gifhorn Protestzug

Häufig gestellte Fragen zum Preisprotest

Grundsätzliches

Gegen überhöhte Strom- und Gaspreise kann und sollte man sich als Verbraucher zur Wehr setzen. Der Bund der Energieverbraucher e.V. schätzt, dass sowohl die Strom- als auch die Gaspreise um mindestens 25 bis 30 Prozent überhöht sind. Nach EU-Recht haben die Verbraucher ein Recht auf Stromversorgung zu angemessenen Preisen. Auch nach dem deutschen Recht sind die Versorger zu einer preisgünstigen Versorgung verpflichtet.

Einen rechtlichen Ansatzpunkt für die Durchsetzung dieses Rechts bietet in erster Linie der § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der einseitige Preisneubestimmungen nur dann für wirksam erklärt, wenn sie der „Billigkeit“ entsprechen. Unter Berufung auf diese Vorschrift dürfen viele Verbraucher ihre Strom- und Gaspreise kürzen, bis der Versorger den Nachweis erbracht hat, dass seine neuen Preise tatsächlich der Billigkeit entsprechen. 

Wenn der Versorger einen vereinbarten Preis erhöht, dann muss es dafür eine vertragliche Grundlage geben. Fehlt es daran, dann ist die Preiserhöhung nichtig. Bei Tarifkunden ergibt sich die Berechtigung zur Preiserhöhung aus dem Gesetz. Bei Sondervertragskunden muss eine Preiserhöhung vertraglich vereinbart sein und diese Vereinbarung darf den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen (BGB § 307).

Ein Kauf setzt üblicherweise voraus, dass sich Käufer und Verkäufer auf einen Preis einigen. Anders liegt es bei Erdgas, Fernwärme, Strom und Wasser. Bei solchen Leistungen der Daseinsvorsorge wird der Preis üblicherweise von einem Vertragspartner einseitig festgelegt.

Allerdings hat derjenige, der das Recht der Leistungsbestimmung in Anspruch nimmt, zu beweisen, dass ihm dieses Recht überhaupt eingeräumt worden ist (Palandt § 315, RdNr. 19). Bei Abschluss eines Versorgungsvertrags geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass der Kunde dem Preis des Versorgers zugestimmt hat. Für nachträgliche Preisneubestimmungen vgl. folgende Frage.

Bei Tarifkunden bzw. Kunden der Grundversorgung hat der Versorger durch GasGVV (vorher: AVBElt) oder StromGVV das Recht zur einseitigen Preisneubstimmung. Das hat zur Folge, dass die Preisneubestimmung der Billigkeit entsprechen muss, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.Juni 2007 festgestellt hat. Anders verhält es sich bei Sondervertragskunden. Ob der Versorger in diesen Vertragsverhältnissen die Preise neu festlegen darf, hängt zum einen von den Bestimmungen im Versorgungsvertrag ab und zum anderen davon, ob diese Bestimmung den gesetzlichen Anforderungen an derartige Bestimmungen genügen und damit gültig sind. Wenn das eine oder das andere nicht der Fall ist, dann hat der Versorger kein wirksames Recht zur Preisneubestimmung und der Kunde braucht den neuen Preis auch nicht bezahlen. Gibt es ein gültiges Preisneubestimmungsrecht, dann unterliegen diese Preisneubestimmungen der Billigkeitskontrolle.

Fernwärmeverträge enthalten in der Regel eine Preisgleitklausel. Wenn nach dieser Formel der Preis automatisch rechnerisch bestimmt wird und kein Ermessensspielraum für den Versorger besteht („kann angepasst werden..“), dann hat der Versorger dabei kein Recht zur einseitigen Preisneubestimmung. Deshalb kommt in diesen Fällen der § 315 BGB nicht zur Anwendung. Der Versorger muss sich dann aber auch an diese Formel halten und die Preise entsprechend berechnen.

Allerdings muss die Preisgleitklausel den gesetzlichen Bestimmungen des § 307 BGB entsprechen, z.B. müssen alle darin verwendeten Größen nachprüfbar sein und allgemein veröffentlicht sein. Mindestens eine Größe der Preisformel muss die Kosten für die Erzeugung der Fernwärme sowie für Transport und Verteilung berücksichtigen.Auch muss für den Verbraucher bei Vertragsabschluss erkennbar sein, welche Kosten auf ihn zukommen. Bei der Prüfung der Gültigkeit einer Preisgleitklausel muss aber auch die entsprechende Verordnung für Fernwärme in die Prüfung einbezogen werden.

Es ist auch zu prüfen, ob der Bezugsvertrag für Fernwärme überhaupt wirksam abgeschlossen wurde, also ob zum Beispiel der Versorger ein vom Verbraucher unterschriebenes Vertragsexemplar vorlegen kann. Ist der Vertrag nicht wirksam abgeschlossen worden, so gilt der allgemeine Tarif, der einseitig vom Versorger festgelegt ist und damit der Billigkeitskontrolle unterliegt.

Nein. Wenn der Energieversorger Ihnen mehr Geld in Rechnung stellt, als ihm billigerweise zusteht, dann wird der Versorger vertragsbrüchig. Sie haben das Recht, die Zahlung einer unberechtigt überhöhten Rechnung zu verweigern. Der unstrittige Teil der Rechnung sollte jedoch bezahlt werden. Zu den Protestkunden, die Rechnungen kürzen, gehören auch Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Juraprofessoren, die einen Eid auf die Einhaltung der Rechtsordnung geschworen haben.

Wenn ein Verbraucher unter Berufung auf fehlende Billigkeit seine Energierechnung kürzt, dann darf das Versorgungsunternehmen die Versorgung nicht einstellen oder damit drohen. Das ist durch die einschlägigen Verordnungen (GasGVV und StromGVV) und eine Reihe von Gerichtsentscheidungen eindeutig geklärt. In seiner Entscheidung vom 13. Juni 2007 hat der BGH erneut bestätigt, dass auch bei Gaspreisen eine einseitige Preisneubestimmung nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht (Az: VIII ZR 36/06, RdNr. 16). In der GasGVV ist ausdrücklich festgelegt, dass die Versorgungseinstellung gegenüber Kunden, die den Unbilligkeitseinwand vorgebracht haben, unzulässig ist. § 17 Abs. 1 GasGVV legt fest, dass der Einwand nach § 315 BGB zum Zahlungsaufschub berechtigt. Damit liegt keine Zahlungsverpflichtung vor, die Voraussetzung für eine Versorgungssperre nach § 19 GasGVV ist. Gleiches gilt für die Stromversorgung (StromGVV). Protestkunden sollten das Versorgungsunternehmen jedoch nachweisbar darauf hinweisen, dass Sie gemäß § 315 BGB nur die Zahlung der unberechtigt überhöhten Rechnung verweigern, den unstrittigen Teil der Rechnung jedoch bezahlen.

