Preiserhöhungen: Hinweis im Kundenportal reicht nicht
Von Michael Herte
(20. Juli 2026) Versorger müssen eindeutig auf Tariferhöhungen hinweisen, ansonsten sind sie ungültig. Unser Tipp: Prüfen Sie, wie Ihr Anbieter Sie informiert hat.
Energieversorger passen ihre Tarife immer wieder an. Verbraucher sollten dabei genau hinschauen, denn nicht immer informieren die Versorger so, dass Preiserhöhungen auch gültig sind. Das zeigt ein Rechtsstreit von 2021. Darin ging es um die Frage, ob ein Versorger Preisänderungen wirksam mitteilt, wenn diese lediglich im Online-Kundenportal hinterlegt werden. Das OLG Düsseldorf verneinte dies 2023 und der Bundesgerichtshof bestätigte diese Auffassung 2025.
Relevant ist dies für Kunden in Sonderverträgen außerhalb der Grundversorgung. Die Gerichte stellten klar: Es genügt nicht, eine Preiserhöhung lediglich im Kundenportal bereitzustellen. Energieverbraucher müssen so informiert werden, dass sie die Preisänderung tatsächlich zur Kenntnis nehmen können. Eine Hinterlegung im Kundenportal kann zwar zulässig sein, wenn zusätzlich ausdrücklich auf die konkrete Preiserhöhung hingewiesen wird. Allgemeine E-Mails mit Hinweisen auf eine »wichtige Mitteilung im Kundenpostfach« oder »hinterlegte Preisinformationen« genügen jedoch nicht.
Die Entscheidung hat über den konkreten Fall hinaus Bedeutung. Immer dann, wenn Versorger Preiserhöhungen ankündigen, müssen diese Spielregeln beachtet werden. Werden Kunden nicht ordnungsgemäß informiert, kann die Preisänderung im Einzelfall unwirksam sein. Die Folge ist nicht etwa ein nachträgliches Sonderkündigungsrecht. Vielmehr darf der Versorger dann nur die bisherigen Preise abrechnen.
Heben Sie daher Mitteilungen zu Preisänderungen auf und prüfen Sie, wie Ihr Versorger die Erhöhung angekündigt hat. Wurde nur im Kundenportal informiert oder war der Hinweis darauf zu unkonkret, sollten Sie die Wirksamkeit der Preiserhöhung überprüfen lassen.