ED 04/21 Dauerbrenner Flüssiggas (S.10-13)

Valentin Flüssiggas GmbH, Mainz

Das Landgericht Mainz hat der Valentin Flüssiggas GmbH auf Klage des Bundes der Energieverbraucher die Verwendung von Preisklauseln untersagt (Versäumnis-Urteil vom 24.5.2007, AZ 2 O 130/07)

Kläger: Bund der Energieverbraucher e.V., Beklagte: Valentien Flüssiggas GmbH

Das Landgericht hat für Recht erkannt:

1. Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes ....zu unterlassen, ...sich auf diese Klauseln zu berufen:

a) bezüglich des Flüssiggaspreises: "Der oben vereinbarte Kaufpreis kann für den Fall, dass sich während der Laufzeit dieses Vertrags einer oder mehrere der dem Kaufpreis zugrunde liegenden Markt- und Preisfaktoren, insbesondere der Flüssiggaseinkaufspreis, Frachtkosten sowie Löhne und Gehälter nicht unwesentlich ändern, im Verhältnis angemessen angepasst werden"

b) bezüglich Preisserviceleistungen: "Der oben vereinbarte Preis kann für den Fall, dass sich während der Laufzeit dieses Vertrages einer oder mehrere der dem Preis zugrunde liegenden Markt- oder Preisfaktoren, insbesondere öffentliche Gebühren oder Abgaben, Frachtkosten sowie Löhne und Gehälter nicht unwesentlich ändern, im Verhältnis der Änderung des/der betroffenen Preisfaktoren angemessen angepasst werden".

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

letzte Änderung: 06.04.2009