ED 04/21 Dauerbrenner Flüssiggas (S.10-13)

Archiv: Meldungen bis 2008

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Millionenbußen gegen Flüssiggasunternehmen

Verbraucher prüfen Rückzahlungsansprüche

Millionenbußen gegen Flüssiggasunternehmen - Verbraucher prüfen Rückzahlungsansprüche

(4. Januar 2008) Das Bundeskartellamt hat gegen sieben Unternehmen der Flüssiggasbranche sowie deren Geschäftsführer Bußgelder in Höhe von insgesamt knapp 208 Mio. Euro wegen Kundenschutzabsprachen verhängt. Bei den betroffenen Unternehmen handelt es sich um die folgenden Unternehmen:

  • Drachen-Propangas GmbH, Frankfurt
  • Friedrich Scharr KG, Stuttgart
  • Progas GmbH & Co KG,
  • Dortmund Primagas GmbH, Krefeld
  • Sano-Propan GmbH, Nürnberg
  • Tyczka Energie KGaA und
  • Tyczka Totalgaz GmbH, Geretsried

Gegen vier weitere Unternehmen sind Verfahren noch anhängig. Die betroffenen Unternehmen sind in der Belieferung von Privat- und Gewerbekunden mit Flüssiggas in Kleintanks (bis 5,6 t) oder mit Flaschengas tätig. Bei den am Kartell beteiligten Unternehmen handelt es sich zum Teil um deutsche Tochtergesellschaften von europaweit agierenden Flüssiggas- und Mineralölunternehmen.

Kartellamtspräsident Bernhard Heitzer: "Nach der Durchsuchung durch das Bundeskartellamt haben wir keine Zweifel am Vorsatz der beschuldigten Flüssiggashändler. Es handelt sich um eine Kundenschutzabsprache mit einer Wirkung ähnlich einem Gebietskartell, das sogar einzelne Elemente von Preisabsprachen enthält."

Die Auswertung der bei der Durchsuchung der betreffenden Unternehmen im Mai 2005 sichergestellten Unterlagen und Dateien hat ergeben, dass sich die führenden Flüssiggasanbieter, insbesondere die Mitglieder des Deutschen Verbandes Flüssiggas e.V. (DVFG), seit mindestens 1997 verständigt hatten, sich gegenseitig keine Kunden abzuwerben. Kunden von Wettbewerbern durften von Mitarbeitern anderer Lieferanten nicht abgeworben werden. Wechselwilligen Kunden wurde auf Nachfrage kein Preis oder nur ein überhöhter "Abschreckungspreis" genannt. Abgesichert wurde die Kartellabsprache im Tankgasgeschäft durch ein System von "Wettbewerbsmeldungen": Über Kundenanfragen informierte man sich wechselseitig bzw. sorgte bei doch erfolgtem Lieferantenwechsel für Kompensation. Meldestelle war das von mehreren Kartellbeteiligten gemeinschaftlich betriebene Transportunternehmen Transgas. Bei Flaschengas dienten sog. Flaschenpools als Basis der Kundenschutzabsprache. Damit ergab sich bei den an der Absprache beteiligten Unternehmen - diese machen ca. die Hälfte des deutschen Marktes aus - ein Preisniveau, das weit über dem Preisniveau kleinerer, sogenannten freier Anbieter lag. Obwohl Flüssiggas ein ebenso homogenes Gut wie z.B. Heizöl ist, ergaben sich bei Flüssiggas kartellbedingt Preisunterschiede von bis zu 100 %.

Kartellamtspräsident Bernhard Heitzer: "Durch die Kundenschutzabsprachen wurden die Verbraucher über viele Jahre hinweg in erheblicher Weise geschädigt. Dies gilt gerade für die Kunden, die einen Miettank der etablierten Flüssiggasanbieter nutzen. Sie waren den überhöhten Preisen schutzlos ausgeliefert."

