Zahlt der Versorger innerhalb der Frist nicht, sollte man seinen Anspruch umgehend gerichtlich geltend machen oder mit diesem Anspruch zukünftige Forderungen des Versorgers aufrechnen.
Rückforderungsverein gegründet
Um die Rückforderungsansprüche gemeinsam besser durchsetzen zu können, hat sich am 22.10.2009 die Interessengemeinschaft geschädigter Energiekunden e.V. (IGE) gegründet.
Vorsitzender ist der Koblenzer Anwalt Oliver Mogwitz. Die IGE will die Rückforderungsansprüche bündeln und von den Versorgern einfordern. Man strebt Druck auf die Versorger aufbauen, um den Versorgern Rückzahlungen abzuringen, ohne gegen sie gerichtlich vorzugehen. Interessant ist der Beitritt für alle Sondervertragskunden. Die Aufnahmegebühr beträgt 35 Euro, der Jahresbeitrag 25 Euro (www.ig-energiekunden.de).
Der faire Gaspreis
Die Rechtslage ist nun klar: Die Preisanhebungen bei Sondervertrags-Gaskunden waren nahezu alle unberechtigt. weiter lesen
So holen Sie Ihr Geld zurück
Der Bundesgerichtshof hat am 29. April 2008 letztinstanzlich entschieden, dass in Sonderverträgen die Bindung an eine Preisänderung des Vorlieferanten unwirksam ist. weiter lesen

