gifhorn Protestzug
In den Jahren 2004 bis 2013 ließen sich viele Strom- und Gaskunden die dramatischen Preiserhöhungen nicht mehr gefallen und widersprachen ihnen. Sie forderten einen Nachweis der Gründe für den Preisanstieg, den die Versorger nicht liefern wollten. Viele sparten damals Geld durch Kürzung der Entgelte. Jetzt ist es wieder so weit.

Die Rückkehr des Preisprotestes

In den Jahren 2004 bis 2013 ließen sich viele Strom- und Gaskunden die dramatischen Preiserhöhungen nicht mehr gefallen und widersprachen ihnen. Sie forderten einen Nachweis der Gründe für den Preisanstieg, den die Versorger nicht liefern wollten. Viele sparten damals Geld durch Kürzung der Entgelte. Jetzt ist es wieder so weit.
Von Leonora Holling

(29. November 2022, ergänzt 3. Januar 2023) Anfang 2005 wunderten sich viele Kunden der Strom- und Gasgrundversorgung über steigende Vorauszahlungen an ihren Grundversorger. Wie sich bald heraus stellte, hatten die meisten Grundversorger ihre Preise deutlich, teilweise um 100%, erhöht, auch wenn der Anstieg von 2 ct/kWh auf 4 ct/kWh in absoluten Zahlen nach heutigem Maßstab geradezu unbedeutend war. Schon damals hatte der Bund der Energieverbraucher betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher aufgerufen, die Preissteigerungen nicht einfach hinzunehmen, sondern zu hinterfragen.

Billigkeit nach § 315 BGB fraglich

In der Grundversorgung gilt nämlich der § 315 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, welcher im Kern besagt, dass bei dem Recht eines Vertragspartners, Entgelte für seine Leistung vorzugeben, der andere Vertragspartner einen Nachweis der Angemessenheit dieser Entgeltforderung verlangen kann. Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Urteilen dabei den Begriff der „Angemessenheit“ in der Grundversorgung als zeitnahe Weitergabe steigender Kosten, besonders steigender Beschaffungskosten, des Gasversorgers für die Energiebelieferung definiert. In der Grundversorgung soll damit nicht ein Gewinnstreben des Versorgers im Mittelpunkt stehen, sondern die (Daseins-)Sicherung der Bevölkerung mit bezahlbarer Energie.

Grundversorgung …

… ist die Belieferung mit Energie (Gas und Strom) durch den örtlichen Versorger, der die meisten Endkunden im Netzgebiet beliefert. Zugleich darf kein Sondervertrag mit bestimmten Bedingungen bei diesem oder einem dritten Versorger abgeschlossen worden sein. Der Vertrag kommt bereits durch schlichte Entnahme von Energie aus dem Netz zu Stande.

Verbraucher sparten oft Tausende Euro

Nachdem viele Verbraucherinnen und Verbraucher seinerzeit Widerspruch gegen die angehobenen Preise eingelegt und auch die Entgelte gekürzt hatten, kam es nach einiger Zeit zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen. Die Verfahren gingen, je nach Methode der Gerichte zur Feststellung der Angemessenheit der Preise, höchst unterschiedlich aus. In praktischem keinen Fall hat ein Grundversorger jedoch seine tatsächliche Preiskalkulation offengelegt. Zig-Tausend Verbraucher haben demgegenüber erhebliche Beträge, oft tausende von Euro gespart, da die verweigerten Entgelte häufig nicht nachgezahlt werden mussten.

Neuer Preisprotest sinnvoll

Angesichts der derzeit weiterhin rasant ansteigenden Strom- und Gaspreise bedarf es eines neuerlichen Preisprotestes. Denn auch heute sind die Behauptungen der Energieversorger zum Grund der steigenden Gaspreise deutlich zu hinterfragen. In den aktuellen Preiserhöhungsverlangen wird als Begründung meist auf den Ukraine-Krieg und den Verlust an billigem russischen Gas abgestellt. Hierzu sollte man sich aber in Erinnerung rufen, dass bereits im Herbst 2021 Verbraucherschützer einen drastischen Anstieg der Preise verzeichneten. Insbesondere Sonderkunden von sog. Billiganbietern waren von fristlosen Kündigungen ihres Versorgers betroffen. Deren Geschäftsmodell – kurzfristige Einkäufe günstigen Gases am Spotmarkt – war nämlich kurz zuvor zusammengebrochen. Auf dem Spotmarkt war billiges Gas nicht mehr erhältlich. Fast ein halbes Jahr vor Kriegsbeginn und weit vor der Einstellung der Belieferung mit Gas seitens Russlands.

Preisspannen exorbitant

Die Preisspannen in der Grundversorgung sind derzeit exorbitant: Die Arbeitspreise bei Gas liegen für Neukunden zwischen 5,83 ct/kWh und 30,01 ct/kWh. In der Stromgrundversorgung liegt die Preisspanne sogar zwischen 20,77 ct/kWh und 95,14 ct/kWh (Stand November 2022). Diese Preisunterschiede lassen sich nicht mehr durch ungeschicktes Einkaufsverhalten der Grundversorger erklären. Insbesondere beim Gas ist zudem der Kreis der möglichen Lieferanten klar umrissen. Hinzu kommt, dass auf den Strom- und Gasmärkten die Preise seit Wochen für alle sichtbar wieder sinken. Nur bei den meisten Endverbrauchern stehen Preiserhöhungen zum 1.1.2023 bereits wieder an. Der Bund der Energieverbraucher fordert, dass diese Preissenkungen an die Verbraucher weitergegeben werden.

Verbraucherinnern und Verbraucher sind daher gut beraten, erneut Widerspruch gegen die Preiserhöhungsverlangen einzulegen. Unten finden Sie ein Muster für ein Widerspruchsschreiben. Wer Widerspruch einlegt, sollte dann überlegen, ob er nur den bisher akzeptierten Preis fortentrichtet und die Erhöhung nicht zahlt, oder ob er alternativ unter Vorbehalt die Erhöhung zahlt. Aus der Erfahrung hat sich gezeigt, dass nur bei Preiskürzung Verbraucherinnen und Verbraucher die Entgelte auch tatsächlich nicht zahlen mussten. Allerdings besteht das Risiko, dass der Versorger die Forderung gerichtlich geltend macht oder sogar eine Sperre des Anschlusses androht. In diesem Fall sollte man umgehend rechtlichen Rat suchen. Eine Sperre ist zwar eigentlich rechtlich nicht zulässig. Einige Versorger setzen sich aber darüber hinweg und schaffen Fakten. Der Bund der Energieverbraucher hilft betroffenen Verbrauchern und gibt ihnen als Mitglied auch rechtlichen Rat und Hilfe.

letzte Änderung: 11.07.2023