Da die Verstöße noch vor in Kraft treten der neuen Bußgeldleitlinien stattgefunden haben, hat das Bundeskartellamt die Bußgelder nach dem alten System der Mehrerlösberechnung ermittelt. Dabei hat es die Preise der freien Anbieter als Maßstab für die Berechnung der durch das Kartell erzielten erheblichen Mehrerlöse genommen. Die Unternehmen trugen im Rahmen des rechtlichen Gehörs u.a. vor, dass derartig hohe Geldbußen sie in ihrer Existenz gefährden würden. Das Bundeskartellamt hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Unternehmen mindernd berücksichtigt, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass hinter den Unternehmen durchweg potente Muttergesellschaften stehen, die die Möglichkeit haben, ihre Marktstellung in Deutschland durch eine Zahlung der Geldbußen ohne weiteres sicherzustellen.

Die Bußgeldbescheide sind noch nicht rechtskräftig. Die betroffenen Personen und Unternehmen können gegen die Beschlüsse Einspruch beim OLG Düsseldorf einlegen.

Der Bund der Energieverbraucher hat die Bußgeldbescheide begrüßt. Der Verbraucherverein prüft derzeit die Schadensersatzansprüche, die den betroffenen Verbrauchern möglicherweise gegenüber den Flüssiggasfirmen zustehen.

Bund der Energieverbraucher siegt zweimal vor Gericht

(19. Januar 2006) Im Streit um unzulässige Preisgleitklauseln hat der Bund der Energieverbraucher heute zwei Siege für die Verbraucher erkämpft

Bund der Energieverbraucher siegt zweimal vor Gericht

(19. Januar 2006) Im Streit um unzulässige Preisgleitklauseln hat der Bund der Energieverbraucher heute zwei Siege für die Verbraucher erkämpft:

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 13.1.2006, Az 6 U 148/05) hat die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln (Urteil vom 6.7.2005 Az: 26 O 25/04) zurückgewiesen. Auch das OLG Köln hält die vom Bund der Energieverbraucher beanstandete Preisgleitklausel der Firma Propan Rheingas GmbH für unzulässig: "Die beanstandete Klausel ist schließlich auch unter dem Aspekt einseitig benachteiligend, dass sie keine Begrenzung des Umfangs der Preiserhöhungen vorsieht". Die Revision wird zugelassen.

Das Landgericht Bamberg hat ein Anerkenntnisurteil gegen den Flüssiggaslieferanten Erik Walther gefällt (Urteil vom 12.1.2006, Az 2 O 449/05) gefällt. Damit darf die Erik Walther GmbH die vom Bund der Energieverbraucher beanstandete Preisgleitklausel künftig nicht mehr verwenden.

Neue Informationen zur Durchsuchung

Rheingas nicht durchsucht

Neue Informationen zur Durchsuchung

(8. September 2005) Uns ist zwischenzeitlich aufgefallen, daß bei der Firma Rheingas nicht wie irrtümlich berichtet eine Durchsuchung durch das Bundeskartellamt vorgenommen wurde. Daher kann man nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand auch nicht davon ausgehen, daß die Firma Rheingas gemeinsam mit anderen Firmen ein Kartell bildet, mit diesen Firmen kartellartig organisiert ist und durch Tankmiet- und Lieferverträge gemeinsam mit weiteren Firmen den Markt abschottet, den Wettbewerb unterläuft und den Verbrauchern damit einen freien Gasbezug verwehrt bzw. erschwert.

Darüber hinaus haben wir keine Belege dafür, daß die Firma Rheingas ihre Kunden bei Vertragsabschluß meist falsch informiert, so daß diese die Verträge in dem Glauben unterschreiben, einen eigenen Tank erworben zu haben.

Unzulässige Preisgleitklauseln

Viele Flüssiggaslieferanten verwenden in ihren Verträgen unzulässige Preisgleitklauseln. Der Bund der Energieverbraucher konnte erfolgreich dagegen prozessieren.

Unzulässige Preisgleitklauseln

(2. September 2005) Viele Flüssiggaslieferanten verwenden in ihren Verträgen unzulässige Preisgleitklauseln.

