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Sonnenstrom - Ihr gutes Recht

PV-Anlage verkaufen oder vererben?
(23. März 2012) Da sich der Vergütungsanspruch nach EEG auf die Anlage bezieht und nicht auf den Betreiber, gilt für die jeweilige Anlage (laut EEG das Modul) die Vergütung auch weiter, wenn sich der Eigentümer ändert oder der Standort gewechselt wird.
Montiert man also Module ab und installiert sie an anderer Stelle, läuft die Vergütung ebenfalls weiter – es kommt nicht zu einer neuen Anlageninstallation und somit auch nicht zu Veränderungen bei der Vergütung.
Zum Netzanschluss verpflichtet
(22. März 2012) Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Münster beantwortet die Frage, ob der Netzbetreiber auch dann zum Anschluss einer 30-Kilowatt-Anlage am Grundstücksanschlusspunkt verpflichtet ist, wenn der dafür notwendige Netzausbau nach Auffassung des Netzbetreibers wirtschaftlich unzumutbar ist.
Im vorliegenden Fall übertrafen die Kosten des Netzausbaus 25 Prozent der Gesamtinvestitionskosten der Solarstromanlage. Das Gericht stellte fest, dass es auf die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eines Netzausbaus nicht ankäme, da nach § 5 (1) Satz 2 EEG „ein Vermutungstatbestand bestünde, nachdem der Anschluss von Anlagen bis 30 Kilowatt am Grundstücksanschlusspunkt sicherzustellen ist.“
Der Gesetzgeber habe geregelt, dass Betreiber einer Solaranlage den Anschluss von Anlagen bis 30 Kilowatt in jedem Fall am Grundstücksanschlusspunkt einfordern können. Maßgeblich sei nach Meinung des Gerichts, dass der Gesetzgeber eine Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 5 (4) EEG auch dann vorsieht, wenn die Abnahme des Stroms erst durch Veränderungen an der Infrastruktur möglich wird, also durch Optimierung, Verstärkung oder Ausbau des Netzes.
Entsprechend entschieden auch die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamm. Die Urteile stehen im Widerspruch zur Empfehlung der Clearingstelle EEG im Empfehlungsverfahren 2011/1.
Netzprüfungsgebühren ungerechtfertigt!
Frage
Ich plane eine eigene PV-Anlage. Die EnBW, mein Netzbetreiber, verlangen für den Anschluss der PV-Anlage einen Planungsauftrag, der mich 1.200 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer kosten soll. Ist dieses Vorgehen üblich, beziehungsweise gerechtfertigt? Anton Kloker, Münsingen
Antwort
Im bisherigen EEG heißt es in § 3 Absatz 2, dass Netzdaten und Anlagendaten offen zu legen sind. Daraus haben manche Netzbetreiber abgeleitet, dass sie zwar die Daten offen legen müssen, für eine Berechnung dennoch kassieren dürfen. Das Landgericht Frankfurt/Oder war anderer Ansicht und hat 2001 entschieden, dass die Offenlegung der Grunddaten und auch die Berechnung selbst für den Anlagenbetreiber kostenlos zu erfolgen hat (Aktenzeichen 6 (b) S22/01).
Im neuen EEG wird in § 13 Absatz 1 festgelegt, dass für Anlagen unter 30 Kilowatt zu vermuten ist, dass der bestehende Grundstücksanschluss für die Einspeisung ausreicht. Wenn der Netzbetreiber nachweist, dass der Anschluss zu schwach ist, dann muss er ihn auf eigene Kosten verstärken.
Frage
Wir haben eine PV-Anlage. Das RWE hat mir für die Messung der Einspeisung einen Zähler montiert und verlangt dafür 35 Euro. Was kann man tun?
Antwort
von Rechtsanwältin Dr. Christina Bönning, Aachen:
Der Einspeiser ist berechtigt, einen eigenen Zähler bei Dritten käuflich zu erwerben oder auch bei einem anderem Unternehmen möglicherweise billiger zu mieten. Der Zähler muss natürlich geeicht sein. Sie müssen den Zähler nicht von dem Netzbetreiber mieten.
In den meisten Fällen ist in der Pauschale, die der Netzbetreiber für die Miete des Zählers geltend macht, auch eine Gebühr für die Durchführung der Abrechnung enthalten. Hier muss man sich entweder über einen neuen Betrag mit dem Netzbetreiber einigen oder das Abrechnungsverfahren selber in die Hand nehmen.
Für die Auszahlung der Einspeisevergütung darf der Netzbetreiber aber keinen Betrag fordern. Das darf er nur, wenn er die Rechnungen erstellt. Anmerken möchte ich jedoch, dass man sich frühzeitig für den eigenen Zähler interessieren sollte. Wenn man erst einmal den Zähler des Netzbetreibers zulässt, entstehen Zusatzkosten für die Demontage und neue Montage des Zählers.
Bei jährlichen Gebühren von 25 Euro bis 40 Euro inklusive Mehrwertsteuer und für den Fall, dass der Netzbetreiber monatliche Abschläge auszahlt und das Abrechnungsverfahren übernimmt (mit Ausnahme der Nennung des Zählerstandes einmal im Jahr durch den Einspeiser selbst) ist der finanzielle Vorteil eines eigenen Zählers sehr gering, wenngleich er über 20 Jahre nicht zu vernachlässigen ist.