Der Versorger kann auf Zahlung des verlangten Preises bei Gericht klagen. Sofern der Preis der Billigkeitskontrolle unterliegt, dann kann der Versorger mit einer solchen Klage nur Erfolg haben, wenn er dem Gericht die Billigkeit seiner Preisforderung nachweisen kann. In diesem schlechtesten Fall muss dann der Verbraucher den verlangten Preis und die Gerichts- und Anwaltskosten tragen. In den bisherigen Verfahren ist es den Versorgern jedoch höchst selten gelungen, Gerichte von der Billigkeit ihrer Preisforderung zu überzeugen.

Nein, ein Kürzungsrecht setzt voraus, dass die Preise der Billigkeitskontrolle nach §315 BGB unterliegen und der Versorger die Billigkeit seiner Preisneubstimmung nicht nachgewiesen hat. Der § 315 BGB ist bei Preisneubestimmungen für Strom- und Gaskunden in der Grundversorgung direkt anwendbar, denn hier hat der Versorger das Recht auf ein einseitige Preisneubestimmung. Daraus folgt, dass auch der gesamte nach einer Preisneubestimmung verlangte Preis der Billigkeitskontrolle unterliegt. Wenn in Ihrem Liefervertrag der Energiepreis durch eine mathematische Formel bestimmt wird und Sie dies akzeptiert haben, haben Sie dagegen kein Kürzungsrecht.

Die Unterscheidung zwischen Kunden in der Grundversorgung- (Tarif-) und Sondervertragskunde ist rechtlich von großer Bedeutung und der Unterschied soll deshalb nachfolgend erläutert werden.

Bezieher großer Strom oder Gasmengen gelten als Sondervertragskunden. Für sie gelten besondere Preise und Bedingungen, die zwischen Versorger und Kunde vertraglich vereinbart werden. Alle übrigen Strom- und Gaskunden sind Kunden der Grundversorgung, früher als Tarifkunden bezeichnet.

Bei der Stromversorgung gilt folgendes: Wer den Stromversorger noch nie gewechselt hat, ist Kunde der Grundversorgung. Wer in einen anderen Tarif des örtlichen Versorgers gewechselt hat oder den Anbieter gewechselt hat, ist Sondervertragskunde.

Bei der Gasversorgung ist die Sache nicht so einfach: Wer nur mit Gas kocht, ist Kunde der Grundversorgung.

Wer mit Gas heizt, kann jedoch je nach Verbrauchsmenge Sonderkunde oder Tarifkunde sein.

Für die Abgrenzung zwischen "Tarifkunden" und "Sonderkunden" gibt es keine klaren gesetzlichen Vorgaben. Deshalb kann der jeweilige Versorger nach eigenem Ermessen festlegen, ab welcher Verbrauchsmenge Kunden als Sonderkunden eingestuft werden. Liegt die Grenze z.B. bei 10.000 kW/h pro Jahr, so gelten Kunden bis zu diesem Jahresverbrauch als "Tarifkunden". Wer mehr verbraucht, ist Sonderkunde. Haushalte, die Gas zu Heizzwecken oder zu Heiz- und Kochzwecken (=Vollversorgung) beziehen, sind daher fast ausnahmslos Sonderkunden.

In vielen Gerichtsverfahren entbrennt um diese Frage ein Streit zwischen Versorger und Verbraucher. Denn bei Tarifkunden hat der Versorger ein einseitiges Preisneubestimmungsrecht und die Preise müssen der Billigkeit entsprechen. Bei Sondervertragskunden gibt es ein einseitiges Preisneubestimmungsrecht nur, wenn dies zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde, und es ist meist strittig, ob der Versorger überhaupt die Preise erhöhen darf.

Die Billigkeit kann nicht vom Versorger festgestellt werden. Denn er wird ja wohl von der Billigkeit seiner Preise überzeugt sein. Wenn der Verbraucher diese Billigkeit jedoch bestreitet und die Rechnung entsprechend kürzt, muss der Versorger ggf. auf Zahlung des strittigen Rechnungsbetrages klagen. Dann entscheidet ein Gericht darüber, wie hoch der Billige Preis tatsächlich ist. Bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Billigkeit eines verlangten Preises ist die Forderung des Versorgers nicht zur Zahlung fällig.

Das Kürzungsrecht ergibt sich aus der Pflicht zur billigen Preisgestaltung. Diese Pflicht setzt lediglich ein einseitiges Preisneubestimmungsrecht voraus und ist nicht auf eine Monopolsituation beschränkt. Die Billigkeitsprüfung gibt es auch in anderen Bereichen, in denen Wettbewerb herrscht und ein einseitiges Preisneubestimmungrecht besteht: Zum Beispiel bei Arbeitsverträgen, bei Versicherungen und Banken sowie bei Patentanwälten. Der Bundesgerichtshof hat in seinen jüngsten Entscheidungen zur Billigkeitsprüfung von Strom- und Gaspreisen die direkte Anwendung des § 315 BGB für Tarifkunden bejaht, obwohl in diesen Märkten kein Monopol mehr herrscht. Die direkte Anwendung des § 315 BGB ist gegeben, weil den Versorgern ein einseitiges Preisneubestimmungsrecht zusteht. Nur für die analoge Anwendung des § 315 BGB ist eine Monopolsituation Voraussetzung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn kein Preisneubestimmungsrecht besteht und der Verbraucher auf die entsprechende Leistung der Daseinsvorsorge angewiesen ist (z.B. Monopolsituation) - was bei funktionierendem Wettbewerb wohl zu verneinen ist.

Von einer aktiven Klage gegen den Versorger raten wir ab. Denn auf der Seite der Versorger kämpfen Sie gegen große und gut bezahlte Kanzleien. Selbst wenn Sie sich im Recht befinden, was übrigens das Gericht in eigenem Ermessen feststellt, ist es schwierig, teuer und nervenaufreibend, dieses Recht auch vorgerichtlich durchzusetzen. Sie sollten vielmehr von Ihrem Recht zur Rechnungskürzung Gebrauch machen und abwarten, wie der Versorger darauf reagiert.

Als Mieter einer Wohnung mit eigenem Gaszähler sind Sie Gaskunde und können den Gaspreisneubstimmungen widersprechen. Als Mieter einer mit Gas zentral beheizten Wohnung ist der Betreiber der Heizanlage, also meist der Vermieter, der Gaskunde. Nur er kann den Gaspreisneubestimmungen widersprechen. Sie können Ihren Vermieter informieren und ihn auffordern, sich gegen die überhöhten Preise zu wehren. Ist Ihr Vermieter zugleich der Gaskunde, ist das relativ einfach. Ist er jedoch lediglich Miteigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, so hat er nur begrenzte Handlungsmöglichkeiten. Wenn der Vermieter nicht tätig wird, verstößt er möglicherweise gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Bevor Sie jedoch Ihre Zahlungen an ihn kürzen, sollten Sie sich mietrechtlich beraten lassen.

