Widerspruch nach § 315 BGB nur in der Grundversorgung möglich
Von Leonora Holling
(25. April 2023) Energieverbraucherinnen und -verbraucher sehen sich derzeit mit einer erheblichen Anzahl von Preiserhöhungsverlangen ihrer Versorger konfrontiert. Bereits im letzten Jahr hatte der Bund der Energieverbraucher daher seine Musterschreiben zu einem Widerspruch gegen die Preiserhöhungsverlangen neu aufgelegt und angepasst. Viele haben von diesen Musterschreiben Gebrauch gemacht. Teilweise wurde von den Betroffenen aber nicht darauf geachtet, dass ein Widerspruch nach § 315 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich nur im Rahmen eines bestehenden Grundversorgungsvertrags möglich ist. Nur in der Grundversorgung setzt der Versorger nämlich die Preise aufgrund der Ermächtigung in der Grundversorgungsverordnung einseitig fest.
Besteht hingegen ein Sondervertrag, haben sich Endverbraucher und Versorger auf ein Recht der Preisänderung in Form einer Preisänderungsklausel vertraglich geeinigt. Nach der Rechtsprechung muss darin der Versorger deshalb dem Verbraucher im Falle der Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht auf den Zeitpunkt der Preiserhöhung einräumen. Auf dieses Sonderkündigungsrecht muss im Preiserhöhungsschreiben ausdrücklich hingewiesen werden. Der Verbraucher hat dann nur die Möglichkeit, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder die Preiserhöhung zu akzeptieren. Ein Widerspruch ist hingegen unbeachtlich und würde den bestehenden Vertrag mit der Preiserhöhung fortführen.