Kosten von Schlichtungsverfahren

Kosten von Schlichtungsverfahren

Von Leonora Holling

(8. Juli 2022) Die Schlichtungsstelle Energie vermittelt seit gut 10 Jahren außergerichtlich bei Streitigkeiten zwischen Energieverbrauchern und Energieversorgern. Die Kosten der Verfahren tragen gemäß § 111b Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes die beteiligten Unternehmen. Für Energieverbraucher sind die Verfahren stets kostenfrei.

Einige wenige Versorger, die einen guten Teil der Verfahren begründen, versuchen seit Jahren die Zahlung der ihnen gesetzlich auferlegten Kosten zu bestreiten. Alle dazu seit dem Jahr 2014 bekanntgewordenen Entscheidungen vor dem Landgericht Berlin, dem Landgericht Köln, dem Landgericht Düsseldorf, dem Oberlandesgericht Köln und zuletzt vor dem Bundesgerichtshof im Jahr 2016 hatten die Fallpauschalen der Schlichtungsstelle für ordnungsgemäß befunden.

Drei Unternehmen hatten dennoch erneut gegen die Höhe der Fallpauschalen geklagt. Das Kammergericht Berlin hat am 15. November 2021 wie bereits zuvor die anderen genannten Gerichte entschieden, dass die von der Schlichtungsstelle Energie gegenüber den Versorgern erhobenen Fallpauschalen für die Schlichtungstätigkeit berechtigt und angemessen sind (Az. 2 U 77/18 EnWG).

letzte Änderung: 07.02.2017