Weniger Bürokratie für Mieterstrom

(9. Januar 2024) Derzeit wird im Bundestag ein neues Gesetz beraten: das Solarpaket 1. Es erweitert unter anderem Paragraf 42 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) um den Zusatz b: „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“. Für den Betrieb einer Solaranlage in einem Haus mit mehreren Miet- oder Eigentumswohnungen oder auch Gewerbemietern sieht der Gesetzentwurf vor, dass weniger Papierkram anfallen soll. Unter anderem sollen die detaillierten Vorgaben zu Rechnungslegung, Vertragsinformationen und Verbrauch wegfallen.

Dafür soll das neue Modell der „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ geschaffen werden. Es unterscheidet sich vom etablierten Mieterstrommodell in Förderung und Vergütung. Die weitreichendste Neuerung des § 42b EnWG steckt vor allem im dritten Absatz: „Der Betreiber der Gebäudestromanlage ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der teilnehmenden Letztverbraucher mit Strom sicherzustellen.“ Die nicht umfassende Versorgung ist die bevorzugte Form für Vermieter und Anlagenbetreiber, da es sie von der Pflicht befreit, einen Stromvertrag über den Bezug von Reststrom für ihre Mieter abzuschließen und abzurechnen, wie es etwa beim geförderten Mieterstrom verlangt wird. Es ist zu hoffen, dass am Ende diese Regelung auch vom Bundestag beschlossen wird und am 1.1.2024 in Kraft tritt (siehe Beratungsangebot ind ED 4/2023 auf Seite 34). 

letzte Änderung: 25.06.2013