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Checkliste: Änderung der Preisgleitklausel bzw Änderung aufgrund einer Preisgleitklausel

Verfahren der Preisänderung

Meist kommt es insbesondere in denjenigen Gebieten zu Preiserhöhungen, die mit einem erheblichen Einwohnerschwund zu kämpfen haben. Immer höhere Instandhaltungs- und Betriebskosten der Versorgungsunternehmen stehen dann nämlich einer immer geringer werdenden Zahl von Abnehmern gegenüber. Besonders akut könnte die Lage in den kommenden Monaten und Jahren deshalb in den neuen Bundesländern werden. Dennoch sind den Versorgungsunternehmen bei der Erhöhung der Fernwärmepreise Grenzen gesetzt.

(11. Januar 2003)

Änderung der Preisgleitklausel

Eine im Vertrag festgelegte Preisänderungsklausel kann vom Versorgungsunternehmen nicht einfach umgestaltet werden. Das entspricht nämlich einer Vertragsänderung, die nur gültig ist, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Deshalb ist die Zustimmung des Verbrauchers notwendig.

Preiserhöhung aufgrund einer bestehenden Preisgleitklausel

Nimmt das Versorgungsunternehmen dagegen eine Preiserhöhung anhand der Preisänderungsklausel vor, ist keine Zustimmung des Verbrauchers erforderlich.

Zu prüfen ist aber zunächst, ob die Preisgleitklausel insgesamt gültig ist. Eine Preisgleitklausel, die z.B. gegen § 307 BGB verstößt, ist unzulässig und nichtig. Weitere Infos dazu Preisanpassungsklauseln meist nichtig

Beachtet werden muss jedoch, dass der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors gesondert ausgewiesen wird (§ 24 Abs. 3 S. 3 AVBFernwärmeV). Außerdem sind die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze zu beachten. Danach darf die Preiserhöhung nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) vestoßen. Wann ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, bestimmt das Gesetz nicht.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb in einer Entscheidung über die Erhöhung von Strompreisen festgestellt, wann ein Verstoß gegen die guten Sitten beispielsweise gegeben ist. Das ist der Fall, wenn eine erhebliche Abweichung (13,4 %) des Preises gleichwertiger Energieversorgungsunternehmen in vergleichbaren Versorgungsgebieten vorliegt. Ungewiss ist aber, inwieweit Gerichte in der Entscheidungsfindung zur Problematik der Erhöhung vonFernwärmepreisen diese Entscheidung berücksichtigen werden. Die Gerichte werden jedoch höchstwahrscheinlich Preisvergleiche mit anderen Versorgungsunternehmen vornehmen müssen. Wichtig ist dabei, dass es sich um ähnlich strukturierte Unternehmen handelt, die in vergleichbaren Versorgungsgebieten tätig werden. Sind erhebliche Preisunterschiede feststellbar, könnte dies für einen Verstoß gegen die guten Sitten sprechen.

Entsprechen Preiserhöhung der Billigkeit?

Wie können sich die Verbraucher im konkreten Fall gegen die Preiserhöhung wehren? Hierbei kommt § 315 BGB ins Spiel. Diese Vorschrift ist eine spezielle Schutzklausel für den verhandlungsschwächeren Vertragspartner. Im Energiebereich ist das regelmäßig der Verbraucher.

Nach § 315 BGB muß das Versorgungsunternehmen die Preise nach billigem Ermessen bestimmen, wenn nichts anderes vereinbart wurde und die Preise einseitig bestimmt werden. Eine Preiserhöhung ist dem Verbraucher gegenüber nur dann verbindlich, wenn sie tatsächlich nach billigem Ermessen bestimmt wurde (§ 315 Abs. 3 S. 1 BGB).

Jedoch ist eine Billigkeitskontrolle eines Fernwärmeversorgungsunternehmens nach § 315 BGB ausgeschlossen, wenn die Berechnungsfaktoren für eine Preisänderung vertraglich so bestimmt sind, dass bei der Berechnung des geänderten Preises kein Ermessensspielraum besteht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.10.2006, BGH NJW 2007, 210).

620_Box Fernwärme: Es muss unterschieden werden zwischen

Checkliste bei Preiserhöhung durch Fernwärmeunternehmen:
  1. Ändert das Versorgungsunternehmen die Preisänderungsklausel? Folge: Zustimmung notwendig!
  2. Erfolgt die Preisänderung anhand der Preisänderungsklausel? Folge:
    1. Enthält die Preisänderungsklausel alle wichtigen Bestandteile, ist sie allgemein verständlich und berücksichtigt Grundsätze der Kostenminimierung? Wenn nein: unwirksam.
    2. Ist die Erhöhung wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten, eines gesetzlichen Verbotes oder wegen Willkür unwirksam?
    3. Keine gesonderte Ausweisung des prozentualen Anteils des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors und deshalb unwirksam? Widerspruch gegen die unwirksame Preiserhöhung sollte so schnell wie möglich dem Fernwärmeunternehmen gegenüber schriftlich geltend gemacht werden. Nur die unstrittigen Preise zahlen!

letzte Änderung: 06.02.2025