Fernwärmeversorgungsunternehmen können grundsätzlich ihre Preise anheben. Haben sie deshalb aber einen Freibrief für Preiserhöhungen?

Sind Verbraucher Preiserhöhungen wehrlos ausgesetzt?

Fernwärmeversorgungsunternehmen können grundsätzlich ihre Preise anheben. Haben sie deshalb aber einen Freibrief für Preiserhöhungen? Im folgenden Artikel soll geklärt werden, inwieweit Preiserhöhungen der Versorgungsunternehmen erlaubt sind und wie sich Verbraucher dagegen wehren können.

(17. Dezember 2003) In den letzten Monaten werden einige Fernwärmenutzer bemerkt haben, dass die Fernwärmepreise erneut erhöht wurden. Fernwärmeversorgungsunternehmen sind grundsätzlich in der Preisgestaltung frei. Es gibt nämlich keine Preisaufsicht über Fernwärme. Nur bei willkürlicher Preisgestaltung kann die Kartellbehörde eingeschaltet werden. Ob die Kartellbehörde jedoch tatsächlich ein Verfahren gegen das Fernwärmeversorgungsunternehmen einleitet, steht in deren Ermessen. Bei manchen Verbrauchern sind die Bezugskosten in den letzten zwei Jahren sogar um 300 % gestiegen. Das ist beispielsweise bei Frau Riemann aus Lübeck der Fall.

Preisänderungsklauseln

Wie ist es überhaupt möglich, dass Fernwärmeversorgungsunternehmen einseitig die Preise bestimmen können? Es ist nicht wie in "typisch" zivilrechtlichen Verträgen, in denen ein bestimmter Preis festgelegt wird. Vielmehr wird in Fernwärmelieferverträgen nur der Ausgangspreis bestimmt. Weitere Preisgestaltungen werden anhand sogenannter Preisänderungsklauseln in die Hand der Versorgungsunternehmen gelegt. Nach den Preisänderungsklauseln haben Versorgungsunternehmen die Möglichkeit, Preise ohne vorherige Kündigung während der Dauer langfristiger Versorgungsverträge anzupassen. Solche Klauseln dürfenjedoch nicht beliebig ausgestaltet werden. Vorschriften dazu sind der Verordnung über Allgemeine Bedingungen über die Versorgung mit Fernwärme (sogenannte AVBFernwärmeV ) zu entnehmen.

Notwendiger Inhalt einer Preisänderungsklausel

In einer Preisänderungsklausel müssen die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme sowie die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt berücksichtigt werden (§ 24 Abs. 3 S. 1 AVB FernwärmeV). Dazu gehören zum einen feste Kosten wie zum Beispiel die Kosten der Fernwärmeversorgungsanlagen (Transportleistungen, Heizkraftwerk, Übergabestationen, Heizwerk, Verteilungsleitungen). Zum anderen fallen bewegliche Kosten wie beispielsweise Brennstoff- und Bezugskosten darunter, die von der jeweils vom Verbraucher abgenommenen Fernwärmemenge abhängig sind. Weiterhin muss eine Preisänderungsklausel die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.

Unter dem Wärmemarkt ist die Gesamtheit der geschäftlichen Verhältnisse zu verstehen, die dem Wärmemarkt sein besonderes Gepräge geben. Dazu gehören nach der Rechtsprechung austauschbare Energieträger wie Öl, Gas und Strom. Ausschlaggebend ist der Marktpreis der Energieträger. Liegt keinespürbare Überschreitung des Marktpreises vor, so ist auch der Wärmemarktangemessen berücksichtigt worden.

Bei der Preisfestsetzung ist es den Versorgungsunternehmen erlaubt, angemessene Gewinne miteinzurechnen. Die Grundsätze der Kostenminimierung sind jedoch auszuschöpfen, d.h. es muss nach gängiger juristischer Auffassung eine rationelle Betriebsführung erfolgen.Außerdem muss die Preisänderungsklausel allgemein verständlich ausgestaltet sein (§ 24 Abs. 3 S. 2 AVBFernwärmeV). Branchenübliche Preisänderungsklauseln sind jedoch verhältnismäßig kompliziert. Sie sind jedoch nicht zu kritisieren, weil eine wesentliche Vereinfachung schwer möglich ist.

letzte Änderung: 06.02.2025