Ein Problem entsteht dann, wenn die Heizkosten endgültig abgerechnet werden müssen, bevor der billige Preis gerichtlich bestimmt wurde. Der Vermieter läuft Gefahr, auf eventuellen Nachforderungen des Versorgers sitzen zu bleiben. Der Vermieter ist nachweispflichtig dafür, dass er das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt hat. Für Mieter gibt es Musterschreiben im Internet unter www.energieverbraucher.de/seite1709.html.

Wohnungseigentümer mit einem Gas-Gemeinschaftsanschluss können nur gemeinsam die Zahlung überhöhter Gaspreise verweigern. Die Eigentümergemeinschaft muss also darüber beraten und einen Mehrheitsbeschluss fassen, zumal das Risiko einer (rechtswidrigen) Versorgungsunterbrechung oder eines Prozesses besteht. Einzelne Wohnungseigentümer können ihre Miteigentümer informieren und den Verwalter auffordern, den Einspruch gegen deie Gaspreisneubestimmungen auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen.

Grundsätzlich ja. Betriebe mit größerer Energieabnahme haben jedoch oft Lieferverträge abgeschlossen, in denen der Preis einverständlich festgelegt wurde und zudem eine Preisneubestimmungsmöglichkeit vereinbart wurde. In diesen Fällen hängt die Anwendbarkeit des § 315 BGB von den Umständen des Einzelfalls ab.

Für die Anwendbarkeit des § 315 BGB muss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu Gunsten des Versorgers vorliegen. Bei Preisänderungsklauseln ohne Ermessen (Preis ergibt sich aus objektiven Umständen) sowie individuellen Verhandlungen (Preis ergibt sich aus einer Vereinbarung der Parteien) ist das nicht der Fall. In der energiewirtschaftlichen Praxis sind beide Fälle aber bis zu einer gewissen Höhe des Verbrauchs nur selten anzutreffen. Die meisten Klauseln räumen dem Versorger in irgendeiner Form ein Ermessen ein bzw. zu wirklichen Verhandlungen ist es nie gekommen, so dass dann die Anwendbarkeit des § 315 BGB gegeben ist. Die bloße Titulierung als "Sonderkundenvertrag" genügt jedenfalls nicht, um ein einseitiges Preisbestimmungsrecht und die Anwendbarkeit des § 315 BGB verneinen zu können.

Den Widerspruch unter Berufung auf § 315 BGB muss natürlich jeder allein einlegen. Es ist jedoch zweckmäßig, darüber hinaus Kontakt zu anderen Widersprechenden in Nachbarschaft und Bekanntenkreis zu pflegen, um sich gegenseitig zu informieren und Erfahrungen weiterzugeben. Erst recht ist die gegenseitige Kontaktaufnahme der Betroffenen ratsam, wenn der Energieversorger Klage erhebt. Kontakt findet man unter www.energieverbraucher.de/seite1716.html.

Soll umgekehrt der Energieversorger auf Feststellung des billigen Preises verklagt werden, so ist es auf jeden Fall ratsam, sich zu einer Sammelklage-Gemeinschaft zusammenzutun. Damit eine solche Gemeinschaft Zulauf erhält, müssen ein oder mehrere Mitglieder als Ansprechpersonen zur Verfügung stehen. Ein solches Vorgehen ist nicht erforderlich und birgt Risiken. Empfehlenswert ist es vielmehr, sich in der Gemeinschaft bei den Rechnungskürzungen und der Reaktion auf die Antwortschreiben der Energieversorger darauf zu unterstützen. Hier sollte es Ansprechpersonen geben, damit man sich im Zusammenhang mit den Rechnungskürzungen gegenüber den Energieversorgern nicht angreifbar macht.

Als Ansprechpartner steht der Bund der Energieverbraucher e.V. zur Verfügung, aber oft auch die örtlichen Verbraucherzentralen oder lokale Protestgruppen. www.energieverbraucher.de/seite1716.html.

Die Bundesnetzagentur kontrolliert nur die Höhe der Netzentgelte. Sie kann keinen unmittelbaren Einfluss auf die Festsetzung der Gaspreise gegenüber den Verbrauchern nehmen oder die Billigkeit der von den Verbrauchern verlangten Gaspreiszahlungen kontrollieren.

Zahlreiche Verbraucher haben die überhöhten Preise schon gekürzt. Bisher gab es nur vereinzelt Klagen von Versorgern, weil offensichtlich die notwendige Offenlegung gemäß § 315 BGB gescheut wird. In den meisten Fällen sind die Zahlungsklagen gescheitert, aber es gibt auch Entscheidungen zugunsten der Versorger - meist waren in diesen Fällen die Verbraucher schlecht oder gar nicht anwaltlich vertreten.

 

Einspruch und Kürzung

Ein "billigem Ermessen" entsprechender Preis ist die juristische Umschreibung für einen angemessenen Preis. Die Billigkeitskontrolle soll ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung sichern. Maßstab der Billigkeit ist nicht die subjektive Überzeugung des Leistungsbestimmungsberechtigten. Die Beurteilung richtet sich nach objektiven Kriterien. Es ist nicht nur zu berücksichtigen, ob sich der Preis im üblichen Rahmen hält, sondern maßgeblich ist letztendlich, ob die tatsächlichen Kosten des Energieversorgers den verlangten Preis rechtfertigen. Daher hat die Offenlegung der Preiskalkulation des jeweiligen Energieversorgers eine so große Bedeutung. Da die Gegebenheiten des Versorgers von ausschlaggebender Bedeutung sind, ist ein Vergleich dessen Preis mit den anderer Versorger auch nur von untergeordneter Bedeutung.

Sie müssen nicht beweisen, dass die Preisneubestimmungen unbillig sind. Es genügt, wenn Sie die Billigkeit der Preise anzweifeln und die Zahlungen dementsprechend kürzen. Die Beweislast liegt dann beim Energieversorger, der von Ihnen die Bezahlung seines Preises fordert, (Urteil des BGH vom 5.2.2003). Sie folgt aus der Sachnähe: "Derjenige, der die Leistung bestimmt, kennt am besten die dafür maßgeblichen Umstände, so dass er sie ohne weiteres darlegen und gegebenenfalls beweisen kann".

Der Widerspruch kann jederzeit erfolgen, wenn Ihnen massive Zweifel an der Billigkeit des Energiepreises kommen. Sie müssen damit nicht bis zur nächsten Preisneubestimmung warten. Selbst wenn die Nachzahlung aus der Jahresrechnung bereits von ihrem Konto eingezogen wurde, können Sie noch innerhalb der vier oder sechs Wochen aktiv werden, in denen Sie über Ihre Bank (bitte dort nachfragen) die Buchung rückgängig machen können.