  • Nach zweijähriger Verfahrensdauer hat der Bund der Energieverbraucher e.V. gegen die Firma Rheingas GmbH & Co KG in einer Klage vor dem Landgericht Köln obsiegt. Rheingas darf nach diesem Urteil die beanstandete Preisgleitklausel nicht mehr verwenden (Urteil vom 6. Juli 2005, Az: 26 O 25/04). Das Urteil ist noch nicht rechstkräftig, Rheingas hat Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt.
  • Gegen die Firma Scharr KG obsiegte der Bund der Energieverbraucher e.V. vor dem Landgericht Stuttgart (Urteil vom 13. Juli 2004, Az: 20 O 234/04) und vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 18. Januar 2005, Az: 2 U 134/04). Die Scharr AG hat Revision gegen diese Urteile beim Bundesgerichtshof (Az: VIII ZR 38/05) eingelegt, über die am 21. September 2005 in Karlsruhe verhandelt wird.
  • Weil sie nicht auf Abmahnung eingingen, hat der Bund der Energieverbraucher aktuell Klage gegen die Preisklauseln der Flüssiggasfirmen Eric Walther sowie Westfa erhoben.
Razzia bei Flüssiggas-Unternehmen

Wegen des Verdachts gesetzwidriger Absprachen hat das Bundeskartellamt bei einer bundesweiten Razzia mehrere Unternehmen der Flüssiggasbranche durchsucht.

Razzia bei Flüssiggas-Unternehmen

(3. Mai 2005) Wegen des Verdachts gesetzwidriger Absprachen hat das Bundeskartellamt am 3. Mai 05 bei einer bundesweiten Razzia mehrere Unternehmen der Flüssiggasbranche durchsucht. Zwölf Objekte in fünf Bundesländern seien von den durch Vertreter der Landeskriminalämter unterstützten Beamten in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen untersucht worden, teilte das Amt in Bonn mit.

Angaben über die betroffenen Unternehmen machten die Kartellwächter nicht. Die Unternehmen stünden im Verdacht, den Markt aufgeteilt und sich "gegenseitig zugesichert zu haben, ihre jeweils bestehenden Kundenstämme zu respektieren", sagte Kartellamts-Präsident Ulf Böge in Bonn.

84_Heizöl-, Erdgas- und Flüssiggaspreise für Haushalte_1991-2003

Viele Kunden wollten nach den Preiserhöhungen der vergangenen Jahre (Bild) zu einem günstigeren Anbieter wechseln, hatten jedoch keinen anderen Anbieter gefunden und hatten daraufhin das Kartellamt eingeschaltet. Bereits im Jahr 2003 hatte eine Gemeinschaft freier Flüssiggasanbieter Beschwerde beim Bundeskartellamt eingereicht.

In Deutschland heizen etwa 585.000 Haushalte mit Flüssiggas. Das sind rund drei Prozent aller Haushalte. Etwa 80 Prozent des Marktes werden von fünf kartellartig organisierten Firmen abgedeckt. Diese Firmen vermieten Tanks langfristig und verpflichten die Verbraucher mit dem Mietvertrag zum ausschließlichen Gasbezug zu dem vom Vermieter festgelegten Preis. Daneben gibt es einen freien Flüssiggasmarkt, auf dem die Preise etwa dreißig bis fünfzig Prozent unter den Preisen des Kartells liegen. Bereits durch eine einzige günstige Tankfüllung könnten Verbraucher den Kaufpreis eines eigenen Tanks erwirtschaften.

