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ED 04/14 Bürgerprotest: Beispiel Lübeck (S.18)
Recht auf Leistungsanpassung

Recht auf Leistungsanpassung

Von Louis-F. Stahl

(16. Juni 2022) Fernwärmekunden zahlen häufig einen erheblichen Teil ihrer Wärmekosten nicht für tatsächlich verbrauchte Energie pro Kilowattstunde, sondern als festen Leistungspreis für die ihnen zur Verfügung gestellte Anschlussleistung. Bisher hatten Verbraucher nur geringe Chancen, eine einmal vereinbarte Anschlussleistung und damit ihre Grundkosten zu reduzieren. Im Fall energetischer Modernisierungen wie Dämmmaßnahmen sanken die Heizkosten somit kaum – Energiesparen wurde nicht belohnt. Selbst bei Neubauten auf Niedrigenergie- oder Passivhausstandard wurden von Fernwärmeversorgern in vielen Fällen deutlich überhöhte Anschlussleistungen festgelegt oder durch Vereinbarungen zwischen Versorger und Bauträger den künftigen Eigenheimbesitzern aufoktroyiert – Verbraucher waren dem bisher rechtlos ausgeliefert. Die Energiedepesche berichtete über diesen Missstand in den beiden vorangegangenen Ausgaben („Rechtlose Fernwärmekunden“ sowie „Preispoker bei Fernwärmeverträgen“).

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Das Bundeswirtschaftsministerium, in dessen Verantwortungsbereich die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme“ (AVBFernwärmeV) fällt, hat die Regelung zur Anpassung der Anschlussleistung in § 3 AVBFernwärmeV nach unserer Berichterstattung überraschend korrigiert. Energieverbraucher haben nunmehr das Recht, ohne Angabe von Gründen eine kurzfristige Anpassung der Anschlussleistung um bis zu 50 Prozent zu verlangen. Versorger sind verpflichtet, eine solche Anpassung mit einer Frist von nur vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats umzusetzen.

Der Bund der Energieverbraucher begrüßt die neu geschaffene Möglichkeit zur Anpassung der Anschlussleistung auf den tatsächlichen Bedarf. Nah- und Fernwärmekunden rät der Verein, sich vor einem Anpassungsverlangen eine Heizlastberechnung erstellen zu lassen, damit eine sachgerechte Anpassung verlangt wird. Entsprechende Berechnungen erstellen beispielsweise Energieberater. Auch Mieter von mit Nah- oder Fernwärme versorgten Mehrfamilienhäusern können von der neuen Regelung profitieren. Vermieter sind auf Grundlage von § 556 BGB verpflichtet, wirtschaftlich und damit im Interesse ihrer Mieter zu handeln. Mietern rät der Verein daher, ihren Vermieter aufzufordern, eine Anpassung der Anschlussleistung zu prüfen oder darzulegen, warum die aktuell bezahlte Anschlussleistung angemessen ist.

letzte Änderung: 24.06.2022