Fernwärme - Ihr gutes Recht
Kommunaler Rückkauf und Rabatte
Von Leonora Holling
(3. Dezember 2020) Städte und Gemeinden, die ihren Grund und Boden für den Ausbau von Fernwärmenetzen zur Verfügung stellen, erhoffen sich nicht selten im Gegenzug eine günstige Wärmeversorgung für kommunale Liegenschaften wie Bibliotheken, Schulen oder Bäder. Ob ein Rabatt auf Fernwärmeleistungen für den Eigenverbrauch der Kommune zulässig ist und in der vertraglichen Vereinbarung zwischen Kommune und Fernwärmeunternehmen verankert werden kann, ist jedoch fraglich. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Kommunalabgabenverordnung (KAV), der eine solche Möglichkeit vorsieht, bezieht sich nämlich nur auf Strom und Gas. Ein entsprechendes Begehren der Kommune könnte sogar ganz im Gegenteil nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) kartellrechtswidrig sein, da zwei getrennte Verträge über getrennte Leistungen miteinander verknüpft werden. Kommunen, die solche verknüpften Forderungen aufstellten, wurden bereits Regelungen wie Versicherungsbürgschaften für einen später erforderlichen Rückbau des Netzes durch die Aufsichtsbehörden wieder gestrichen.
Diskutiert wurde in letzter Zeit auch die Frage, ob ein Fernwärmeunternehmen von der Kommune rückgekauft werden kann. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Fernwärmeunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen den Betrieb einstellen will. Hier kommt es darauf an, inwieweit eine sogenannte Endschaftsklausel vereinbart worden ist. Diese sieht für gewöhnlich vor, dass nach Ablauf des Gestattungszeitraums das Fernwärmeunternehmen berechtigt ist, von der Kommune die entgeltliche Übernahme des Fernwärmenetzes zu verlangen. Selbstverständlich kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen alternativ einen Rückbau des Fernwärmenetzes betreiben. Ob eine verpflichtende Rückkaufklausel zulässig sein kann, wird kontrovers diskutiert. Insbesondere wird argumentiert, dass ein Unternehmen im Regelfall kein Interesse hat, seine Vermögensgegenstände, wie sein Netz, zu veräußern. Eine solche Klausel könnte daher sittenwidrig und auf Grundlage von § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig sein.
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