Fragen und Antworten
RA Gerd Rentzmann beantwortet Ihre Fragen
(15. März 2004)
Frage:
Ist die Laufzeit meines Gasvertrags ok? Mir wurde zugesagt, dass ich den Tank nach Vertragsende günstig erwerben kann. Juri Berger, Neunkirchen-Salzheid
Antwort:
Die Vertragslaufzeit von zehn Jahren nebst Verlängerungsklausel von weiteren fünf Jahren verstößt dann gegen §§ 11 Nr. 12 a + b AGB-Gesetz i. V. m. §§ 309 Nr. 9 a + b BGB, wenn die Vertragslaufzeit von zehn Jahren nebst Verlängerungsklausel von weiteren fünf Jahren weder im Einzelnen mit Ihnen verhandelt noch ausgehandelt wurden.
Ich empfehle Ihnen deshalb, den Vertrag zu kündigen und sich nicht wieder vertraglich zu binden. Dann können Sie sich als freier Marktteilnehmer auf dem freien Gasmarkt die jeweilig günstigsten Angebote aussuchen. Auch der Kauf eines eigenen Gastanks darf Sie nicht schrecken. Bei einem Jahresverbrauch von durchschnittlich 4.000 Liter können Sie durchaus eine Ersparnis von 1.000 Euro pro Jahr erzielen. Hinsichtlich Ihrer weiteren Angaben, dass erwähnt wurde, dass Sie jederzeit den gemieteten Behälter abkaufen können, liegt leider keine schriftliche Vereinbarung vor. Sie sind beweispflichtig, dass Ihnen ein jederzeitiges Kaufrecht zusteht. Diese Fallkonstellation ist dem Unterzeichneten in seiner 20-jährigen Tätigkeit bislang noch nicht vorgekommen. Die schriftlichen Vereinbarungen sehen eine solche Möglichkeit nicht vor.
Sie können durchaus versuchen, von Ihrem Lieferanten den Tank bei einer erfolgten Kündigung käuflich zu erwerben. In der Regel scheuen allerdings die Gasgesellschaften den Verkauf eines Tanks, da sie dann den Kunden endgültig verlieren.
Gerd Rentzmann, Rechtsanwalt
Frage:
Bitte prüfen Sie meinen Flüssiggasliefervertrag. Wie und wann kann ich ihn kündigen?
Antwort:
Ihr Gasliefervertrag unterliegt den Bestimmungen des AGB-Gesetzes (Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) in Verbindung mit den Nachfolgeregelungen der §§ 307 ff. BGB mit Wirkung zum 01.01.2002. Die Vertragslaufzeit von fünf Jahren verstößt dann gegen die §§ 11 Nr.12 a + b AGB-Gesetz i. V. m. §§ 309 Nr. 9 a + b BGB, wenn die Vertragslaufzeit von fünf Jahren weder im Einzelnen mit Ihnen verhandelt noch ausgehandelt worden ist.
Gemäß Ihren eigenen Angaben wurden in dem Gespräch die Möglichkeit verschieden langer Vertragslaufzeiten angesprochen und erwähnt. Somit liegt ein Aushandeln oder aber Verhandeln im Sinne des AGB-Gesetzes vor. Die stillschweigende Verlängerung um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht neun Monate vorher schriftlich gekündigt wird, verstößt eindeutig gegen § 11 Nr. 12 c AGBG.
Danach heißt es, dass zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen und stillschweigend verlängerten Vertragsdauer nicht zulässig ist. Deshalb können Sie Ihren Gasliefervertrag spätestens drei Monate vor Ablauf vorab kündigen. Wir empfehlen, diese Kündigung vorab per Telefax und das Original auf dem normalen Postwege der Tyczka Minol GmbH zusenden. Bitte, bewahren Sie hierbei das Faxprotokoll zwecks des jederzeitigen Nachweises der ausgesprochenen Kündigung sorgfältig auf.
Gerd Rentzmann, Rechtsanwalt