ED 04/21 Dauerbrenner Flüssiggas (S.10-13)

Liefervertrag beenden

Hilfe beim Ausstieg aus einem langfristigen Flüssiggas-Vertrag bietet der Bund der Energieverbraucher

Wann enden Flüssiggasverträge?

Das Geschäftsmodell der meisten Flüssiggasanbieter basiert auf einem vom Verbraucher gemieteten Gastank. Die Preise für das Flüssiggas werden dabei vom Anbieter diktiert. Doch auch Flüssiggaskunden haben Rechte, von denen sie Gebrauch machen sollten.

(12. September 2016) Verbraucher mit einem Miettank haben keine Möglichkeit, sich gegen die einseitig festgelegten und oft überhöhten Preise zu wehren. Insbesondere dürfen sie  den gemieteten Tank nicht einfach von einem der vielen freien Gasanbieter befüllen lassen. Der Verbraucher hat drei Möglichkeiten:

  1. Mit dem Flüssiggasanbieter über den Preis verhandeln und sich auf einen für beide Seiten akzeptablen Preis einigen.
  2. Berufung auf einen „billigen“ Preis, zu dem der Anbieter nach § 315 BGB deshalb verpflichtet ist, weil er den Preis einseitig festlegt. Der Verbraucher kann die Rechnung kürzen oder unter Vorbehalt zahlen. Der Anbieter könnte dann aber die weitere Belieferung ablehnen. Das wäre zwar rechtswidrig, aber der Verbraucher könnte sich dagegen kaum wehren. Auch ist eine gerichtliche Auseinandersetzung langwierig, teuer und nervenaufreibend. Zudem hängt die Chance auf einen Gewinn von den konkreten Umständen des Einzelfalls und von der Sichtweise des zuständigen Richters ab.
  3. Als dauerhafte Lösung bleibt oft nur, den Tankmietvertrag zu kündigen, einen eigenen Tank zu kaufen und beim jeweils günstigsten Anbieter zu tanken.

Verbraucher mit einem Miettank sollten ihre Möglichkeiten und ihre Rechte genau kennen und sich keinesfalls mit einem überhöhten Preis kampflos abfinden. Eine gute Richtschnur für faire Preise sind die vom Bund der Energieverbraucher e.V. wöchentlich veröffentlichen Preise freier Anbieter.

93 333 Flüssiggastank im Garten / Foto: Dr. Fuchs, Flüssiggas

Vertragskündigung

Viele Verbraucher wissen gar nicht, dass sie unter Umständen auch vorzeitig aus einem auf lange Dauer geschlossenen Vertrag herauskommen können. Beispielhaft soll hier Frau Katrin Meier geschildert werden (Name von der Redaktion geändert). Sie fragte, mit welcher Frist sie einen Flüssiggas-Liefervertrag kündigen kann. Im Vertrag wurde eine Laufzeit von zehn Jahren vereinbart. Die Laufzeit sollte sich stillschweigend um jeweils zwei weitere Jahre verlängern, wenn der Kunde nicht mindestens drei Monate vor Ablauf schriftlich kündigt. Der Rechtsanwalt Volker Speckmann bearbeitet zahlreiche Flüssiggas-Streitfälle für den Verein. Er hat Folgendes dazu ausgeführt:

„Da nach Ihrer Mitteilung bei Vertragsabschluss über die Möglichkeit verschiedener Vertragslaufzeiten überhaupt nicht gesprochen wurde, gehe ich davon aus, dass der damalige Vertreter der Firma Tyczka dies in den Vertrag von sich aus eingesetzt hat. Damit sind die Vertragslaufzeit und die Verlängerungsklausel einseitig vorgegeben worden. Sie stellen somit eine allgemeine Geschäftsbedingung dar. Nach § 309 Nr. 9 BGB dürfen in allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch keine längeren Vertragslaufzeiten als zwei Jahre und keine stillschweigenden Verlängerungen von mehr als einem Jahr vorgegeben werden.