Wenn Sie die Jahresabrechnung ohne jede Beanstandung vollständig bezahlt haben bzw. keine Rechnungskorrektur aufgrund der von Ihnen akzeptierten Gaspreise durchgeführt haben, dann wird der Versorger nach Verstreichen einer Frist von etwa acht Wochen annehmen dürfen, dass Sie mit den verlangten Preisen einverstanden waren. Ein nachträglicher Widerspruch hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nur geringe Erfolgsaussichten.

Ja, Sie sollten das Musterschreiben zur Sicherheit noch einmal absenden und darin erklären, welchen Preis Sie künftig bis zum Nachweis der Angemessenheit der letzten Preisneubestimmung durch den Versorger zahlen. Dieser Preis gilt dann, bis der Versorger Sie von der Angemessenheit des zuletzt verlangten Gaspreises überzeugt hat oder durch ein rechtskräftiges Urteil gegenüber Ihnen die Wirksamkeit der letzten Preisneubestimmung bestätigt wurde.

Risikoarm ist die Kürzung auf das zuletzt im Rahmen einer Abrechnung ohne Widerspruch und ohne Durchführung einer Rechnungskorrektur akzeptierte Preisniveau. Riskanter ist eine stärkere Kürzung, auch wenn man bisher Abrechnungen ohne Beanstandung bezahlt hat bzw. diese nicht korrigiert hat. In beiden Fällen empfiehlt es sich, mit der Kürzung nicht unter das bei Vertragsbeginn geltenden Niveau zu gehen.

Grundsätzlich schulden Sie im Falle der Unbilligkeit vom Tag Ihres Widerspruchs an nur den vom Gericht als angemessen gehaltenen Preis. Vor einem Gerichtsurteil kennen Sie diesen Preis allerdings nicht. Solange bleibt es jedem Verbraucher selbst überlassen, welchen Teil des verlangten Energiepreises er bezahlt. Beispielsweise können Sie Ihre Zahlung auf den Preis vom Sommer 2004 begrenzen. Das ist der Preis vor der letzten Erhöhungswelle.

Sie sollten Ihre Zahlungen nicht so stark reduzieren (z.B. 55 %), dass ein Gericht an Ihrer Bereitschaft zweifelt, den "billigen" Preis zu bezahlen. Auch sollten Sie gegenüber Ihrem Versorger schriftlich (Einschreiben mit Rückschein) darlegen, welche Energiepreisforderungen (Abschlagszahlungen, evtl. Nachzahlung) Sie aufgrund des akzeptierten und für angemessen gehaltenen Preisniveaus bis zum Nachweis der Angemessenheit eines anderen Energiepreises durch den Versorger zu zahlen bereit sind. Den unstrittigen Teil der Energiepreisforderungen sollten Sie dann stets termingerecht bezahlen.

In einem Schreiben an den Versorger muss die Preisneubestimmung als "unbillig" beanstandet werden. Am einfachsten ist die Verwendung des Musterschreibens von www.energieverbraucher.de/seite1703.html.

Stellen Sie klar, dass sich Ihr Einwand auf der Unbilligkeit des gesamten Preises (der Preisneubestimmung) bezieht, und nicht nur auf eine Erhöhung. Statt von Preiserhöhung sollte man also von einer Preisneubestimmung und einem „erhöhten Preis" sprechen. Wer in seinem Widerspruchsschreiben bislang nur der Erhöhung widersprochen hat, sollte durch ein weiteres Schreiben klarstellen, dass er den gesamten Preis für unbillig überhöht hält.

Dem Versorger sollte man zudem schriftlich mitteilen, dass man seine Berechtigung zur Preisneubestimmung in Frage stellt und er eine entsprechende Berechtigung nachzuweisen hat.

In dem Musterbrief gibt es einen Absatz, in dem man die Einzugsermächtigung beschränkt auf die Zahlung zu den bisherigen Preisen. Darüber hinausgehende Abbuchungen sind nach Absendung dieses Schreibens nicht durch die Einzugsermächtigung gedeckt. Wenn der Versorger dennoch erhöhte (Abschlags-)Zahlungen einzieht, verhält er sich vertragswidrig. Man sollte die zu viel abgebuchten Beträge zurück buchen lassen. Bevor dem Versorger die Einzugsermächtigung entzogen wird, sollte geprüft werden, ob eine Einzugsermächtigung für den gewählten Versorgungstarif nicht erforderlich ist. Wenn dies der Fall ist, sollte man die Einzugsermächtigung nur beschränken (siehe oben). Beim Entzug der Einzugsermächtigung droht die Einstufung in einen anderen (und ungünstigeren) Tarif. Wird die Einzugsermächtigung lediglich beschränkt und nimmt der Versorger diese daraufhin nicht mehr wahr, ist er nicht berechtigt, den Kunden zu einem anderen Tarif zu beliefern. Einer Tarifänderung wäre zu widersprechen.

 

Reaktionen der Versorger

Die Versorger vertreten gegenüber Verbrauchern oftmals die Auffassung, dass

  • ihre Preisneubestimmungen der Billigkeit entsprechen, die Billigkeitskontrolle nicht greift, weil sie im Wettbewerb mit anderen Versorgern stehen, sie nur ihre gestiegenen Bezugskosten an die Verbraucher weitergeben,
  • das Kartellrecht die Billigkeitskontrolle ausschließt,
  • die Verbraucher zunächst den vollen Rechnungsbetrag zu zahlen haben und sich zu viel bezahlte Beträge später durch einen Prozess zurückholen können,
  • sie ihre Kalkulation weder dem Kunden, noch dem Gericht offen legen müssen,
  • es genügt, wenn ein Wirtschaftsprüfer die Billigkeit bestätigt,
  • sie den Unbilligkeitseinwand zurückweisen können,
  • sie die Versorgung sperren dürfen, wenn der Kunde nicht den vollen Rechnungsbetrag bezahlt,
  • wegen des Urteils eines Gerichts die Billigkeit der Preisgestaltung bestätigt wurde,
  • Verbraucher den Vertrag hätte kündigen können, wenn sie mit der Preisneubestimmung nicht einverstanden waren und der Unbilligkeitseinwand wegen der Kündigungsmöglichkeit nicht möglich ist .

All diese Auffassungen sind unzutreffend oder irreführend. Wenn Sie die Billigkeit des geforderten Preises bestreiten und Zahlungen an den Versorger nur entsprechend den akzeptierten Preisen leisten, dann muss der Versorger auf Zahlung des vollen Preises klagen und vor Gericht die Billigkeit seiner Preisneubestimmung beweisen.
Den Unbilligkeitseinwand gemäß § 315 BGB können Sie von Gesetzes wegen erheben; die Versorger Ihnen dieses Recht nicht absprechen. Entscheidend ist, dass Sie den Einwand der Unbilligkeit vorgebracht haben. Das Widerspruchsschreiben sollten Sie daher per Einschreiben mit Rückschein an den Versorger senden.