Jedoch wird Verbrauchern immer noch der freie Gasbezug auf dem Markt verwehrt und erschwert: Durch Tankmiet-und Lieferverträge schotten die Kartellfirmen ihren Markt ab und unterlaufen den Wettbewerb:

  • Die Kunden werden bei Vertragsabschluss meist falsch informiert und unterschreiben in dem Glauben, einen eigenen Tank erworben zu haben.
  • Viele Verträge haben eine unzulässig lange Laufzeit: Zulässig sind höchstens zwei Jahre, abgeschlossen wird oft auf zehn und mehr Jahre.
  • Die Verträge verpflichten meist zum ausschließlichen Gasbezug und schließen Fremdbetanken aus. Dieses Recht wird rigoros und mit allen Mitteln durchgesetzt.
  • Bei Vertragsende weigern sich die Kartellfirmen meist, die Tanks zu einem angemessenen Restwert abzugeben.
  • Die Verträge enthalten oft unzulässige Preisanpassungsklauseln. Dagegen hat der Bund der Energieverbraucher erfolgreich prozessiert.

Der Bund der Energieverbraucher setzt sich seit mehr als zehn Jahren für einen freien Flüssiggasmarkt ein. Er informiert im Internet ausführlich und hat auch ein Diskussionforum für betroffene Verbraucher eingerichtet.

Der Bund der Energieverbraucher berät und unterstützt Verbraucher, die aus ihrem Flüssiggasvertrag aussteigen wollen .

Er hat eine Flüssiggas-Anwalts-Hotline zu einem erfahrenen Rechtsanwalt geschaltet (Tel: 0900 123 33 80 Mo 10.00-12.00 Uhr, Di - Fr 16.00-18.00 1,86 Cent/Min).

Der Bund der Energieverbraucher informiert im Internet auch laufend über die Preise freier Flüssiggasanbieter .

Aufruf an alle Mitglieder des Bundes der Energieverbraucher:Flüssiggasverträge ab 2001 gesucht!

Gesucht werden insbesondere Verträge mit den Firmen caratgas,Westfalen AG und Tyczka .

Aufruf an alle Mitglieder des Bundes der Energieverbraucher: Flüssiggasverträge ab 2001 gesucht!

(19. April 2004) Der Bund der Energieverbraucher hat es sich in letzter Zeit verstärkt zur Aufgabe gemacht, in den von den Flüssiggasfirmen vorgegebenen Liefervertragstexten unzulässige, die Kunden einseitig benachteiligende Vertragsklauseln zu ermitteln und die entsprechenden Liefervetragsfirmen aufgefordert, derartige, unzulässige, vorgegebene und allgemeine Vertragsklauseln weder zukünftig abzuschließen, noch bei bestehenden Verträgen sich auf diese zu berufen.

Dazu benötigen wir die Mithilfe unserer Mitglieder und bitten Sie daher, uns kurzfristig Kopien Ihrer Flüssiggasverträge zuzusenden, wenn der Vertragsabschluss in der Zeit von 2001 bis heute erfolgte.

Es können aus rechtlichen Gründen nur Verträge berücksichtigt werden, die in den letzten drei Jahren abgeschlossen wurden.

Gesucht werden insbesondere Verträge mit den Firmen caratgas, Westfalen AG und Tyczka .

Warnung für Flüssiggas-Kunden

Anwalts-Hotline und aktueller Preisvergleich für Verbraucher

Warnung für Flüssiggas-Kunden

Anwalts-Hotline und aktueller Preisvergleich für Verbraucher

(22. März 2004) - Für die etwa 300.000 Flüssiggas-Kunden in Deutschland sind schwierige Zeiten angebrochen. Denn ein Urteil des Bundesgerichtshofs hatte voriges Jahr die Befüllung eines lediglich gemieteten Flüssiggastanks verboten. Die tankverleihenden Flüssiggaslieferanten binden ihre Kunden durch Miet- und Lieferverträge und liefern das Gas etwa ein Drittel teurer als freie Anbieter. Die Füllung eines 4.000-Liter Tanks kostet dann statt 1.700 Euro schon 2.100 Euro.

Viele tankverleihende Firmen spielen ein unsauberes Spiel: Sie schließen Verträge mit unerlaubt langen Vertragslaufzeiten - zulässig sind zwei Jahre. Viele Verträge enthalten auch unzulässige Preisgleitklauseln. Oder die Kunden werden darüber getäuscht, dass sie den Tank nicht kaufen sondern lediglich mieten.