Damit ist die entsprechende Regelung über die Vertragslaufzeit ihres Flüssiggasliefervertrags unwirksam. Dies führt dazu, dass keine Laufzeitvereinbarung zugrunde zu legen ist. Es handelt sich um einen Vertrag mit unbestimmter Dauer. Sie sind berechtigt, einen solchen Vertrag jederzeit mit einer angemessenen Frist zu kündigen. Als angemessen können hier zwei Monate gelten, da sich die Firma in dieser Zeit auf die Rückholung des Tanks einstellen kann.

Sie haben laut Vertrag allerdings die Kosten der Entleerung, der Demontage und des Rücktransports zu tragen. Hierzu hat die Firma Ihnen bereits einen Preis genannt. Ich bin der Auffassung, dass auch die Vertragsregelung bezüglich der Kostenübernahme unwirksam sein könnte. Dies ist aber seitens der Gerichte noch nicht abschließend geklärt. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch die Preisanpassungsklausel unwirksam ist“.

Ergänzend weist Rechtsanwalt Speckmann auf ein Urteil des Amtsgerichts Stade vom 08.05.2013 (Az. 63 C 553/10) hin. Darin hat das Gericht die in dem Flüssiggasvertrag abgedruckte und damit vorgegebene Bedingung, dass der Kunde bei Beendigung des Liefervertrages die Absaugkosten und die Abtransportkosten zu tragen hat, für unwirksam erklärt. Auch das Amtsgericht Magdeburg hat in einem Urteil vom 30.11.2011 die Abwälzung der Rückholkosten zwar bei einem Vertrag mit einem Unternehmer zugelassen, bei einem Vertrag mit einem Verbraucher aber nach § 307 BGB als unzulässig angesehen.

Die Abwälzung der Kosten für das Absaugen und die Rückholung des Flüssiggastanks auf den Kunden stellt nach Auffassung von Rechtsanwalt Speckmann bei einem Verbraucher eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 BGB dar. Diese Abwälzung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und schränkt wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist.
Gleichgültig, ob die Überlassung des Tanks als Mietvertrag oder Leihe zu bewerten ist, ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Tank um einen recht unhandlichen Gegenstand handelt, dessen Transport eine gewisse Sachkunde sowie technisches Gerät erfordert (so AG Magdeburg) und nur durch das Flüssiggasunternehmen möglich ist. Die Zuverfügungstellung eines Flüssiggastanks liegt darüber hinaus im überwiegenden Interesse des Flüssiggaslieferanten, da der Kunde an diesen Lieferanten langjährig gebunden wird. Es dürfte daher in den überwiegenden Fällen allein Sache des Flüssiggasunternehmens sein, den Tank abzusaugen und abzutransportieren.

Darüber hinaus enthalten die von den Flüssiggasunternehmen vorformulierten Regelungen über die Kostenübernahme durch die Kunden keine Begrenzung hinsichtlich dieser Kosten. Damit sieht sich ein Kunde, der den Vertrag kündigen will, mit dem Risiko einer hohen Belastung bezüglich der Rückholkosten konfrontiert, die er von vornherein nicht einschätzen kann. Dies führt zu einer Einschränkung des Rechts zur Kündigung. Im Verhältnis zum Verbraucher muss dieses Kostenrisiko als unzulässige Einschränkung der Kündigung angesehen werden.

Abtransportklausel meist unzulässig

In den letzten Jahren werden von den Flüssiggasunternehmen immer mehr sogenannte Zählerverträge mit den Kunden abgeschlossen. Der Kunde bestellt daher nicht selbst eine Tankfüllung und bezahlt diese, sondern es wird über einen Gaszähler die jeweilige konkrete Entnahme festgehalten. Die Bezahlung erfolgt durch monatliche Abschläge und einer konkreten Jahresabrechnung. Bei dieser Vertragssituation stellt der Flüssiggastank auf dem Grundstück des Kunden letztlich eine vorgeschobene Lagerstätte dar, die das Unternehmen nach eigener Entscheidung befüllt.

