Dämmung über Grundstücksgrenze

Bundesgerichtshof: Dämmung über Grundstücksgrenze

Von Louis-F. Stahl

(15. Juli 2022) Wenn ein bis an die Grundstücksgrenze gebautes Gebäude nachträglich mit einer Wärmedämmung ausgestattet werden soll, müssen Nachbarn einen begrenzten Überbau ihres Grundstückes grundsätzlich dulden. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof nach einem jahrelangen Streit zweier Grundstückseigentümer. Das Amtsgericht Köln bejahte im Jahr 2019 gestützt auf § 23a des Nachbarrechtsgesetzes NRW einen Duldungsanspruch auf eine geringfügige Überbauung bis 25 Zentimeter über die Grundstücksgrenze hinweg (Az. 127 C 551/17). Das Landgericht Köln hob diese Entscheidung im Jahr 2020 unter Verweis darauf auf, dass ein derartiger Eingriff in das Eigentumsrecht durch ein Landesgesetz nicht zulässig sei (Az. 29 S 223/19). Dagegen ging der dämmwillige Hauseigentümer in Revision beim Bundesgerichtshof, der wiederum die Entscheidung des Landgerichts Köln aufhob (Az. V ZR 115/20).

Die Richter am BGH stellten fest, dass landesrechtliche Regelungen zum Überbau von Grundstücksgrenzen durch Wärmedämmungen grundsätzlich zulässig sind und zudem unter Bezugnahme auf Artikel 20a des Grundgesetzes die „Verminderung von Treibhausgasemissionen im allgemeinen Interesse“ liege. Die Dämmung von Gebäuden verschaffe nicht in erster Linie dem eine solche Dämmung installierenden Eigentümer einen privatnützigen Vorteil, sondern liege vielmehr im allgemeinen Interesse, so die Karlsruher Richter.

letzte Änderung: 25.06.2013