Recht auf Senkung?
(9. Januar 2016) Das Landgericht Köln hat in einem Beschluss (Az. 9 S 14/15 vom 10. Februar 2015) ein Urteil des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach bestätigt. Der Verbraucher hatte einen Kaminofen angeschafft und ein Fenster erneuert sowie die Kellerwände isoliert. Er klagte vor Gericht auf eine Senkung seines Anschlusswertes von vorher 23 kW auf vier Kilowatt. Obwohl das Gericht diesen Anspruch im Ergebnis verneinte, gibt doch die Begründung dieser Ablehnung einige Hinweise darauf, wie in anderen Fällen erfolgreicher vorgegangen werden kann.
- Kündigen Sie Ihren Fernwärmevertrag sofort und schriftlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Oft laufen die Verträge sehr lange und verlängern sich automatisch, wenn sie nicht gekündigt werden. Denn ein Vertragsende eröffnet Ihnen eine Verhandlungsmöglichkeit, auch wenn Sie praktisch keine andere Wahl haben, als sich weiter von dem bisherigen Versorger beliefern zu lassen. Dennoch können Sie vor dem Abschluss eines neuen Vertrags eine Herabsetzung des Anschlusswertes verlangen. Das Landgericht Köln dazu: „Wärmedämmmaßnahmen ermöglichen nach Ablauf des Vertrags eine Neuverhandlung des Wärmeanschlusswertes auf der Basis des durch die energetischen Maßnahmen verminderten Wärmebedarfs. Bis dahin ist den Klägern ein Festhalten am Vertrag nicht unzumutbar“. Im Umkehrschluss sagt das Gericht damit: Nach Vertragsende ist eine Absenkung des Anschlusswertes durch den Versorger durchaus nicht unzumutbar, wenn es dafür nachvollziehbare Gründe gibt.
- Derzeit kündigen zahlreiche Fernwärmeversorger flächendeckend die alten Verträge, um neue Preise und neue Preisanpassungsklauseln durchzusetzen. Nutzen Sie als Betroffener eine solche Kündigung auf jeden Fall, um eine eventuell sinnvolle Senkung des Anschlusswertes durchzusetzen.
- Legen Sie eine nachvollziehbare Heizlastberechnung (nach DIN 12831) vor, die belegt, um welchen Betrag sich der Wärmebedarf durch Sanierungsmaßnahmen verringert hat und welchen Wärmebedarf das Gebäude derzeit aufweist. Im dem vom Gericht verhandelten Fall war der vom Verbraucher verlangte neue Wärmeanschlusswert weder plausibel noch nachvollziehbar dargelegt worden.
- Viele Versorger reduzieren die Wärmeanschlusswerte problemlos, wenn ein nachvollziehbar dargelegtes Verlangen des Verbrauchers vorliegt.
Fazit: Einen rechtlichen Anspruch auf eine Verringerung ihrer Anschlussleistung im laufenden Vertrag haben Sie auf Grund der derzeitigen Gesetzeslage nicht. Wenn Sie Ihr Begehren aber gut begründen oder notfalls kündigen und bis zum Vertragsende abwarten, dann haben Sie gute Chancen, ihren Anspruch selbst in einer gerichtlichen Auseinandersetzung durchzusetzen. Prüfen Sie Ihren Fernwärme-Anschlusswert. Wenn er deutlich zu hoch ist, dann verlangen Sie eine Herabsetzung. Weigert sich der Versorger, dann sollten Sie auch vor einer Kündigung und gerichtlichen Durchsetzung nicht zurückschrecken, vorzugsweise wenn Sie durch eine Rechtsschutzversicherung geschützt sind oder in den Prozesskostenfonds vom Bund der Energieverbraucher einzahlen.