Nicht der Kunde, sondern das Unternehmen allein nutzt diese Lagerstätte. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat das Unternehmen die von ihr allein genutzte Tankanlage auf eigene Kosten zu entfernen. Eine Abwälzung dieser Kosten auf den Kunden durch allgemeine Geschäftsbedingungen muss auch hier als unzulässig gewertet werden. Etwas anderes gilt jedoch für die Kosten der Beseitigung der Erddeckung bei unterirdischen Tanks. Diese Kosten muss in der Regel der Kunde selbst tragen, wenn die unterirdische Lagerung des Tanks auf seinen Wunsch hin erfolgte.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einseitig vorgegebene Preisanpassungsregelungen in Energielieferverträgen zulässig sind, hat sich der Europäische Gerichtshof bereits in einem Urteil vom 21.03.2013 geäußert. Danach sind derartige Klauseln zu prüfen:

  • Genügen sie den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz,
  • Ist der Anlass und der Modus der Änderungen dieser Entgelte in dem Vertrag so transparent dargestellt werden, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständliche Kriterien absehen kann,
  • Kann der Verbraucher ein ihm dabei eingeräumtes Kündigungsrecht tatsächlich nutzen.

An dieser Stelle können die vielen unterschiedlichen Preisanpassungsklauseln, die die einzelnen Flüssiggasunternehmen verwenden, nicht besprochen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist entscheidend, dass dem Unternehmen über die Preisanpassungsklausel nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, nachträglich seine Gewinnspanne zu erhöhen. Zudem muss gewährleistet sein, dass für eine Preisanpassung nicht allein die Preisentwicklung bei den eigenen Bezugspreisen der Flüssiggasunternehmen zugrunde gelegt werden dürfen, sondern auch etwaige Preisreduzierungen bei anderen Kostenpositionen berücksichtigt und gegengerechnet werden. Verletzen einseitig vorgegebene Preisanpassungsklauseln diese Grundsätze, so sind sie von vornherein unwirksam und können zurückgewiesen beziehungsweise schon bezahlte Beträge zurückgefordert werden.

Günstiger tanken - mit Haken

Im Vertragstext von Flüssiggas-Verträgen lauern viele Fallstricke für Verbraucher.

Günstiger tanken - mit Haken

Im Vertragstext von Flüssiggas-Verträgen lauern viele Fallstricke für Verbraucher. Die Energiedepesche klärt auf, welche Rechte Verbraucher haben.

(3. Juli 2008) - Mein Flüssiggas-Vertrag läuft seit vielen Jahren. Wenn ich günstigere Preise nachweisen konnte, zum Beispiel die Gasrechnung meines Schwagers, bekam ich den gleichen Preis. Nun weigerte sich mein Versorger, auf den Preis von G. einzusteigen - daraufhin bat ich um schriftliche Bestätigung, dass ich für diese Lieferung aus dem Vertrag entlassen würde, um bei G. zu tanken. Mein Lieferant bestätigt dies, wirft mir aber Vertragsbruch vor und kündigt den Liefervertrag und die Anmietung des Tanks.

Rolf Bernard

Rechtsanwalt Gerd Rentzmann beantwortet wichtige Fragen

Muss ich die Kosten für den Abbau des Tanks zahlen?

Grundsätzlich ist es so, dass jede Flüssiggasvertriebsfirma den Abbau des Tanks im Vertrag regelt. Ist diese Klausel in dem genannten Vertrag enthalten, müssen Sie die tatsächlich angefallenen Kosten zahlen. Dafür können Sie einen exakten Nachweis verlangen.

Gibt es eine Chance, den Tank zu kaufen?

