ED 04/21 Dauerbrenner Flüssiggas (S.10-13)

Drachen-Propangas GmbH, Frankfurt am Main

Das Landgericht Frankfurt hat am 15.5.2007 der Klage des Bundes der Energieverbraucher stattgegeben und der Drachen Propangas die Verwendung der angegriffenen Preisgleitklauseln untersagt (Az: 2-02 O 413/06)
Anerkenntnisurteil

In dem Rechtsstreit Bund der Energieverbraucher eV gegen Drachen-Propangas GmbH hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, ....es zu unterlassen, ....sich auf diese Klauseln zu berufen:

Drachengas behält sich das Recht vor, den Flüssiggas-Preis angemessen zu verändern, wenn nach Abschluss des Vertrags eine wesentliche Kostenveränderung durch Änderung der Einstandspreise und/oder Lohn, Lagerumschlags- und Transportkosten eintritt oder sich die Mineralölsteuer verändert bzw. zusätzliche Steuern oder Abgaben auf Flüssiggas in der jeweiligen Verwendung erhoben werden oder sich die angenommene Abnahmemenge wesentlich verändert.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechststreits zu tragen.

letzte Änderung: 27.07.2011