Ob Sie auf das Antwortschreiben des Versorgers antworten oder nicht, ändert nichts an der Rechtslage. Ihr Schweigen auf das Antwortschreiben des Versorgers hat keinen Erklärungsgehalt. Es ist auch unwichtig, ob der Versorger den Einwand akzeptiert, zurückweist, oder von einem weiteren Schreiben von Ihnen abhängig macht. Der Versorger muss Sie weiter versorgen. Wenn er mehr Geld von Ihnen will, müsste er klagen. Lassen Sie sich nicht einschüchtern!

Aus einem Wirtschaftsprüfergutachten, dass nur das Verhältnis von Bezugskosten zu Preisneubestimmungen zum Gegenstand hat, kann nicht auf die Billigkeit der Preisneubestimmung geschlossen werden. Entscheidungserheblich für die Frage, ob die Preisneubestimmung billig i.S.d. § 315 BGB ist, sind neben den Bezugskosten vielmehr auch die anderen Kostenelemente. Das ist auch in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Darüber hinaus kann ein privates Gutachten die freie Meinungsbildung des Gerichts nicht ersetzen. An Unabhängigkeit und Aussagekraft des Gutachtens bestehen oft berechtigte Zweifel. So werden vielfach mehrere Tarife zusammen untersucht und als Ergebnis nur Durchschnittswerte abgebildet. Das Resultat hängt zudem von der Definition des Untersuchungsgegenstands ab. Deshalb kann einem Gutachten kein Hinweis auf die Billigkeit im Sinne von § 315 BGB entnommen werden. Der Verbraucher muss selbst Gelegenheit bekommen, relevante Unterlagen einzusehen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 28.12.1999 (Az.: 1 BvR 2203) entschieden: „Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ist aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten. Dieser muss grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes ermöglichen. Die Beteiligten müssen die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz gehört auch, dass der Richter die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht. Ohne eine solche Prüfung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage.

Eine Beweisführung durch einen neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer) als Beweismittler scheidet aus. Denn auch ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist als Beweismittel unverwertbar, wenn es auf Geschäftsunterlagen beruht, die eine der Parteien nur dem Sachverständigen, nicht dem Gericht und der Gegenpartei zur Verfügung gestellt hat und die im Verfahren auch nicht offen gelegt werden (BVerwG, Beschl. v. 15.08.03 - 20 F 08.03 unter Verweis auf BGHZ 116, 47).

Die gerichtliche Verwertung eines solchen Sachverständigengutachtens versagt nicht nur den Beteiligten, welche die geheim gehaltenen Tatsachen nicht kennen, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Gericht verletzt auch seine Pflicht, ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten sorgfältig und kritisch zu würdigen, insbesondere auch, ob es von zutreffenden und tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Dieser Pflicht und dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs kann das Gericht nur entsprechen, wenn der Sachverständige die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen seines Gutachtens offen legt.“

Wenn dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits für ein gerichtliches Sachverständigengutachten gilt, dann muss es erst recht für eine gekaufte Bescheinigung gelten, bei der es sich allenfalls um ein Parteigutachten handeln kann.

Die Rechnung wird nach § 315 BGB und der Rechtsprechung des BGH erst zur Zahlung fällig, wenn ein Gericht den billigen Preis bestimmt hat. Ohne Fälligkeit besteht keine Zahlungspflicht, und der Kunde kann mit der Zahlung nicht in Verzug geraten. Gleichwohl sollten Sie den unstrittigen Teil der Preisforderung an den Versorger zahlen. Nehmen Sie unter Hinweis auf § 315 BGB nur Zahlungen auf der Grundlage der akzeptierten Preise an den Versorger vor, fehlt mangels Fälligkeit der darüber hinausgehenden Preisforderung die Rechtsgrundlage sowohl für Mahngebühren als auch für die Zusendung eines gerichtlichen Mahnbescheides. Das wissen mittlerweile auch die Versorger. Aber einige missbrauchen das Mahnverfahren zur Einschüchterung von Kunden, die ihr Recht auf Kontrolle des Energiepreises wahrnehmen.

Daneben gibt es aber auch Versorger, die ihrer EDV einfach nicht beibringen können, dass "§ 315-Kunden" nicht gemahnt werden dürfen. Wenn Ihnen also unberechtigte Mahnkosten berechnet werden, zahlen Sie diese nicht und weisen Sie den Versorger auf den Irrtum hin.

Viele Protestkunden bekommen Post von ihrem Versorger oder deren Anwälten. Dort wird unter Verweis auf das BGH Urteil vom 13. Juni 2007 ein Klage angedroht für den Fall, dass die Forderungen des Versorgers nicht beglichen werden. Der Bund der Energieverbraucher rät allen betroffenen Verbrauchern: Lassen Sie sich davon bitte nicht verunsichern. Die Versorger wollen jetzt schnell Fakten schaffen durch unverschämte Drohbriefe, in denen die Rechtslage wieder einmal völlig verzerrt dargestellt wird. Die Protestkunden sollen dadurch zermürbt und zur Aufgabe veranlasst werden. Jedoch gibt es dafür keinerlei Grundlage. Ein vorbereitetes Musterschreiben als Antwort:

  

Das ändert nichts an der Rechtslage. Der Versorger will dadurch Druck auf Sie ausüben. Bleiben Sie gelassen. Die Kosten für den Anwalt oder das Inkassobüro tragen Sie nur, wenn Sie ein Verschulden trifft. Ob das der Fall ist, entscheidet letztlich ein Gericht.

Dann holen Sie sich das Geld über Ihr Kreditinstitut zurück, wenn Sie dem Versorger angekündigt haben, dass Sie künftig nur einen verminderten Betrag zahlen wollen.

Regelmäßig beachten die Versorger den Unbilligkeitseinwand der Kunden im Rahmen von Abrechnung nicht. Diese werden vielmehr auf der Grundlage der einseitig neu bestimmten Preise erstellt. Soll der erhobene Widerspruch nicht bloße Theorie bleiben, müssen Verbraucher jetzt bei der Abrechnung erneut aktiv werden.

Kürzen Sie die Jahresrechnung auf den Betrag, der sich mit den akzeptierten Preisen ergibt. Maßgeblich ist der letzte von Ihnen akzeptierte Preis. Rechnen Sie auf Basis Ihres Verbrauchs (diesen können Sie der Abrechnung des Versorgers entnehmen) aus, welchen Betrag Sie zu zahlen haben und ziehen Sie die tatsächlich von Ihnen geleisteten Abschlagszahlungen ab (überprüfen Sie, ob der Versorger alle Abschlagszahlungen in der Abrechnung berücksichtigt hat). Den sich ergebenden Restbetrag können Sie dann zahlen verbunden mit der Mitteilung der Neuberechnung und der Begründung des § 315 BGB. Ergibt sich ein Guthaben zu Ihren Gunsten, so bitten Sie um dessen Überweisung.