Vom Rechtlichen her gibt es keine Chance, den Tank zu kaufen, wenn die Flüssiggasfirma im Rahmen des Mietvertrages ausdrücklich geregelt hat, dass der Tank nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird. Daraus folgt, dass Sie im Rahmen eines Mietvertrages keinen Anspruch auf käuflichen Erwerb des Tanks haben.

In der Regel scheuen die Flüssiggasoligopolisten den Verkauf eines Gastanks wie der Teufel das Weihwasser: Damit verlieren sie ihre Kunden endgültig, da diese ohne weitere Liefervertragsbindung in der Regel am freien Flüssiggasmarkt selbst Gas zum günstigsten Preis ordern können. Die Kosten für einen eigenen Tank haben Sie durch diesen günstigeren Gasbezug in der Regel binnen anderthalb bis zwei Jahren wieder erwirtschaftet.

Habe ich weiterhin Anspruch auf Vertragserfüllung durch den bisherigen Anbieter?

Uns ist nicht ersichtlich, worin Ihr Vertragsbruch bestehen soll. Sollten Sie beispielsweise fremdbetankt haben ohne Einwilligung, wäre dies selbstverständlich ein fristloser Kündigungsgrund einschließlich des Behältermietvertrages. Entscheidend ist aber, ob Sie tatsächlich einen Vertragsbruch begangen haben und worin dieser bestehen soll.

Darüber hinaus ist von weiterer entscheidender Bedeutung, ob Ihnen ein möglicher Vertragsbruch bewiesen werden kann.

Es müsste von Ihnen in aller Ruhe und Sachlichkeit aufgeklärt werden, worin der behauptete Vertragsbruch bestehen soll. Wenn beispielsweise eine rein ins Blaue hinein erhobene Behauptung aufgestellt wurde, dass Sie einen Vertragsbruch begangen haben sollten, dann liegt die Beweispflicht dafür beim Lieferanten.

Wie komme ich zu einem eigenen Flüssiggastank?

(15. März 2004) - Der Bundesgerichtshof hat im September 2003das Befüllen fremder Flüssiggastanks fürunzulässig erklärt.

Wie komme ich zu einem eigenen Flüssiggastank?

(15. März 2004) - Der Bundesgerichtshof hat im September 2003 das Befüllen fremder Flüssiggastanks für unzulässig erklärt. Die Preise der freien Flüssiggasanbieter liegen derzeit um circa 20 bis 30 Cent je Liter unter den Preisen der Unternehmen des Deutschen Verbandes Flüssiggas.

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Seite 84
1991-2003

Wer einen Flüssiggastank von einem Flüssiggasunternehmen gemietet hat, der kann aufgrund des BGH-Urteils die günstigen Angebote der freien Anbieter nicht wahrnehmen. Bei der Befüllung eines einzigen 3.000-Liter-Tanks zahlt der Verbraucher ohne eigenen Tank auf diese weise 750 Euro mehr. Bereits nach zwei Befüllungen hat sich ein eigener Flüssiggastank rentiert. Doch wie kommt man aus einem Liefervertrag wieder heraus?

Folgende Punkte sind zu beachten:
  • Sofort (!!) mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein den bestehenden Liefervertrag zum nächstmöglichen Termin kündigen. Der nächstmögliche Termin ist bei einer Vertragslaufzeit unter zwei Jahren das Vertragsende.
  • Wenn die Vertragslaufzeit mehr als zwei Jahre beträgt, vorfristig kündigen (vergleiche rechts).
  • Bei Lieferungen während der Vertragslaufzeit unzulässige Preisklauseln zurückweisen (rechts).
  • Übernahme des vorhandenen Tanks zu einem angemessenen Preis verhandeln. Derzeit lehnen es die großen Flüssiggasfirmen ab, den Tank dem Kunden zu verkaufen. • Jeder Erwerb muss schriftlich dokumentiert werden. Das Dokument gut aufheben. Dies ist unerlässlich für die Belieferung durch einen freien Händler.
  • Kümmern Sie sich um einen neuen Lieferanten, zum Beispiel mit Hilfe des Bund der Energieverbraucher.
  • Eigenen Tank erwerben. Alle seriösen freien Lieferanten besorgen Ihnen einen neuen Tank, den Sie erwerben können. Je nach Größe kostet ein neuer Tank zwischen 1.200 und 2.200 Euro.
  • Wurde im alten Liefervertrag die Abholung des Tanks zu einem Festpreis vereinbart, dann sollte im Kündigungsschreiben ein Abholtermin genannt werden.
  • Wichtigste Regel: Cool bleiben und sich nicht einschüchtern lassen.
  • Tauschen Sie sich mit anderen aus, zum Beispiel im Forum von energieverbraucher.de .
Liefervertrag beenden

