Seit Jahresbeginn sollen neue Vorgaben den Netzanschluss von PV-Anlagen bis 30 kW erleichtern.

Rechte von PV-Anlagenbetreibern gegenüber Netzbetreibern

Seit Jahresbeginn sollen neue Vorgaben den Netzanschluss von PV-Anlagen bis 30 kW erleichtern. Digitale Prozesse und Webportale vereinfachen die Anmeldungen. Kommt es zu Verzögerungen, haben Betreiber Anspruch auf Schadensersatz.
Von Michael Herte

(15. Juni 2025) Betreiber von PV-Anlagen unterliegen verschiedenen Meldepflichten. Diese hängen maßgeblich von der Leistung der Anlage ab. Im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur müssen alle netzgekoppelten Stromerzeugungsanlagen und Batteriespeicher registriert werden. Neue Anlagen sind online innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme anzumelden, alte Anlagen oder Ergänzungen müssen nachgemeldet werden. Nach der Registrierung erhält der Betreiber eine Identifikationsnummer, die die Kommunikation mit Energielieferanten und Netzbetreibern vereinfacht und später für die Einspeisevergütung sowie die Stromabrechnung wichtig ist.

Bei größeren Anlagen mit Netzanschluss ist die Anmeldung beim Netzbetreiber vor dem eigentlichen Anschluss erforderlich. Diese Anmeldung mit den technischen Daten der PV-Anlage und eventuell vorhandener Speicher sollte am besten bereits einige Wochen vor der Montage erfolgen. Der zuständige Netzbetreiber lässt sich auf der Jahresstromrechnung erkennen. Dort ist entweder dessen Name oder ein 13-stelliger Code angegeben, mit dem sich der Netzbetreiber im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ermitteln lässt. 
www.bdev.de/netzbetreiber

Wer zu Hause ein oder mehrere Steckersolargeräte mit einer Leistung von insgesamt bis zu 2 kW und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Watt installiert, muss die Anlage nicht zusätzlich zur MaStR-Meldung beim Netzbetreiber anmelden.  

Anmeldung beim Netzbetreiber und Rechtsansprüche bei Verzögerungen

Durch das Solarpaket I wurde das vereinfachte Netzanschlussverfahren auf Anlagen bis 30 kWp (zuvor 10,8 kWp) ausgeweitet. Der Netzbetreiber muss innerhalb eines Monats einen verbindlichen Zeitplan für den Netzanschluss vorlegen. Nur wenn Netzverstärkungen erforderlich sind, darf dieser Prozess länger dauern. Ist der Netzbetreiber nicht in der Lage, den Netzanschluss fristgerecht bereitzustellen, kann die Anlage unter Berücksichtigung der für den Anschluss maßgeblichen Regelungen eigenständig in Betrieb genommen werden, sofern ihre Leistung unter 30 kWp liegt.

Verzögerungen und Rechtsansprüche

§ 8 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) schreibt vor, dass Netzbetreiber Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich und vorrangig anschließen müssen. Gerichte wie das Landgericht Frankfurt (Oder) haben entschieden, dass allgemeine Kapazitätsengpässe der Netzbetreiber bei der Antragsbearbeitung keinen zulässigen Grund für Verzögerungen darstellen (Az. 2 O 634/09).

Falls Betreibern durch verspätete Anschlüsse finanzielle Verluste bei der Einspeisevergütung entstehen, können sie nach § 280 BGB Schadensersatz vom Netzbetreiber fordern. Dies wurde bereits vor über zehn Jahren vom OLG Naumburg bestätigt (Az. 2 U 24/14). In besonders gravierenden Fällen kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden (LG Landshut, Az. 54 O 3560/13).

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich mit Fragen oder einem Schlichtungsbegehren zum Netzanschluss von PV-Anlagen an die Clearingstelle EEG/KWKG zu wenden.
www.clearingstelle-eeg-kwkg.de

Fazit

Meldepflichten einhalten und Fristen im Auge behalten! Wenn der Montagebetrieb die Anlage auch anmelden soll, muss dies ausdrücklich vereinbart sein. Der Betrieb der PV-Anlage vor dem Einbau einer geeigneten Zähl- oder Messeinrichtung ist nicht verboten. Allerdings dürfen ohne Einspeisezähler keine Stromüberschüsse ins Netz eingespeist werden.

Weitere Informationen: www.bdev.de/pvherte

letzte Änderung: 12.06.2025