Falls die Abrechnung Ihres Versorgers nicht verständlich ist, lassen Sie sich diese von einem Mitarbeiter des Versorgers so lange erklären, bis Sie diese nachvollziehen können.

Teilen Sie dem Versorger – per Einschreiben mit Rückschein - mit, wie sich Ihr korrigierter Rechnungsbetrag zusammensetzt. Weisen Sie ihn auch darauf hin, dass er Ihre Zahlungen nicht auf die bestrittene Forderung anrechnen darf, und dass Sie auch den von Ihnen errechneten Betrag nur unter dem Vorbehalt bezahlen, dass ein Gericht diese Preis für billig i.S.d. § 315 BGB hält. Zahlen Sie den von Ihnen errechneten Betrag fristgerecht per Einzelüberweisung. Hat sich der Versorger bereits den vollen geforderten Betrag von Ihrem Konto geholt, z.B. weil Sie vertraglich gezwungen sind, ihm eine Einzugsermächtigung einzuräumen, so müssen Sie den Betrag innerhalb von 6 Wochen nach der Fehlbuchung über Ihr Kreditinstitut zurückholen und danach unverzüglich den von Ihnen akzeptierten Betrag per Einzelüberweisung zahlen.

Wenn der Versorger Ihnen das von Ihnen errechnete Guthaben nicht zurückerstattet, dann haben Sie drei Möglichkeiten. Sie können vor Gericht auf Rückzahlung des Betrags klagen – ein langwieriger, ggf. teurer und riskanter Weg, selbst wenn Sie sich im Recht befinden. Sie können bei künftigen Zahlungen an den Versorger den Ihnen zustehenden Betrag zum Abzug bringen. Dabei handelt es sich um eine Verrechnung, nicht um eine Aufrechnung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für unbestrittene Forderungen zulässig ist. Sie können drittens auf den offenen Betrag verzichten.

Der Versorger hat eingehende Zahlungen zunächst mit alten oder anderen Forderungen verrechnet. Dadurch ist der Forderungsbestand nach kurzer Zeit meist nicht mehr zu überblicken, oft genug nicht einmal mehr von dem Unternehmen selbst. Als Verbraucher sollte man solchen Verrechnungen von Anfang an einen Riegel vorschieben. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder bestimmt man bei jeder Zahlung die entsprechende Forderung (Bsp.: Abschlagszahlung Strom August 06) oder man widerspricht Verrechnungen ausdrücklich (beides ist natürlich auch möglich). Sinnvoll ist es jedenfalls, darauf hinzuweisen, dass Ihre Zahlungen nicht mit Forderungen verrechnet werden dürfen, die auf den nicht akzeptierten Energiepreisen beruhen.

Das Urteil eines Gerichts hat rechtliche Bedeutung nur für die am Gerichtsverfahren beteiligten Parteien. Aus einem „fremden“ Gerichtsverfahren lassen sich dementsprechend allenfalls Argumente auf andere Fälle übertragen, nicht aber das Urteil selbst. Es ist zudem zu beachten, dass die Vergleichbarkeit zu dem Sachverhalt des entschiedenen Prozesses oft nicht besteht: Urteile auf Feststellungsklagen eines Kunden lassen sich nicht auf Fälle beziehen, in denen der Verbraucher Rechnungsbeträge einbehält. Hier müsste das Versorgungsunternehmen klagen. Aus dem Urteil eines Gerichts in einem fremden Prozess lässt sich für die Billigkeit der Preisgestaltung im eigenen Vertragsverhältnis grundsätzlich nichts ableiten.

Bei den Hinweisen der Versorger auf ergangene Urteile ist Vorsicht geboten. Die Unternehmen neigen dazu nur für sie günstige Rechtsprechung zu benennen. Selbst Urteile, die im Endergebnis für die Versorgungsunternehmen günstig sind, können in Teilfragen die Position der Verbraucher unterstützen. Wenn man sich mit der Rechtsprechung befassen möchte, sollte man sich umfassender informieren. Eine Möglichkeit dazu bietet die Urteilssammlung des Bundes der Energieverbraucher.

Zahlt man nach einem Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB nur den unbestrittenen Teil der Preisforderung, ist die Androhung einer Versorgungssperre nach § 19 Abs. 2 GasGVV nicht zulässig. § 19 GasGVV setzt eine fällige Forderung des Versorgungsunternehmens voraus, die im Falle des Unbilligkeitseinwandes und des fehlenden Nachweises der Billigkeit der Preisneubestimmung durch den Versorger nicht gegeben ist. Die Voraussetzungen für eine Versorgungssperre nach § 19 Abs. 2 GasGVV liegen somit nicht vor. Es besteht also kein Recht, die Versorgung einzustellen. Droht der Versorger eine Einstellung der Versorgung zu einem bestimmten Termin an, wenn eine Zahlungsfrist nicht beachtet wird, sollte man hiergegen mit rechtlichen Mitteln vorgehen. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes können Sie vor Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken, mit der dem Versorger verboten wird, die Einstellung der Versorgung weiterhin anzudrohen oder diese durchzuführen.

Die Rechnung wird nach § 315 BGB und der Rechtsprechung des BGH erst zur Zahlung fällig, wenn ein Gericht den billigen Preis bestimmt hat. Ohne Fälligkeit besteht keine Zahlungspflicht, und der Kunde kann mit der Zahlung nicht in Verzug geraten. Deshalb fehlt die Rechtsgrundlage sowohl für Mahngebühren als auch für die Zusendung eines gerichtlichen Mahnbescheides. Das wissen mittlerweile auch die Versorger. Aber einige missbrauchen das Mahnverfahren zur Einschüchterung von Kunden, die ihr Recht auf Kontrolle des Energiepreises wahrnehmen.

Daneben gibt es aber auch Versorger, die ihrer EDV einfach nicht beibringen können, dass "§ 315-Kunden" nicht gemahnt werden dürfen. Wenn Ihnen also unberechtigte Mahnkosten berechnet werden, zahlen Sie diese nicht und weisen Sie den Versorger auf den Irrtum hin.

Die „Marktüblichkeit“ von Gaspreisen lässt keinen Rückschluss auf ihre Billigkeit im Sinne von § 315 BGB zu. Die Preisgestaltung eines Unternehmens entspricht nicht dadurch der Billigkeit, dass sie sich mit Preisen anderer Unternehmen messen kann, die ihrerseits ggf. unbillig sind. Bei Preisvergleichen besteht zudem die Gefahr, dass durch Auswahl von Zeitpunkt des Vergleichs und Vergleichsunternehmen das Ergebnis beeinflusst wird. Entscheidungserheblich für die Frage, ob die Preisneubestimmung des jeweiligen Versorgers billig i.S.d. § 315 BGB ist, ist nämlich dessen Kostenstruktur.