Der Bund der Energieverbraucher hilft betroffenen Flüssiggas-Verbrauchern beim Wechsel zu einem günstigen Anbieter: Durch Musterprozesse, eine Flüssiggas- Anwaltshotline ( 09001 233380, 1,86 €/Min) sowie einen stets aktuellen . Im Preisspiegel sind besonders günstige Anbieter aufgeführt. Hier lassen sich nochmals hundert bis zweihundert Euro je Tankfüllung sparen.

Weitere Informationen: Flüssiggasbörse.

Flüssiggas-Anwaltshotline ist am Netz -

sofortige Hilfe für Betroffene möglich - nur für Mitglieder des Vereins

Flüssiggas-Anwaltshotline ist am Netz - sofortige Hilfe für Betroffene möglich

nur für Mitglieder des Vereins

(13. März 2004) - Die Anwaltshotline ist zu folgenden Zeiten direkt zum Anwalt geschaltet:

Dienstag zwischen 16 und 18 Uhr.

Telefon: 0 800-23 33 8-00

Westfalengas unterliegt vor dem Landgericht Dortmund

Viele Flüssiggaslieferverträge enthalten unzulässige Preisanpassungsklauseln.

Westfalengas unterliegt vor dem Landgericht Dortmund

(13. November 2003) Viele Flüssiggaslieferverträge enthalten unzulässige Preisanpassungsklauseln. Solche Klauseln müssen nach BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 so konkret und bestimmt gestaltet sein, dass der Kunde schon bei Vertragsabschluss das Ausmaß der Preissteigerungen und im Fall der Preiserhöhung deren Berechnung anhand der Klausel selbst messen kann. Die Bestimmung darf nicht so gestaltet werden, dass der Lieferant aufgrund der Klausel den vereinbarten Preis ohne Begrenzung anheben kann. Werden solche unzulässigen Preisanpassungsklauseln rechtswidrig vereinbart, so sind sie regelmäßig nichtig.

Der Bund der Energieverbraucher die Firma Westfalengas wegen einer unzulässigen Preisanpassungsklausel abgemahnt: "...sollten die Kosten von Westfalen eine Änderung erfahren, so ist Westfalen berechtigt, ...den Gaspreis...entsprechend zu ändern". Da Westfalengas sich weigerte, auf diese Klausel zu verzichten, erhob der Bund der Energieverbraucher im Verbraucherinteresse Klage gegen Westfalengas.

Mit Urteil vom 2. Oktober 2003 hat das Landgericht Dortmund der Klage vollumfänglich stattgegeben (Az: 8 O 296/03). Dem Bund der Energieverbraucher wurde im Urteil ausdrücklich erlaubt, das Urteil mit dem Namen der beklagten Firma Westfalengas zu veröffentlichen, im Bundesanzeiger sogar auf Kosten von Westfalengas. Westfalengas darf laut Urteil die Klausel auch in bereits bestehenden Verträgen nicht mehr anwenden. Urteil: "Die genannten Kosten sind so allgemein gefasst, dass die Beklagte ...auch dann den Preis zu Ungunsten des Kunden anpassen könnte, wenn sie selbst z.B. durch Misswirtschaft für eine Kostensteigerung verantwortlich wäre. Der Beklagten wäre damit die Möglichkeit gegeben, nach Belieben ohne Risiko zu wirtschaften, weil sie die Mehrkosten ohnehin den Verbrauchern auferlegen könnte".

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, nachdem Westfalen den zunächst eingelegten Einspruch vor dem OLG Dortmund zurückgenommen hat.

Der Bund der Energieverbraucher hat weitere Flüssiggasfirmen wegen unzulässiger Preisanpassungsklauseln beklagt.

 Download Urteil Landgericht Dortmund vom 02. Oktober 2003 - Az: 8 O 296/03 

letzte Änderung: 08.02.2024