Extrakosten für Stromzähler

Moderne Messeinrichtungen: Extrakosten für Stromzähler

Von Louis-F. Stahl

(3. September 2021) Findige Energieversorger nutzen die Einführung „moderner Messeinrichtungen“ um die bisher im Grundpreis inkludierten Kosten für die Messung von Strom auf die Energieverbraucher zu wälzen. Bisher konnten sich Energieverbraucher nämlich darauf verlassen, dass sämtliche Grundkosten wie Netzzugang, Rechnungsstellung und Messstellenbetrieb mit dem monatlichen Grundpreis abgegolten sind. Im Volksmund wird der monatliche Grundpreis daher teilweise auch als „Grundgebühr“ oder „Zählergebühr“ bezeichnet.

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Messstellenbetriebsgesetzes im Jahr 2016 zum Schutz von Verbrauchern vorgeschrieben, dass für elektronische Stromzähler, die im Gesetz „moderne Messeinrichtung“ genannt werden, eine Preisobergrenze von 20 Euro pro Jahr besteht. Für Smart-Meter, sogenannte „intelligente Messsysteme“, wurden differenzierte Preisobergrenzen von 100 bis 200 Euro pro Jahr vorgegeben. Da die hohen Extrakosten für Smart-Meter für die Versorger überraschend hoch ausfallen können und zudem Verbraucher auf eigenen Wunsch besondere Messtechniken bei einem Messstellenbetreiber ihrer Wahl bestellen können, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Messkosten Verbrauchern auch direkt in Rechnung gestellt werden können.

Diese neue Regelung machen sich nun einige Versorger zunutze und lehnen die Übernahme der von den Netzbetreibern verlangten Messkosten in Höhe von jährlich bis zu 20 Euro systematisch ab. Die Netzbetreiber stellen in diesem Fall die Messkosten direkt den Verbrauchern in Rechnung. Einige Versorger weisen bei Vertragsschluss auf den Umstand hin, dass sie die Messkosten einer einfachen „modernen Messeinrichtung“ nicht übernehmen. Dies ist beispielsweise bei den Anbietern „Vattenfall“ sowie „E wie einfach“ der Fall und wird auch von Preisvergleichsrechnern mit Hinweisen wie „Kosten für moderne Messeinrichtung“ transparent dargestellt. Andere Versorger weisen auf die möglichen Zusatzkosten nicht hin, erwähnen diese auch nicht in ihren Geschäftsbedingungen und verweigern überraschend gegenüber Netzbetreibern die Zahlung für die Messung.

Energieverbraucher sollten bei Neuverträgen darauf achten, ob die vereinbarten Preise die „Messung“ beziehungsweise den „Messstellenbetrieb“ enthalten, es sich daher um sogenannte „All-Inclusive-Verträge“ handelt. Die Stadtwerke Rüsselsheim unterhalten auf ihrer Webseite eine sehr interessante Liste an Versorgern, die eine Übernahme von Messkosten abgelehnt haben sollen.

Bei Bestandsverträgen sollten Verbraucher im Fall einer überraschenden zusätzlichen Rechnung des Netzbetreibers für den Zähler prüfen, ob im geschlossenen Vertrag mit dem Versorger die „Messung“ nicht über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eingeschlossen wurde oder bei der Auflistung des Grundpreises im Angebot erwähnt wurde und damit vom Versorger zu tragen ist. Im Zweifel hilft Mitgliedern im Bund der Energieverbraucher die Anwaltshotline des Vereins bei der Frage, ob überraschende Rechnungen für Stromzähler im Einzelfall zulässig sind.

letzte Änderung: 07.02.2017