EuGH springt Fernwärmekunden bei 

(2. Oktober 2026) Jahrelang hat der Bundesgerichtshof (BGH) Verbraucherrechte unzulässig beschnitten. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) dem ein Ende gesetzt. Die vom BGH erfundene »Dreijahresregel« widerspricht europäischem Recht. Das Kammergericht Berlin hatte den EuGH dazu befragt. 

Es geht um Preiserhöhungen für Strom, Gas und Fernwärme. Außerhalb der Grundversorgung mit Strom und Gas sowie bei der Fernwärme ist eine Preiserhöhung nur zulässig, wenn sie auf einer vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel fußt. Was passiert, wenn eine Preiserhöhungsklausel sich als unwirksam herausstellt, wie oft bei Fernwärmeverträgen? Dann sind darauf gestützte Preiserhöhungen unwirksam – Verbraucher können zu viel bezahlte Beträge vom Versorger zurückfordern. Der gültige Preis ist dann der ursprünglich vereinbarte. Der achte Senat des Bundesgerichtshofs urteilt seit 2012 abweichend davon nach einer »Dreijahresregelung«, ungeachtet nahezu einhelliger massiver Kritik des rechtlichen Schrifttums: Verbraucher können Preiserhöhungen nur bis drei Jahre nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung rückwirkend beanstanden. Wird nicht innerhalb dieser Frist widersprochen, gelten die Preise als akzeptiert und können nicht mehr angefochten werden.

Dies beschneidet die Verbraucherrechte deutlich. Denn zwischen dem ursprünglich vereinbarten Preis und dem drei Jahre zurückliegenden kann es einen beträchtlichen Unterschied geben. Die BGH-Rechtsprechung hat dem Versorger die Früchte der von ihm zu verantwortenden unzulässigen Preisklausel überlassen. Das hat der EuGH nun endlich beendet. Allerdings können die bisherigen auf der »Dreijahresregelung« basierenden Urteile nicht angefochten werden. Künftig gilt aber die »Dreijahresregelung« nicht mehr. Ein großer Sieg für die Verbraucherrechte. Mehr dazu hier.

letzte Änderung: 24.07.2023