Tipp: Wer aus einem längerfristigen Liefervertrag aussteigen will, dem hilft der Bund der Energieverbraucher: (siehe nächster Abschnitt!)

Liefervertrag beenden

Hunderttausende rechtswidrige Verträge kommen Verbraucher teuer zu stehen
Bund der Energieverbraucher e.V. bietet Unterstützung.


Wer aus längerfristigen Bezugsverträgen vorzeitig aussteigen will, dem bietet der Bund der Energieverbraucher e.V. Hilfe und Beratung an. Denn Flüssiggas kann man sehr viel günstiger auf dem freien Markt einkaufen. Die meisten der etwa 430.000 deutschen Tankgaskunden haben mehrjährige Bezugsverträge abgeschlossen. Ein überwiegender Teil der über zweijährigen Lieferverträge dürfte dabei rechtswidrig sein.

Der Bund der Energieverbraucher weist regelmäßig auf die günstigen Bezugsmöglichkeiten von Flüssiggas auf dem freien Markt hin.

Das deutsche Recht läßt zum Schutz der Verbraucher Lieferverträge mit mehr als zweijähriger Vertragsdauer nur auf Wunsch des Kunden zu. Dazu gibt es eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen.

Unzulässig lange Verträge können vom Kunden mit einer jederzeitigen dreimonatigen Frist gekündigt werden.

Selbst wenn im Vertrag vermerkt wurde, daß die Laufzeit mit dem Kunden individuell ausgehandelt wurde, trifft dies in der Regel nicht zu, wie eine Unzahl von Fällen belegt. Durch handschriftliche Eintragungen der Vertragslaufzeit wird ein individuelles Verhandeln oft nur vorgetäuscht.

Immer noch versuchen viele Flüssiggasunternehmen, uninformierte Kunden fünf- oder zehnjährige Verträge unterschreiben zu lassen.Bei Abschluß der langfristigen Verträge wird oft eine Gebühr für die langfristige Nutzung eines Tanks vereinbart, die der Kunde zu zahlen hat.

Wird der Vertrag nun vom Kunden vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit gekündigt, dann gibt es die Tanknutzungsgebühr zeitanteilig zurück. Der Tank wird vom bisherigen Lieferanten zurückgenommen. Die Kosten für die Abholung muß zwar der Kunde entrichten, sofern dieser Preis angemessen ist.

Als Richtschnur kann ein Betrag von höchstens 500 Euro gelten.

Der Kunde muß sich dann einen neuen Tank besorgen. Das kann sich schnell lohnen, weil freie Flüssiggashändler den kostbaren Stoff deutlich günstiger anbieten.

Händler, die marktgerecht anbieten, brauchen die Kunden nicht mit Verträgen zu knebeln. Der Ausstieg aus einem längerfristigen Vertrag und der Kauf eines eigenen Tanks macht sich meist nach etwa zwei Jahren bezahlt und spart alle weiteren zwei Jahre die Kosten eines neuen Tanks: Geschenktes Geld!

Tipp: Wer aus einem längerfristigen Liefervertrag aussteigen will, dem hilft der Bund der Energieverbraucher:

letzte Änderung: 12.09.2016