Es ist zu unterscheiden, ob der Abschlag wegen des prognostizierten Mehrverbrauchs oder wegen einer Preisneubestimmung angehoben wird.

Zu einer Abschlagserhöhung wegen einseitig neu bestimmter Preise ist der Versorger nach dem Einwand der Unbilligkeit nicht berechtigt. Zu einer Erhöhung wegen (erwarteten) Mehrverbrauchs ist er jedoch berechtigt.

Die Höhe der Abschläge hat sich an dem bisherigen Verbrauch (maßgeblich ist der letzte Abrechnungszeitraum) und den akzeptierten Preisen zu orientieren. Die Abschlagszahlungen sollen zu einer ausgeglichenen Jahresverbrauchsabrechnung führen und weder den Kunden noch den Versorger begünstigen oder benachteiligen.

Wenn die Abschläge zu hoch bemessen wurden, kann der Kunde eine Verringerung verlangen, diese jedoch grundsätzlich nicht selbst vornehmen. Der Versorger wird sich redlicherweise hierauf einlassen, wenn der Fall offensichtlich ist. Davon ist auszugehen, wenn sich unter sonst gleichen Bedingungen in jedem Falle bei der Jahresverbrauchsabrechnung eine Überzahlung ergeben wird. Auch deswegen könnte man sich an die Energieaufsicht beim Landeswirtschaftsministerium wenden.

Wenn der Verbrauch im laufenden Abrechnungsjahr zudem gegenüber dem vorherigen Abrechnungszeitraum aufgrund geänderten Verbrauchsverhaltens sinkt, kann der Kunde eine entsprechende Anpassung der Abschläge verlangen. Den geringeren Verbrauch muss er glaubhaft machen. Er hat einen entsprechenden Anspruch gegen den Versorger, darf aber grundsätzlich nicht eigenmächtig handeln. Einige Versorger legen die Abschlagszahlungen für alle Kunden zu hoch fest. Die Betroffenen sollten sich zur Wehr setzen.

Die Schufa-Dateien dürfen nur unstrittige Forderungen enthalten. Der Zahlungsprotest wegen fehlender Billigkeit bestreitet ja gerade die Forderung und darf deshalb nicht an die Schufa gemeldet werden. Drohungen der Art: Wenn du nicht zahlst, melden wir dich der Schufa stellen eine Nötigung dar und sind deshalb rechtswidrig.

Die Meldung von personenbezogenen Daten von einem Versorgungsunternehmen an Dritte, z.B. die Schufa, muss dem Betroffenen vorher mitgeteilt werden. Dazu gibt es Formulierungen, die zwischen Schufa und den Datenschutzbeauftragten abgestimmt sind.

Die Meldung von Verbraucherdaten an die Schufa, die aufgrund der eingewandten Unbilligkeit die Zahlung verweigern, ist ein klarer Straftatbestand. Wer einen solchen Verdacht hat, kann durch Selbstauskunft bei der Schufa alle gespeicherten Daten abfragen.

Von einer Offenlegung der Kalkulation kann man nur sprechen, wenn die Kosten bis ins Detail aufgeschlüsselt werden und man weitere zum Verständnis notwendige Informationen erhält (z.B. die Energiebezugsquellen). Maßstab ist, ob sich anhand der Daten die Angemessenheit der Preisgestaltung überprüfen lässt. Bei einer tatsächlichen Offenlegung wäre das möglich, bei dem, was die Unternehmen in aller Regel weitergeben, dagegen nicht. Meistens werden allenfalls die Kostenarten (Bezug, Vertrieb...) grob aufgegliedert. Eine Überprüfung der Angemessenheit ist damit nicht möglich. Es gilt: Wo Offenlegung drauf steht, muss noch lange nicht Offenlegung drin sein. Man könnte dem Versorger z.B. antworten:

„Ihre Informationen stellen nicht die von mir geforderte nachvollziehbare Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen dar. Es sind eine weitergehende Aufgliederung der Kosten sowie zusätzliche Daten (z.B. Ihre Bezugsquellen) und Nachweise notwendig, damit ich die Angemessenheit Ihrer Preisgestaltung bewerten kann. Da Sie diesen Anforderungen bislang nicht gerecht wurden, ist der Nachweis der Billigkeit der Preisneubestimmungen von Ihnen nicht erbracht worden. Mein Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB hat daher weiterhin Bestand.“

 

Ein Gerichtsverfahren

Ja, das ist möglich. Das Versorgungsunternehmen trägt bei einem Klageverfahren ohne oder mit vorherigem Mahnbescheid die gesamten Kosten einschl. Gerichts- und Anwaltskosten, wenn es im Prozess erstmals die Kalkulationsgrundlagen offen legt, der Kunde nach erstmaliger Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen den Preis dann für billig i.S.d. § 315 BGB hält und die Klageforderung deshalb sofort anerkennt und begleicht (§ 93 Zivilprozessordnung - Sofortiges Anerkenntnis).

Dieses Anerkenntnis muss vor Anspruchsbegründung der Gegenpartei, also vor der mündlichen Verhandlung, ausgesprochen werden. Man anerkennt dabei nicht die Höhe Forderung, sondern man erklärt sich bereit, den im Laufe des Verfahrens vom Gericht festzusetzenden Preis zu zahlen.

Wenn der Versorger klagt und der Kunde zuvor die Unbilligkeit eingewandt hatte, muss der Versorger zugleich mit der Klageschrift die Kalkulation offen legen, da er sonst die Billigkeit der Preisneubestimmung nicht nachweisen kann. Es geht auch nicht vornehmlich darum, das Gericht von der Billigkeit zu überzeugen, sondern den Beklagten, der sein weiteres prozessuales Vorgehen darauf einstellen will. Deshalb muss gerade der Beklagte die Kalkulation einsehen können. Das Gericht selbst hat erst dann Veranlassung, sich diese überhaupt anzusehen, wenn der Kunde nachdem er diese geprüft hat, den Klageanspruch immer noch nicht anerkennt, sondern Klageabweisung beantragt.

