Gasanschluss? Nein, danke!

Für den Rückbau eines Gasnetzzugangs rufen die Betreiber teils hohe Summen auf. Doch die Kunden können sich wehren.
Von Michael Herte

(18. November 2025) Es ist eine Geschichte, wie sie sich derzeit häufig in Deutschland abspielen dürfte: Eine Familie ersetzt in ihrem Haus die bisherige Gastherme durch eine Wärmepumpe. Der Anschluss ans Gasnetz wird damit überflüssig. Weil dafür Grundgebühren oder Vorhaltekosten anfallen, beantragt die Familie die Stilllegung. Der Netzbetreiber bietet den vollständigen Rückbau bis zur Versorgungsleitung für pauschal 2850 Euro an. Die hohen Kosten begründet er mit Tiefbauarbeiten, der Entfernung der Leitung und der Wiederherstellung der Oberfläche.

Die Familie will sich das nicht gefallen lassen und erhebt eine Kostenrüge nach Paragraf neun der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV Sie verlangt eine Aufschlüsselung, bietet Eigenleistungen an und fragt nach einer bloßen Stilllegung anstelle des Rückbaus. Daraufhin lenkt der Netzbetreiber ein und bietet eine kostenfreie Trennung im öffentlichen Bereich sowie den Ausbau des Zählers an. Den Rückbau auf dem Privatgrund übernimmt die Familie selbst. Die Kosten sinken dadurch erheblich.

 ED 03/2025 Gasanschluss? Nein, danke! (S.24) 

Rechtlicher Rahmen

Laut der NDAV ist der Netzanschluss Teil der Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Änderungen, Abtrennungen oder Beseitigungen dürfen nur durch diesen oder seine Beauftragten erfolgen. Arbeiten an der Kundenanlage obliegen eingetragenen Installationsbetrieben. Paragraf neun bestimmt, dass nur die bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten verlangt werden dürfen. Pauschalen sind zwar zulässig, ihre Berechnungsgrundlagen müssen jedoch offengelegt werden. Eigenleistungen des Kunden, etwa beim Tiefbau, sind anzurechnen. Der Netzanschlussvertrag kann mit Monatsfrist gekündigt werden.

Inaktiver Anschluss, Stilllegung, Rückbau

Bei einem inaktiven Anschluss bleiben der Anschluss selbst und Messeinrichtungen erhalten, die Gaslieferung ruht lediglich. Für die Vorhaltung darf der Netzbetreiber eine Pauschale berechnen. Da die Anlage weiterhin unter dem Gasdruck des Netzes steht, muss der Eigentümer die Sicherheit der Anlage gewähren. Es können Kosten entstehen.

Die Stilllegung bedeutet die Unterbrechung des Anschlusses im Gebäude: Absperreinrichtung schließen, Zählerausbau, Entgasung. Die Anlagenteile bleiben vorhanden, sodass eine Wiederinbetriebnahme möglich ist.

Der Rückbau schließlich ist endgültig: Die Anschlussleitung und die Anlagenteile werden entfernt. Eine neue Versorgung wäre nur über einen Neuanschluss möglich. Der Rückbau empfiehlt sich daher meist nur bei zwingenden baulichen Gründen.

Streitfrage: Kosten laut NDAV

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu Kosten bei Trennung oder Rückbau fehlt, ebenso höchstrichterliche Rechtsprechung. In der Fachliteratur wird dies uneinheitlich bewertet. Deswegen lohnt es sich, wenn Verbraucher eine Kostenrüge erheben und eine detaillierte Aufschlüsselung verlangen und Eigenleistungen geltend machen. Reagiert der Netzbetreiber nicht, kommen Beschwerde, Schlichtung oder Klage in Betracht. Das Amtsgericht München hat klargestellt, dass überhöhte Pauschalen nicht ohne weiteres durchsetzbar sind.

Wer den Gasanschluss nicht mehr benötigt, sollte folglich systematisch vorgehen und den Liefer-, Messstellen- und Netzanschlussvertrag kündigen. Falls die Kosten in den AGB oder auf Anfrage unschlüssig sind, sollte man formlos die Kosten rügen und Aufschlüsselung verlangen sowie Eigenleistung anbieten.

letzte Änderung: 25.06.2013