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BGB § 315 für Mieter: Vermieter ist in der Pflicht

BGB § 315 für Mieter: Vermieter ist in der Pflicht

Wer zu Miete wohnt und nicht direkt Kunde des Gas- oder Stromversorgers ist, kann gegen die Rechnung direkt keinen Einwand erheben, weil er nicht Empfänger der Rechnung ist. Jedoch treiben die höheren Energiekosten die Nebenkosten nach oben.

(23. Juni 2006 aktualisiert 5. Juli 2006)

Urteil Kammergericht Berlin: Vermieter muss bei Preiserhöhung handeln

Nun gibt es ein Urteil des Kammergerichts Berlin (Az 12 U 216/04), wonach der Vermieter verpflichtet ist, bei Kostensteigerungen von über 10 % je Position nachvollziehbare Gründe anzugeben, sowie deren Unvermeidbarkeit im Einzelnen darzulegen.

Bei Preissteigerungen über 50 % muss der Vermieter sogar regelmäßig darlegen, welche Preisverhandlungen er mit dem jeweiligen Unternehmen geführt hat, und welche Anstrengungen er unternommen hat, einen günstigeren Anbieter zu finden. Wenn der Vermieter diesen Pflichten nicht nachkommt, verstößt er gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, und darf die Nebenkosten nur in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf die Mieter umlegen.

 Download Urteil Kammergericht vom 12. Januar 2006 - Az: 12 U 216/04 

Vermieter, die untätig bleiben und ohne weiteres unberechtigte Preiserhöhungen zahlen, verstoßen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des BGB. Die überhöhten Energiekosten können dann nicht mit der Jahresabrechnung von den Mietern eingefordert werden. Ähnliche Pflichten haben auch Hausverwaltungen im Verhältnis zu Eigentümergemeinschaften zu beachten, soweit sie den Energiebedarf zentral einkaufen.

Bundesministerium der Justiz bestätigt Kürzungsrecht

In einem Schreiben vom 3. Mai 2006 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages (Az: 3430/2 II - 11 431/2006) wird das Kürzungsrecht des Mieters bestätigt: "Erhebt der Vermieter also im Hinblick auf die ihm vom Versorgungsunternehmen berechneten Versorgungsleistungen nicht die ihm zur Verfügung stehenden berechtigten Einwände, so ist die Betriebskostenabrechnung um die Kosten zu kürzen, die nicht angefallen wären, wenn er sie erhoben hätte".

 Download Brief Justizministerium vom 3. Mai 2006 (Az: 3430/2 II - 11 431/2006)

So sollten Mieter konkret vorgehen

1. Der Vermieter sollte schriftlich unter Setzung einer Frist um Darlegung gebeten werden, welche Bemühungen er zur Begrenzung der Kostensteigerung unternommen hat. Das Schreiben des Bundesjustizministeriums und das Urteil des Kammergerichts sollten in Kopie dem Vermieter beigefügt werden.

Der Bund der Energieverbraucher stellt dazu zwei Musterschreiben zur Verfügung.

 Download Musterschreiben Mieter - Kostensteigerung über 10 % 

 Download Musterschreiben Mieter - Kostensteigerung über 50 % 

2. Sollte der Vermieter nach Ablauf der Frist nicht oder nur unzureichend antworten, so kann der Mieter die entsprechende Position der Nebenkostenabrechnung auf den Vorjahresbetrag kürzen. Die monatlichen Abschlagszahlungen sind so zu reduzieren, dass eventuell in der Vergangenheit zuviel gezahlte Beträge einbehalten werden.

3. Der Vermieter sollte über die Höhe der Kürzung und deren Gründe schriftlich informiert werden.

letzte Änderung: 29.03.2012