Tipps zum Flüssiggas

Goldene Regeln beim Abschluß von Flüssiggaslieferungsverträgen

(15. August 2002) Heutzutage gilt beim Abschluß von Verträgen der Grundsatz der Privatautonomie. Dies bedeutet, daß jeder Mensch in unserer Gesellschaft die Freiheit besitzt, seine Lebensverhältnisse durch Vertrag eigenverantwortlich zu gestalten. Die praktische Erfahrung zeigt jedoch, daß es an der Umsetzung des Grundsatzes der Privatautonomie gerade im Bereich von Flüssiggaslieferungsverträgen mangelt.

83 Flüssiggas Anlieferung

Die Prüfung der vom Vertreter der Gasfirma vorgelegten Verträge stellt für den Durchschnittsverbraucher oftmals ein Problem dar. So soll in Kürze der Vertrag "in Ruhe" durchgelesen werden, was allerdings durch die Hektik, die der Vertreter bei einem Vertragsabschluß erzeugt, nicht immer möglich ist.

Auch die Bitte mancher Verbraucher, den Vertrag zur Prüfung auszuhändigen, scheitert oft am Veto des Vertreters. Dennoch sollte man auf eine ausreichende Prüfung des Vertrages gegenüber dem Vertreter der Gasfima bestehen.

Denn die Erfahrung lehrt, daß sich die Verbraucher erst dann mit dem unterzeichneten Vertrag beschäftigen, wenn sie sich von der Gasfirma ungerecht behandelt fühlen.

Vorsicht: Stolperfallen
  • Dem Verbraucher wird häufig der Unterschied zwischen Nutzung und Kauf nicht ausreichend erläutert. Bei der Nutzung des Flüssiggasbehälters wird eine Einmalzahlung geleistet, die den Verbraucher dann lediglich zum Gebrauch des Behälters berechtigt. Er wird allerdings zu keiner Zeit Eigentümer des Behälters. Bei der Nutzung ist er bezüglich der TÜV Kosten und Reparaturen nach wie vor auf die Gasfirma angewiesen.
    Für die Gasfirmen ist der Abschluß eines Vertrags zur Miete/ Nutzung eines Behälters wesentlich vorteilhafter, da sie als Eigentümer des Behälters mehr Einfluß auf den Verbraucher ausüben können. Im Übrigen können sie nach Vertragsende nochmals Einnahmen erzielen, welche durch die Abholung, Reinigung und TÜV Abnahme entstehen.
  • Der Verbraucher sollte darüber hinaus unbedingt beachten, daß das gesprochene Wort bei Vertragsverhandlungen nichts wert ist. Der Vertreter der Gasfirma kann dem Verbraucher alles erläutern und garantieren. Der Verbraucher hat in einer späteren gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung mit der Gasfirma immer die Beweislast.
    Das bedeutet, er muß darlegen, daß ihm bestimmte Punkte, welche im Vertrag nicht aufgeführt worden sind, vom Vertreter zugesichert wurden. Ein solcher Nachweis kann nur in den seltensten Fällen erfolgreich geführt werden. Unproblematischer ist es dann, wenn sonstige Vereinbarungen schriftlich festgehalten worden sind.
  • Schließlich sollte bereits bei Abschluß des Vertrages an das Vertragsende gedacht werden. Bei der Behälterabholung entstehen Kosten für Abholung, Reinigung und Aufarbeitung, TÜV Prüfungsvorbereitung und TÜV-Abnahme. Diese Kosten kann man bereits bei Vertragsabschluß in Form eines Festpreises bzw. durch Festlegung einer Obergrenze fixieren.

Flüssiggas - Tipps

(15. August 2002)

1. Neuanschaffung
  • Wenn Sie sich eine flüssiggasbetriebene Heizung einbauen lassen wollen, holen Sie die Angebote verschiedener Firmen über Preis für Tank, Wartung, Miete und Installationskosten ein.
  • Lassen Sie sich bei Vertragsabschluß maximal nur auf eine zweijährige Laufzeit ein! Verlängern können Sie immer noch.
  • Geben Sie keine Einzugsermächtigung für Ihr Konto. Dann haben Sie mehr Spielraum, falls Sie mit den Preisen unzufrieden sind.
  • Falls Sie langfristig mit Flüssiggas heizen wollen, empfiehlt sich der Kauf eines Behälters. Dann können Sie auf dem freien Markt einkaufen. Achtung: Keinen Gasabnahmevertrag für den Tank abschließen!
2. Kündigung
  • Verträge mit einer - in den allgemeinen Geschäftsbedingungen - vereinbarten Laufzeit über zwei Jahre sind unwirksam und damit kündbar. Sie können sich gegenüber ihrem Lieferanten auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30.5.90, Aktenzeichen 12 O 92/89 berufen. Ausnahme: Die Vertragslänge kam auf Ihren ausdrücklichen Wunsch zustande, ist also nicht Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Siehe dazu auch Ihr gutes Recht.
  • Kommt es wegen der Kündigung zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, müssen Sie nachweisen, daß die Dauer des Vertrages vom Lieferanten, also nicht von Ihnen selbst, festgelegt wurde. Falls bei Ihnen die Vertragslänge per Schreibmaschine eingetragen wurde, gilt das noch nicht als individuell ausgehandelt. Hilfreich sind Zeugen der Verkaufsverhandlung oder Nachbarn mit ähnlichen Verträgen. Dem Bund der Energieverbraucher können Sie Ihren Vertrag zur Überprüfung vorlegen. Siehe dazu auch Liefervertrag beenden .
3. Preise
  • Kaufen Sie Ihr Gas im Sommer ein. Dann sind die Preise um etwa ein Drittel günstiger.
  • Informieren Sie sich über die Preise der Konkurrenz. Verhandeln Sie mit Ihrem Lieferanten, wenn das Angebot der anderen Anbieter deutlich günstiger ist. Manche Firmen bieten sogar eine Klausel an, die den Bezug von Fremdgas erlaubt, falls die eigene Firma nicht zu dem Angebot der Konkurrenz liefern kann oder möchte.
  • Wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen, fragen Sie den Bund der Energieverbraucher nach dem für Sie günstigsten Flüssiggaslieferanten. Siehe dazu Preisinformationen zu Flüssiggas

335 Geldscheine

letzte Änderung: 24.08.2026