Die Klage mit allen Anlagen muss dem beklagten Kunden vom Gericht zugestellt werden. Spätestens dann hat er also die Kalkulation in den Händen. Hiernach hat der Kunde zwei Wochen Zeit, gegenüber dem Gericht anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen will. Versäumt er diese Frist, kann gegen ihn Versäumnisurteil ergehen. Wenn ein Versäumnisurteil zugestellt wird, kann man hiergegen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Das Verfahren geht dann normal weiter. Man sollte es jedoch nicht erst soweit kommen lassen, da das Versäumnisurteil vorläufig vollstreckbar ist und man zudem die sogenannten Kosten der Säumnis zu tragen hat. Hiernach hat der Beklagte nochmals zwei Wochen Zeit, auf die Klage zu erwidern. Diese Frist zur Klageerwiderung kann auf Antrag durch das Gericht verlängert werden.

Wie man sieht, kann man nicht überrannt werden, sondern hat im Fall der Fälle einige Zeit, Hilfe zu suchen und sich beraten zu lassen.

Ein Mahnbescheid wird vom Gericht zugestellt, ohne dass der Anspruch durch das Gericht inhaltlich geprüft wurde. Man sollte sich daher nicht davon irritieren lassen, dass der Mahnbescheid vom Gericht kommt. Nur wenn Sie die im Mahnbescheid genannte Forderung für berechtigt halten, sollten Sie diesen akzeptieren. Gegen einen unberechtigten Mahnbescheid sollten Sie als § 315 BGB-Kunde in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen ab dessen Zustellung Widerspruch bei Gericht einlegen. Mit dem Mahnbescheid erhalten Sie weitere Hinweise und Formulare, unter anderem zur Widerspruchseinlegung. Wenn der Widerspruch eingereicht wurde, muss der Versorger entscheiden, ob er auf Zahlung klagen möchte. In diesem Prozess würde das Gericht die Billigkeit des Preises prüfen. Der Versorger müsste dazu seine Kalkulation offen legen. Bisher haben die Versorger diesen Schritt meist vermieden.

Auch wenn Ihnen ein Mahnbescheid ins Haus flattert, ist die Auseinandersetzung somit noch nicht verloren. Sie sollten dann vielmehr folgendermaßen reagieren:

In den Mahnbescheiden ist ein Textbaustein mit einem Kästchen davor. Dieser lautet: Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt. Hier das Kreuzchen machen und dann diesen Widerspruch ebenfalls per Einschreiben zurück an das Amtsgericht senden, von dem der Mahnbescheid kommt.

Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Dennoch können Sie als Begründung angeben: Ich habe gegen den Gaspreis schriftlich den Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 BGB erhoben. Die Antwort muss unbedingt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Mahnbescheides bei dem darin angegebenen Amtsgericht (entweder zentrales Mahngericht oder Mahngericht am Sitz des Versorgers) eingehen. Einen Rechtsanwalt müssen Sie nicht einschalten, um einem Mahnbescheid zu widersprechen. Die entsprechende Angabe zu einem Rechtsanwalt lassen Sie einfach frei.

Man braucht in den meisten Fällen weder einen Anwalt, noch eine Rechtsberatung, wenn man die hier gegebenen Hinweise sorgfältig liest und beachtet.

Auch wenn die Abschlagszahlung nicht herabgesetzt wird oder die Jahresendabrechnung in voller Höhe gestellt wird, braucht man keinen Anwalt. Selbst wenn man einen Mahnbescheid bekommt, braucht man keinen Anwalt.

Bei Androhung einer Versorgungseinstellung sollte man sicherheitshalber einen Anwalt einschalten. Auch wenn der Versorger vor Gericht Klage erhebt, sollte man einen Anwalt einschalten.

Bei sofortigem Anerkenntnis oder wenn sich die Forderung des Versorgers als unberechtigt erweist, muss der Versorger sämtliche Prozess- und Anwaltskosten übernehmen, also auch die Ihrigen. Wenn jedoch Klage erhoben wurde, dann sollte unbedingt ein Anwalt eingeschaltet werden. Vorteilhaft ist es, wenn der Anwalt über Erfahrung auf diesem Gebiet verfügt.

Einen Anwalt finden Sie über auf unserer Anwaltsliste (www.energieverbraucher.de/seite1713.html). Sollten Sie dort keinen Anwalt in Ihrer Nähe finden, dann hilft Ihnen das örtliche Branchenbuch oder im Internet eine Suche über Google. Leider ist das Engagement vieler Anwälte wegen der oft geringen Streitwerte nur sehr begrenzt. Die Kosten eines Rechtsstreits können Sie aus folgender Tabelle abschätzen: www.energieverbraucher.de/seite983.html.)

Die Kosten eines Rechtsstreits können Sie aus folgender Tabelle abschätzen: www.energieverbraucher.de/seite983.html

In einem Gerichtsverfahren kann das Gericht einen Gutachten in Auftrag geben. Die Kosten des Gutachtens trägt der Verlierer des Verfahrens. Deshalb erhöht sich durch Beauftragung eines Gutachtens durch das Gericht das Kostenrisiko für die Verbraucher ganz erheblich, da sich ja der Ausgang des Verfahrens nicht vorhersehen lässt. Wenn das Gericht einen solchen Beschluss fasst, bleibt dem Verbraucher immer noch die Möglichkeit, die Forderung des Versorgers sofort anzuerkennen und dadurch das Gerichtsverfahren zu beenden.

Nach den bisherigen Erfahrungen zahlen die Rechtsschutzversicherungen die Kosten eines Gerichtsverfahrens, sofern ein allgemeiner Vertragsrechtsschutz besteht.

Wenn Sie den Unbilligkeitseinwand gemäß § 315 BGB erhoben haben und Zahlungen nur aufgrund der akzeptierten Energiepreise an das Versorgungsunternehmen geleistet haben, stellt sich die Frage, wann dessen Forderungen hinsichtlich der strittigen Energiepreise verjähren. Diese Forderungen verjähren nicht. Durch Ihren Unbilligkeitseinwand bestehen keine Forderungen des Versorgungsunternehmens, die verjähren können. Erst mit der Feststellung des billigen Energiepreises i.S.d. § 315 BGB im Rahmen eines Gerichtsverfahrens entsteht vielmehr die Energiepreisforderung. Vorher kann daher keine Verjährung eintreten. Die Versorgungsunternehmen können allerdings das Recht zur Durchsetzung verwirkt haben, wenn mit deren Durchsetzung aufgrund des Zeitablaufs und des Verhaltens des Versorgungsunternehmen nicht mehr gerechnet werden musste. Wann dies der Fall ist, ist letztendlich eine Frage des Einzelfalls.

Wurde der Unbilligkeitseinwand gemäß § 315 BGB erhoben und die vom Versorgungsunternehmen geforderte Energiepreiszahlung unter Vorbehalt geleistet, stellt sich die Frage, wie lange Verbraucher die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen zurückfordern können. Diese Forderungen verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Wurde also im Jahr 2004 eine Abrechnung unter Vorbehalt beglichen, läuft die Verjährungsfrist ab dem 31.12.2004; nach dem 31.12.2007 ist die Rückforderung verjährt.

letzte Änderung: 21.06.2023