ED 04/21 Dauerbrenner Flüssiggas (S.10-13)

Westfalen AG

Westfalen AG unterliegt

(4. Juni 2006) - Der Flüssiggasanbieter Westfalen AG ist auf eine Klage des Bundes der Energieverbraucher hin vom Landgericht Dortmund am 2. Oktober 2003 dazu verurteilt worden, seine Preisgleitklausel nicht mehr zu verwenden. Gegen diesen Beschluss hat die Westfalen AG nach Meinung des Bundes der Energieverbraucher verstoßen. Darauf hin wurde auf Antrag des Bundes der Energieverbraucher die Westfalen AG mit Beschluss vom 10. April 2006 (Az. 8 O 296/03) zur Zahlung einer Strafe von 5.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, verurteilt. Gegen diesen Beschluss legte die Westfalen AG Beschwerde beim Oberlandesgericht Hamm ein. Vor dem Landgericht Dresden siegte die Verbraucherzentrale Sachsen mit einer Klage gegen die Preisklausel der Stadtwerke Dresden (Urteil vom 11. Mai 2006, Az: 6 O 3611/05, n. rk).

Landgericht Dortmund Urteil vom 02.10.2003, AZ: 8 O 296/03

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegenüber den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, als Flüssiggaslieferant im Zusammenhang mit Gasversorgungsverträgen für Haus- und Wohnungseigentümer in den allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder inhaltsgleiche Klauseln gegenüber Verbrauchern zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse auf die Bestimmungen zu berufen:

"Sollte das Flüssiggas während der Dauer des Vertrages mit neuen fiskalischen Belastungen belegt werden oder sollten die Kosten von Westfalen eine Änderung erfahren, so ist Westfalen berechtigt, vom Tage des Inkrafttretens der Veränderung an den Gaspreis und Grundgebühr entsprechend zu ändern."

Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Klägers auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekanntzugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Münster entstanden sind. Diese trägt der Kläger.

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Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 hat WestfalenAG die Berufung zurückgenommen. Das Urteil rechtskräftig.

letzte Änderung: 08.08.2011