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ED 04/14 Bürgerprotest: Beispiel Lübeck (S.18)
Fernwärme-Preisklausel in Ahaus nichtig Die Preiserhöhungsklausel verstößt gegen das Transparenzgebot und war daher sowohl nach § 307 BGB als auch nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV unwirksam.

Fernwärme-Preisklausel in Ahaus nichtig

(20. Juni 2008) Das Amtsgericht Ahaus hat am 21. Mai 2008 eine Klage des Fernwärmeversorgers (Stadtwerke Ahaus) gegen Kunden verloren. Die Kunden hatten die Preiserhöhung nicht bezahlt. Zu Recht, befand das Amtsgericht (Az: 16 C 61/07).
Die Preiserhöhungsklausel verstößt gegen das Transparenzgebot und war daher sowohl nach § 307 BGB als auch nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV unwirksam. Rechtlich interessant ist auch, dass das Urteil einen Verstoss gegen das Transparenzgebot als ein zur Zahlungsverweigerung berechtigender "offensichtlichen Fehler" betrachtet gemäß § 30 AVBFernwärmeV.

Nach Auffassung des Amtsgerichts verstößt die zwischen den Parteien vereinbarte Preiserhöhungsklausel gegen das sog. Transparentgebot, da sie inhaltlich nicht so ausgestaltet war, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Untenehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf den Wärmemarkt angemessen berücksichtigt. Da sie die maßgeblichen Berechnungsfaktoren nicht vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweise. Nach Auffassung des Amtsgerichts seien hieran an die Ausgewogenheit und Klarheit der Preiserhöhungsklausel in Verträgen mit Verbrauchern strenge Anforderungen zu stellen. So müsse zum Beispiel die Klausel Grund und Umfang der Erhöhung konkret festlegen, bei der Bindung an bestimmte Betriebskosten müsse der Kunde diese in Erfahrung bringen können; die Gewichtung der einzelnen Kostenelemente müsse klar und die Saldierung der Kostenentwicklung möglich sein.

Insbesondere hat das Amtsgericht die in dem Vertrag enthaltende Klausel:

"Werden nach Vertragsabschluss Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben eingeführt oder geändert, die sich auf dem Wärmepreis auswirken, so ist die Stadtwerke Ahaus GmbH berechtigt, den Wärmepreis entsprechend anzupassen oder dem Kunden Steuern und Abgaben unmittelbar zu berechnen. Bei Einschränkungen und Fortfall solcher Belastungen wird dem Kunden einen entsprechenden Nachlass gewährt. Das Verfahren für die Berechnung der oben genannten Wärmelieferungskosten wird fest bis zum 31.12.2005 vereinbart und kann danach jeweils zum 1. eines Quartals seitens der Stadtwerke Ahaus GmbH auf der Grundlage der Sicherung der zum 01.04.1999 erforderlichen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung angepasst werden".

Die klagenden Stadtwerke Ahaus haben angekündigt gegen das Urteil Berufung einzulegen.

letzte Änderung: 02.05.2023