Kein Geld bei Heizungsausfall

Contracting: Kein Geld bei Heizungsausfall

Von Leonora Holling

(29. Juni 2022) Das Landgericht Berlin hat festgestellt, dass die Vergütung in Form eines Betriebsführungsentgeltes für einen Contractor beziehungsweise dessen Wärmelieferung nicht für Zeiträume anfällt, in denen wegen eines Anlagenausfalls keine Wärme geliefert wurde (Az. 67 O 97/19). Unter dem sperrigen Begriff des „Betriebsführungsentgeltes“ in Contractingverträgen versteht man regelmäßig ein Entgelt für die Wartung der Anlage, die Vornahme von Reparaturarbeiten und die Bereitstellung eines Entstörungsdienstes. Dieses Entgelt ist aber nur dann verdient, wenn der Contractor diese Leistungen auch tatsächlich mit Erfolg erbringt. Eine vertragliche Klausel, dass dieses Entgelt auch dann geschuldet sei, wenn keine Wärme geliefert wird, greift nicht im Fall eines längeren oder häufigen Anlagenausfalls. Im gegenständlichen Fall hatte die Heizungsanlage an 119 Tagen eines Jahres Ausfälle. Dabei kann sich der Contractor auch nicht darauf berufen, die Ausfälle der Anlage seien ihm nicht bekannt gewesen, da zu einer Betriebsführung ein systematisches Anlagenkontrollsystem, wie eine regelmäßige Überprüfung vor Ort oder eine Fernüberwachung gehöre.

letzte Änderung: 07.02.2017