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Wehren Sie sich gegen überhöhte Preisforderungen bei Gas und Strom: Wer alles ohne Prüfung zahlt ist selber schuld!
Wenn ein Strom- oder Gaspreis nicht mit dem Versorger vereinbart oder von Ihnen akzeptiert wurde, muss er anmessen und billig sein (BGB § 315). Wenn der Versorger einen vereinbarten Preis erhöht, dann muss es dafür eine vertragliche Grundlage geben. Fehlt es daran, dann ist die Preiserhöhung nichtig. Bei Tarifkunden ergibt sich die Berechtigung zur Preiserhöhung aus dem Gesetz. Bei Sondervertragskunden muss eine Preiserhöhung vertraglich vereinbart sein und diese Vereinbarung darf den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen (BGB § 307).
So wehren Sie sich erfolgreich gegen überhöhte Gaspreise.
So wehren Sie sich erfolgreich gegen überhöhte Strompreise.
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Der Versorger klagt auf Zahlung. Hier ist Hilfe!
Ein Flyer zum Preisprotest gibt es hier: BEV_Folder
Welcher Strompreis ist angemessen?






