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Ein aktuelles Urteil lässt den Versorger abermals in einem schlechten Licht erscheinen: Die Gaspreise waren überhöht!

Blamage für Bad Honnef AG

Schon vor einigen Jahren geriet die Bad Honnef AG (BHAG) aufgrund ihrer Gaspreise in die Schlagzeilen. Ein aktuelles Urteil lässt den Versorger abermals in einem schlechten Licht erscheinen: Die Gaspreise waren überhöht!

(04. September 2011) Auch in Bad Honnef in der Nähe von Bonn leben Gaspreisrebellen. Zwei von ihnen hatte die Bad Honnef AG (BHAG) bereits im Jahr 2007 wegen gekürzter Gasrechnungen vor den Kadi gezerrt. Die Kartellkammer des Landgerichtes Köln sollte im Rahmen einer Forderungsklage des Versorgers feststellen, dass die Preisgestaltung der Bad Honnef AG den Vorgaben des § 315 BGB entspricht. Die Richterin erster Instanz holte daraufhin ein Sachverständigengutachten ein, welches jedoch die Behauptung des Energieversorgers widerlegte. Der Sachverständige konnte gerade nicht attestieren, dass zwischen 2004 und 2007 die Bezugskosten und sonstige Kosten Ursache der veränderten Endkundenpreise waren. Folge war, dass die Zahlungsklagen der Bad Honnef AG abgewiesen wurden, da die Billigkeit der Endkundenpreise nicht nachgewiesen wurde („Die Klägerin vermochte die Billigkeit ihrer seit dem 1. Dezember 2004 vorgenommenen Preisanpassungen weder darzustellen, noch nachzuweisen" Urteil LG Köln vom 14. August 2009, 90 O 41/07, rechtskräftig).

1700 BHAG Firmen-Eingangsschild

Zwei Jahre später hatte sich nun ein Kartellsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf erneut mit diesen Klagen zu beschäftigen, weil die BHAG in Berufung gegangen war. Dort kam der Senat zu dem Schluss, dass es sich bei dem vorliegenden Fall um einen Sondervertrag handelte, weil die Bad Honnef AG, wie viele andere Versorger auch, Kunden oberhalb des Geringabnehmersegments als „Sondertarif-Kunden" bezeichnet. Die Bad Honnef AG zog daraufhin die Notbremse und nahm sämtliche Berufungen zurück.

Unbillige Preise

Pikant ist jedoch nun, dass damit die ursprünglichen Urteile des Landgerichtes Köln rechtskräftig geworden sind – und damit auch die Feststellungen aufgrund des Sachverständigen zur Unbilligkeit der fraglichen Preise. Für Tarifkunden sind diese Urteile wegweisend: Erstmals wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Billigkeitsprüfung das Verhältnis von Bezugs- und sonstigen Kosten des Versorgers anhand einer monatlichen Betrachtung abzubilden hat, und zwar im Hinblick auf die Veränderung der Endkundenpreise. Deshalb kann sich der Versorger nicht einfach auf die Behauptung zurückziehen, die Endkundenpreise seien über ein oder mehrere Jahre unter seinen eigenen Beschaffungskosten zurückgeblieben.

Wechselvolle Gaspreis-Geschichte

Um die Gaspreiserhöhungen der BHAG hatte es in der Vergangenheit schon viel Wirbel gegeben. Die regelmäßig für die Versorgungswirtschaft tätige Wibera Wirtschaftsprüfung hatte der BHAG im Jahr 2005 bestätigt, dass die Preise 2003 bis 2006 geringer als die Bezugskosten angestiegen sind. Die Verbraucherzentrale NRW hatte darauf basierend alle Protestkunden dazu aufgerufen, ihre Vorbehalte gegen die Zahlungen aufzugeben und die verlangten Preise zu zahlen. Die Gaspreisinitiative Bad Honnef warf zwei Jahre später die Flinte ins Korn und löste sich auf.

Im Jahr 2008 hatte das Bundeskartellamt die Gaspreise der BHAG untersucht. Ergebnis: Keine Beanstandungen für das Jahr 2008, doch für 2007 musste sich die BHAG zu Zugeständnissen zugunsten der Gaskunden verpflichten (Aktenzeichen B 10 – 38/08). Zu diesem Verfahren war der Bund der Energieverbraucher e.V. beigeladen. In seiner Stellungnahme für den Verein führt Prof. Kurt Markert, Freie Universität Berlin, aus: „Aus der Unterlage „Erlösvergleich 2007" ... ergibt sich eine besonders gewichtige missbräuchliche Preisüberhöhung."

Die standhaften Protestkunden können sich bestätigt fühlen und haben es nun schwarz auf weiß, dass die Rechnungskürzungen nach Recht und Gesetz erfolgt sind.

letzte Änderung: 19.04.2023